VORGEHENSWEISE BEI DER BESTIMMUNG DER BESTEUERUNG VON KURZZEITENTSANDTEN Ein Mitarbeiter aus Ungarn (Steuerbelastung: 15%) wird sich nicht nach Österreich (Steuerbelastung: 55%) entsenden lassen, und dann die Steuerdifferenz selbst übernehmen. Sollte im Einsatzland die Steuerbelastung für den Mitarbeiter höher sein als im Ursprungsland, übernimmt in der Regel der Arbeitgeber diese Mehrbelastung nach dem oben genannten Prinzip. Dies stellt einen geldwerten Vorteil für den Mitarbeiter dar, infolgedessen muss dieser Betrag noch entsprechend mit den daraus resultierenden Steuer- und Sozialversicherungskosten hochgerechnet werden. Zusammenfassung und Checkliste Zusammenfassend hierzu noch eine Checkliste für die Prüfung der Steuerthematik bei Kurzzeitentsendungen: I. Alle notwendigen Faktoren zusammentragen, die eine Prüfung des Sachverhaltes ermöglichen II. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Wohnsitzland und dem Einsatzland des Mitarbeiters? 1. Kein Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden I. Prüfung der Steuerregelungen im Einsatzland II. Prüfung der möglichen Steuerbefreiung im Wohnsitzland des Mitarbeiters, sofern es zu einer Steuerbelastung im Einsatzland kommt III. Sollte es zu einer Steuermehrbelastung kommen, Steuerausgleichsmodell für den Mitarbeiter aufsetzen IV. Prüfung bezüglich der Begründung einer Betriebsstätte im Einsatzland 2. Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden I. Prüfung nach dem obigen Entscheidungsbaum a. Resultat: Besteuerung im Wohnsitzland des Mitarbeiters; auf Mitarbeiterebene keine weiteren Schritte notwendig b. Resultat: Besteuerung im Einsatzland; Steuerausgleichsmodell für den Mitarbeiter aufsetzen; prüfen wie die Steuern im Einsatzland bezahlt werden müssen und wie eine Doppelbesteuerung im Wohnsitzland vermieden werden kann. II. Prüfung bezüglich der Begründung einer Betriebsstätte im Einsatzland Mit Hilfe dieser einzelnen Schritte und dem Entscheidungsbaum sollte ein Grossteil der Kurzzeiteinsätze gut einzuordnen sein und eine klare Übersicht, in welchem Land der Mitarbeiter steuerpflichtig wird, geschaffen sein. 16 convinus.com
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