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CONVINUS Global Mobility Solutions - Newsletter 1.2020_deutsch

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4NEWSLETTER 1 / 2020Die

4NEWSLETTER 1 / 2020Die A1-BescheinigungDie A1-Bescheinigung, auch als Entsendebescheinigungbekannt, ist der Name eines EU-Formulars, welches für einevorübergehende Beschäftigung in der EU, in der EFTA und damitauch in der Schweiz die anzuwendenden Rechtsvorschriften überdie soziale Sicherheit bestätigt. Auch für Mehrfachtätigkeitenin verschiedenen Ländern kann eine Bescheinigung beantragtwerden. In den meisten Fällen ist es bei zeitlich begrenztenEinsätzen im Sinne des Mitarbeiters, auch während der Zeit imAusland weiterhin Beiträge in das Sozialversicherungssystem imHeimatland einzuzahlen; unter anderem um Versicherungslückenzu vermeiden.Bei einer geplanten grenzüberschreitenden Tätigkeit solltedas A1 rechtzeitig vor Aufnahme dieser Tätigkeit bei derzuständigen Stelle im Heimatland mit dem entsprechendenAntragsformular beantragt werden. Die A1-Bescheinigung wirdin allen Ländern der EU, der EFTA sowie in der Schweiz in derjeweiligen Landesprache bzw. in den jeweiligen Landessprachenfür maximal 24 Monate ausgestellt. Eine Verlängerung imRahmen einer Ausnahmegenehmigung ist meistens möglich.Liegt die Entsendebescheinigung vor, ist klar geregelt welcheRechtsvorschriften für den Mitarbeiter gelten und in welchemLand folglich Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.Datenaustausch zwischen Sozialversicherungsträgernin der EU, der EFTA und der Schweiz (Projekt EESSI)Bereits im Juli 2017 hat die Europäische Kommission in Hinblickauf einen verbesserten Datenaustausch zwischen denSozialversicherungsträgern in der EU, der EFTA und der Schweizals eine Massnahme des Projekts «Electronic Exchange of SocialSecurity Information» (EESSI) eine IT-Architektur zur Verfügunggestellt, die einen papierlosen Datenaustausch gewährleistet.Entsendebescheinigungen können hierdurch deutlich schnellervon einem ausstellenden Träger im Heimatland an die zuständigeBehörde im Einsatzland eines Entsandten übermittelt werden, dadie ausgetauschten Dokumente strukturiert sind und nach einemgemeinsamen Verfahren erstellt werden. Viele Länder nutzen denAustausch zwischen den ca. 8‘500 Institutionen verstärkt für dieAufdeckung von Missbrauchsfällen im Entsendeverfahren undzur Bekämpfung von Schwarzarbeit, was mit Bescheinigungen inPapierform bisher deutlich mühsamer war.Nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsphase ist auf Basis derVerordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 ab dem 01.07.2019der rein elektronische Datenaustausch zwischen Sozialversicherungsträgernaller beteiligten Staaten verpflichtend. DieSchweiz setzte diese Auflage mit der Einführung der «ApplicableLegislation Platform Switzerland» (ALPS) bereits um.Einführung der ALPS in der SchweizSeit Anfang 2018 ersetzt die Webapplikation ALPS die Papieranträgeim Rahmen von Arbeitseinsätzen im Ausland. DerDatenaustausch zwischen Arbeitgebern, den Ausgleichskassen(AK) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) findet nunausschliesslich über diese gemeinsame elektronische Plattformstatt. Die ALPS hat digitale Schnittstellen – sogenannten «AcessPoints» – zu den anderen Mitgliedstaaten der EU und der EFTA.Die Plattform wird von den Nutzern als eine benutzerfreundliche,effiziente und transparente Technologielösung bewertet. Ent sendebescheinigungen können online beantragt und heruntergeladenwerden. Auch der Status eines Antrags ist jederzeiteinsehbar. Die vormals individuelle Kommunikation per E-Mailwurde durch Benachrichtigungen an den Antragsteller über dasTool ersetzt, was zu schnelleren Bearbeitungszeiten führt. Auchdie Sicherheit vertraulicher Mitarbeiterdaten ist deutlich höher alsmit Papieranträgen. Insgesamt ist durch die Einführung von ALPSdie gesamte Administration der A1-Bescheinigungen einfachergeworden. Allerdings ist auch zu erwarten, dass die Behörden wenigertolerant mit Fällen sind, die nicht den Vorschriften entsprechen.RisikenDas Sozialversicherungsrecht macht keinen Unterschied zwischeneiner Entsendung und einer Geschäftsreise. Strenggenommen bedeutetdies, dass für jede grenzüberschreitende Tätigkeit – auchfür Geschäftsreisen, z.B. für die Teilnahme an Konferenzen oderSeminaren – ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendigist. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen keine zeitlicheBagatellgrenze vor.Fehlende A1-Bescheinigungen werden in vielen europäischenLändern mit Sanktionen und Bussen von bis zu 8‘850 CHF proFall bestraft; insbesondere Frankreich und Österreich sindfür strenge Kontrollen bekannt. Beginnt eine Reise, bevordie Entsendebescheinigung ausgestellt wurde, sollte derArbeitnehmer auf jeden Fall eine Kopie des ausgefüllten Antragsund der Eingangsbestätigung bei sich tragen.Ein leichtfertiger Umgang mit der Beantragung von A1-Bescheinigungenbirgt jedoch nicht nur Risiken finanzieller,sondern auch operativer und versicherungstechnischer Natur.In einigen Ländern kann es zu Problemen beim Betretendes Firmengeländes im Einsatzland kommen, falls keine

NEWSLETTER 1 / 2020 5gültige Entsendebescheinigung vorgezeigt werden kann.Gleichermassen droht bei einer Überprüfung der Behörden imRahmen einer Arbeitsmarktkontrolle die Gefahr einer (Nach-)Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Einsatzland, sollteeine Unterstellung im Heimatland nicht nachgewiesen werdenkönnen. Nicht zuletzt kann eine Vernachlässigung der Wichtigkeitdieses Themas bereits nach einem einmaligen Vergehen zu einemVertrauensverlust bei den Mitarbeitern und, daraus resultierend,einem Imageschaden führen.Dies waren: Algerien und Grönland. Die Verhandlungen bezüglichdes Austritts von Grönland haben damals 3 Jahre gedauert.Für die EU steht im Vordergrund, dass Grossbritannien die EU miteinem «Deal», d.h. in geregelter Form, verlässt. Der Grund hierfürsind die sehr vielschichtigen Beziehungen und notwendigenneuen Regelungen. Hierfür hat die EU der britischen Regierungauch die Hand geboten und daher die verschiedenenVerschiebungen des Austrittstermin akzeptiert.Für die Schweiz war vor dem Brexit bereits wichtig, dass fürbritische Staatsbürger, welche sich in der Schweiz vor dem Brexitaufhalten, die Regelungen gemäss dem Freizügigkeitsabkommensweiter gelten sollen. Das Gleiche sollte auch für SchweizerStaatsbürger in Grossbritannien gelten.Regelung in 2020Für das Jahr 2020 gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember2020 mit einer Verlängerungsmöglichkeit. Während dieser Übergangsphasestellt Grossbritannien weiterhin einen Teil deseuropäischen Binnenmarktes und der Zollunion dar und es wirdEU-Recht angewendet.Auswirkungen des Brexits imZusammenhang mit der SchweizAutorin: Friederike V. Ruch, Head Global Mobility SolutionsIm durchgeführten Referendum am 23. Juni 2016 hat das Stimmvolkvon Grossbritannien mit einer sehr knappen Mehrheit von51.9 % entschieden, dass man aus der Europäischen Union austretenmöchte. Die britische Regierung teilte diesen Entscheid am 29.März 2017 der EU formell mit. Seither sind einige Verhandlungenvon der britischen Regierung sowie der EU geführt worden unddas Austrittsdatum wurde insgesamt viermal verschoben.Der Brexit fand per 31. Januar 2020 mit einem «Deal» statt. Es giltdaher bis zum 31. Dezember 2020 eine Übergangsfrist, in der diebisherigen Regelungen weiterhin Anwendung finden.Vor 2009 war die Möglichkeit zum Austritt in der vorherigeneuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht vorgesehen. Erstmit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember2009 wurde eine solche Möglichkeit berücksichtigt. Vor dem31. Januar 2020 gab es lediglich zwei Länder, welche ausgetreten sind.Für britische Staatsbürger in der Schweiz bedeutet dies aus bewilligungsrechtlicherSicht, dass die Regelungen wie bis anhin für dasJahr 2020 gelten. Für Schweizer Staatsbürger in Grossbritanniengelten ebenfalls die bisherigen Regelungen.Die wohlerworbenen Rechte im Bereich der Sozialversicherungbleiben bestehen.Es ist möglich, dass eine Verlängerung dieser Übergangsfristzwischen der Schweiz und Grossbritannien verhandelt wird.Diesbezüglich werden wir im Verlauf des letzten Quartals diesesJahres sicherlich entsprechend informiert werden.BEISPIELEine Schweizer Gesellschaft möchte einen britischen Staatsangehörigenper 1. Oktober 2020 in der Schweiz anstellen. Man überlegt sich, obeine unbefristete lokale Anstellung auf Grund des Brexits möglich ist.Lösung:Der britische Staatsangehörige kann in der Schweiz lokalangestellt werden. Er muss sich lediglich vor der Arbeitsaufnahmein der Schweiz anmelden und wird dann eine Bewilligung B für5 Jahre ausgestellt erhalten.

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