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CONVINUS Global Mobility Solutions - Newsletter 1.2020_deutsch

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CONVINUS Global Mobility Solutions - Newsletter

NEWSLETTER 1 / 2020InhaltSchweiz: Änderungen der Entsendungszulage per1. April 2020 für langfristige Entsendungen 1Die A1-Bescheinigung: Compliance-Risiken aufgrundDigitalisierung und Vernetzung vonBehörden 4Auswirkungen des Brexits im Zusammenhangmit der Schweiz 5Überdachende Besteuerung – Eine Besonderheit desDoppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz 6Ausblick auf unsere Seminare, Webinare und Eventsim 1. + 2. Quartal 2020 8Schweiz: Änderungen der Entsendungszulagenper 1. April 2020 für langfristigeEntsendungenAutorin: Friederike V. Ruch, Head Global Mobility SolutionsJedes Jahr werden mehr als 100‘000 Personen in die Schweiz entsandt,entweder um in einer unternehmensverbundenen Gesellschaftzu arbeiten oder als Dienstleistungserbringer bei einemKunden eingesetzt zu werden. Mehrheitlich handelt es sichdabei jedoch um kurzfristige Einsätze, welche nicht länger als12 Monate andauern.Regelung bis zum 31. März 2020Bis zum 31. März 2020 gilt für Entsendungen in Form einesbetrieblichen Transfers oder der Dienstleistungserbringung, dassder entsandte Arbeitnehmer für den Einsatz in der Schweiz• den vergleichbaren Lohn in der Schweiz• die Erstattung der Unterkunftskosten• die Erstattung der Reisekosten• die Erstattung der Verpflegungskostenerhält; unabhängig von der Dauer des Einsatzes.Mit der Einführung des Personenfreizügigkeitsabkommenszwischen der Schweiz und der Europäischen Union und denflankierenden Massnahmen hat diese Regelung an Be deutunggewonnen und ist von den Schweizer Behörden sehrstark ins Zentrum der Bewilligungserteilung bzw. der Ar beitsmarktkontrollen gestellt worden. Die flankierenden Massnahmensollten vor allem Lohndumping entgegenwirken und zum Schutzder Einhaltung der Schweizer Ar beits marktbedingungen beitragen.Für die Berechnung des vergleichbaren Lohnes sind unterdessenbereits mehrere Tools im Internet von den Behörden zur Verfügunggestellt. Diese werden in den einzelnen Kantonen unterschiedlichgenutzt. Es gilt vorgängig in dem Kanton des Arbeitsortes zuklären, welches der Tools zur Anwendung kommt. An dieserRegelung ändert sich auch per 1. April 2020 nichts.Die Erstattung der Unterkunfts-, Reise- und Verpflegungskostenist entweder in effektiver Form oder in Form von Pauschalenmöglich. Die Pauschalen können je nach Kanton unterschiedlichhoch sein. Im Kanton Zürich werden die folgenden monatlichenPauschalen akzeptiert:• Unterkunftskosten: CHF 2’000• Reisekosten: CHF 330• Verpflegung: CHF 1’000Die Übernahme dieser Kosten sind schon lange in der Wirtschaftdiskutiert worden, da diese sich pro Jahr auf CHF 39’960 belaufen. Beieinem Entsendungszeitraum von 5 Jahren betragen diese bereitsknapp CHF 200‘000, was ein durchaus substanzieller Betrag ist.

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