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SCHWEIZER AUSLÄNDERAUSWEIS FÜR SCHUTZBEDÜRFTIGE (AUSWEIS S) Autor: Thomas Asemota In der Schweiz erhalten berechtigte Ausländerinnen und Ausländer einen Ausländerausweis, der die Art der erteilten Bewilligung festhält (Art. 41 AIG und Art. 71 VZAE). Der Ausweis muss alle den ausländerrechtlichen Status betreffenden Angaben enthalten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt die Form und den Inhalt des Ausweises fest. Dabei muss es jedoch für Drittstaatsangehörige die Anforderungen gemäss dem Schengen-Assoziierungsabkommen berücksichtigen, namentlich die Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und Nr. 380/2008 (vgl. Ziff. 3.1.7 Weisungen AIG). Ein Ausländerausweis kann als Bestätigung für eine Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung) dienen. Diese Ausländerausweise können je nachdem als biometrische oder als nicht biometrische Ausweise ausgestellt werden. Hierunter fallen die Personen, die folgende Aufenthaltstitel im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 AIG erhalten (vgl. Ziff. 3.1.7.1 Weisungen AIG): Ausweis L für Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter Ausweis B für Aufenthalterinnen und Aufenthalter Ausweis C für Niedergelassene Ein Ausländerausweis kann auch gemäss der Rechtsstellung erteilt werden. Diese Ausländerausweise gelten nicht als Aufenthaltstitel im engeren Sinn und werden als nicht biometrische Ausweise ausgestellt. Folgende Personen erhalten einen ihrer jeweiligen Rechtsstellung entsprechenden besonderen Ausweis (vgl. Ziff. 3.1.7.2 Weisungen AIG): Ausweis G für Grenzgängerinnen und Grenzgänger Ausweis N für Asylsuchende Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer und Flüchtlinge Ausweis S für Schutzbedürftige Ausweis Ci für erwerbstätige Ehepartner und Kinder von Angehörigen ausländischer Vertretungen oder internationaler Organisationen Nachfolgend werde ich näher auf den Ausweis S für Schutzbedürftige eingehen. Die Schweizer Bundesregierung hat am 11. März 2022 entschieden, dass Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat, wegen der seit dem 24. Februar 2022 andauernden militärischen Invasion durch Russland, verlassen mussten, ab dem 12. März 2022 in der Schweiz einen Schutzstatus S erhalten. Der Schutzstatus S berechtigt den Betroffenen zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz. 31 convinus.com
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