VORGEHENSWEISE BEI DER BESTIMMUNG DER BESTEUERUNG VON KURZZEITENTSANDTEN Man könnte nun zum Schluss gelangen, dass man auf jeden Fall die Steuerpflicht im Einsatzland für den Mitarbeiters vermeiden möchte, so dass dies zu keinen Steuermehrkosten führt sowie auch keine administrativen Aufgaben für den Mitarbeiter im Einsatzland oder im Wohnsitzland entstehen. Dabei vergisst man aber die steuerliche Betrachtung auf Unternehmensebene. In der Regel sind in den Fällen, in denen man versucht die Besteuerung auf Mitarbeiterebene zu vermeiden, die Steuerrisiken auf Unternehmensebene dafür höher. Unternehmensebene Auf Unternehmensebene gilt es unter anderem zu klären, begründet der Mitarbeiter mit der Tätigkeit im Einsatzland eine Betriebsstätte und gibt es eine Pflicht zur Einbehaltung von Steuern auf dem Salär für den Einsatzbetrieb im Einsatzland. Steuerunterstützung des Mitarbeiters Für den Fall, dass der Mitarbeiter im Einsatzland steuerpflichtig wird, empfiehlt es sich dem Mitarbeiter einen Steuerberater im Wohnsitz- und im Einsatzland zur Verfügung zu stellen, damit in beiden Ländern die Erklärungen rechtmäsisg und steueroptimiert vorgenommen werden können. Diese Steuersituationen sind in der Regel sehr komplex, und daher sind die meisten Mitarbeiter damit überfordert. Steuerausgleich Des Weiteren führt dies dann auch unausweichlich dazu, dass für diese Personen ein Steuerausgleichskonzept zur Anwendung kommt. Die meisten Unternehmen verfahren bei Entsendungen nach dem folgenden Grundsatz: «Der Mitarbeiter soll während der Entsendung nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt sein.» Dies bezieht sich unter anderem auch auf die Steuerunterschiede zwischen Wohnsitzland und Einsatzland. Unterschiedliche Steuersätze Die folgende Grafik zeigt die unterschiedlichen Steuersätze in Europa. Die Maximalsteuersätze liegen bei ca. 50-55% und der geringste Steuersatz liegt bei 15%. Die Schweiz befindet sich bezüglich der Steuersätze im Mittelfeld. 14 convinus.com
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