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CONVINUS Global Mobility Solutions - Newsletter 1.2020_deutsch

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6NEWSLETTER 1 /

6NEWSLETTER 1 / 2020Voraussichtliche Regelung ab dem 1. Januar 2021Der Bundesrat in der Schweiz hat bereits im März 2019 drei Entscheidegetroffen für den Fall eines ungeregelten Austritts bzw.für den Zeitraum nach einer Übergangsfrist nach dem Brexit:• Sicherung der bestehenden Rechte: Schweizer und britischeStaatsangehörige behalten ihre bestehenden Rechte, welchesie gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen erworben haben,auch nach dem Austritt aus der EU• Kontingente: Es wurde ein Kontingent von 3‘500 bestimmt• Visumsbefreiung: Ab dem Austritt von Grossbritannien ausder EU sind britische Staatsangehörige bei der Einreise in denSchengenraum von der Visumspflicht befreit.Die Schweiz hat mit Grossbritannien ein bilaterales Abkommengeschlossen, welches eine Verlängerungsmöglichkeit derÜbergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 vorsieht. Sollte eineVerlängerung der Übergangsfrist nicht zum Tragen kommen giltgrundsätzlich, dass britische Bürger in der Schweiz im Bezugauf den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt den geltendenBestimmungen für Drittstaatsangehörige nach dem AIG(Ausländer- und Integrationsgesetz) unterliegen.Das Ziel des verhandelten bilateralen Abkommens zwischender Schweiz und Grossbritannien ist es, nun eine gewisseAbschwächung hiervon zu finden. Für britische Bürger, welche sichmehr als 4 Monate zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhaltenmöchten, hat der Bundesrat basierend auf der Berücksichtigungdes gesamtwirtschaftlichen Interesses sowie des Inländervorrangsein Kontingent in der Höhe von 3’500 festgelegt.In diesem Abkommen sind jedoch keine Vereinbarungen getroffenbezüglich: Nichterwerbstätigen, Personen im Familiennachzug,grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer und Studierendesowie die Anerkennung von QualifikationsabschlüssenIn der Praxis soll nun bei einem Zuzug von britischen Staatsbürgernund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von mehr als 4 Monaten,das Einhalten der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- undArbeitsbedingungen geprüft werden sowie das Vorhandensein vonden erforderlichen Berufsqualifikationen bei reglementierten Berufen.Zudem konnte man sich einigen, dass für einen Aufenthalt von biszu drei Monaten es weder für Schweizer Bürger in Grossbritanniennoch für britische Bürger in der Schweiz einen Aufenthaltstitelbenötigt. Schweizer Bürger in Grossbritannien erhalten bei einemlängeren Aufenthalt einen 3-jährigen Aufenthaltstitel basierendauf einer Registrierung bei der lediglich die Identität geprüft wirdund ein Strafregisterauszug vorliegen muss.Auf beiden Seiten soll eine geographische und berufliche Mobilitätgewährt werden. Diesbezüglich weicht die Schweiz von dengeltenden Bestimmungen des AIG, welche die berufliche Mobilitätfür Drittstaatsangehörige mit einer Kurzaufenthaltsbewilligungeinschränkt, ab.Für britische Grenzgänger in der Schweiz wird ebenfalls eineAbweichung vorgenommen, so soll die Einschränkung bezüglicheines vorherigen Wohnsitzes von mindestens 6 Monaten nichtnotwendig sein.Überdachende Besteuerung – Eine Besonderheitdes DoppelbesteuerungsabkommensDeutschland– SchweizAutorin: Norma Möller, Senior Manager International AssignmentsDas Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Schweizbirgt eine Reihe von Abweichungen zum OECD-Musterabkommenund damit auch unliebsame Überraschungen in Bezug auf diegrenzübergreifende Besteuerung zwischen den beiden Ländern.Eine Besonderheit ist dabei zweifelsohne die sogenannte überdachendeBesteuerung, die Deutschland einseitige Besteuerungsvorteilegewährt.Grundsätzlich gibt es zwei Varianten der überdachenden Besteuerung.Sowohl die «fiktive Ansässigkeit» als auch die Abwanderer-Regelungsind im Artikel 4 des DBA Deutschland-Schweiz zu finden und werden im Nachfolgenden näher erläutert.Fiktive AnsässigkeitDie Sonderregelung der fiktiven Ansässigkeit im Art. 4 (3) des DBADeutschland-Schweiz gilt für in der Schweiz ansässige Personen,die in Deutschland eine Wohnstätte angeben, die sie regelmässignutzen könnten bzw. die in Deutschland ihren gewöhnlichenAufenthalt von mindestens 6 Monaten im Kalenderjahr haben.Ständige WohnstätteDie «Wohnstätte» ist vom eigentlichen «Wohnsitz» zu unterscheiden.Während der «Wohnsitz» nach Schweizer Recht als derOrt «mit der Absicht des dauernden Verbleibens» definiert ist (Art.23 Abs. 2 (a) ZGB) und nach deutschem Recht als Ort gilt, der daraufschliessen lässt, dass die «Wohnung beibehalten und benutz[t]»wird (§ 8 AO), ist eine «Wohnstätte» weder im DBA Deutschland-Schweiz noch im deutschen Recht näher definiert.Anhand der bisherigen Urteile des BFH lässt sich grundlegendsystematisieren, dass wahrscheinlich keine ständige Wohnstätte

NEWSLETTER 1 / 2020 7in Deutschland vorliegt, wenn man eine Wohnung unregelmässigan maximal 73 Tagen pro Jahr nutzt, nicht in Deutschland beruflichtätig ist und keine weiteren wirtschaftlichen Interessen inDeutschland vorliegen, d.h. man keine Vermögen oder sonstigenEinkommen in Deutschland hat.Eine ständige Wohnstätte ist hingegen gegeben, wenn dieWohnung an mehr als 50 Tagen pro Jahr in Verbindung mitberuflichen oder wirtschaftlichen Interessen genutzt wird, d.h.wenn man einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgeht odergrösseres Vermögen in Deutschland besitzt.Gewöhnlicher AufenthaltGemäss § 9 AO gilt es als gewöhnlicher Aufenthalt, wenn einePerson «an diesem Ort … nicht nur vorübergehend verweilt» undes dabei eine zusammenhängende Aufenthaltsdauer von mehr als6 Monaten gibt. Kurzfristige Unterbrechungen (beispielsweise fürHeimreisen über das Wochenende oder Ferien) werden dabei nichtberücksichtigt.Das bedeutet, dass Mitarbeiter, die häufig zu Geschäftsreisen inDeutschland sind oder dort regelmässig einer Tätigkeit an einigenTagen pro Woche nachgehen, schnell einen gewöhnlichen Aufenthaltin Deutschland haben. Gleiches gilt, wenn Entsendungen von6 Monaten Geschäftsreisen nach Deutschland vorangegangensind oder die Entsendungen verlängert werden.KonsequenzenBei Vorliegen einer ständigen Wohnstätte oder einesgewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland wird eine fiktiveAnsässigkeit in Deutschland angenommen, die zu einersogenannten überdachenden Besteuerung führt. Das bedeutet,dass Deutschland alle Einkünfte so besteuern darf, als obDeutschland (und nicht die Schweiz) der Ansässigkeitsstaat wäre.Damit sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und alle nichtschweizerischenArbeitstage in Deutschland zu versteuern.Die überdachende Besteuerung führt dazu, dass es sowohl inDeutschland als auch in der Schweiz zu einer unbeschränktenSteuerpflicht kommt. Die Schweizer Besteuerung bleibt von derzusätzlichen Steuerpflicht in Deutschland unberührt; allerdingswerden etwaige in der Schweiz geleistete Steuern an diedeutsche Steuerbelastung angerechnet. Demnach kommt für denMitarbeiter letztendlich das deutsche Steuerniveau zum Tragen.Abwanderer-RegelungDie Abwanderer-Regelung des DBA Deutschland-Schweiz besagtim Art. 4 (4), dass Personen, die ihren Wohnsitz von Deutschland indie Schweiz verlagern, im Jahr des Wegzugs und für weitere 5 Jahreweiterhin in Deutschland steuerpflichtig bleiben, sofern sie nichteiner echten unselbständigen Tätigkeit für einen Arbeitgebernachgehen. Die Abwanderer-Regelung betrifft daher vornehmlichselbständig erwerbende Personen (d.h. Unternehmer) und nichtArbeitnehmer.Die Abwanderer-Regelung gilt für alle Staatsangehörige – ausserSchweizer Staatsbürger – und setzt wesentliche Bestimmungendes DBA Deutschland-Schweiz ausser Kraft, um Deutschland einweitreichendes Besteuerungsrecht zu gewähren. Die gängigeLegitimierung ist hierbei, dass das Steuergefälle zwischenDeutschland und der Schweiz nicht ausgenutzt werden soll.FazitDie Besonderheit der überdachenden Besteuerung gibt es indieser Form nur im DBA Deutschland-Schweiz. Ferner ist die fiktiveAnsässigkeit auch nur für in der Schweiz lebende Personen, die inDeutschland tätig sind oder Vermögenswerte haben, relevant undgilt nicht im Umkehrschluss auch für Personen mit deutschemWohnsitz, die in der Schweiz tätig sind. Die Abwanderer-Regelunggilt zudem nur für Personen, die von Deutschland in die Schweizabwandern und nicht für Personen, die von der Schweiz nachDeutschland auswandern.Deutschland ist es mit der einseitigen Sonderregelung der überdachendenBesteuerung gelungen, sich einen nicht unerheblichenVorteil bei der Erhebung von Einkommenssteuern zu sichern.In der Schweiz ansässige Mitarbeiter, die wiederkehrend inDeutschland tätig sind, sollten sich daher grundlegend mit derThematik der überdachenden Besteuerung auseinandersetzenund sich nicht auf die 183-Tage-Regelung verlassen, da diese durchdie überdachende Besteuerung ausgehebelt wird.

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