SCHWEIZER AUSLÄNDERAUSWEIS FÜR SCHUTZBEDÜRFTIGE (AUSWEIS S) Damit erhalten die Geflüchteten aus der Ukraine rasch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssen. Das Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden. Der Schutzstatus S ermöglicht es den Schutzbedürftigen auch, Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden) nachzuziehen. Einen Schutzstatus S erhalten neben ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen auch Personen aus Drittstaaten, die die Ukraine wegen des Krieges verlassen haben. Voraussetzung für die Gewährung des Schutzstatus S ist, dass die betroffenen Personen vor ihrer Flucht über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügt haben und nicht sicher und dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren können. In der Schweiz ist Personen mit einem Schutzstatus S der vollständige Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Schule ist gewährleistet. Der Schutzstatus S gilt für folgende Personenkategorien: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; Schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Mit dem Schutzstatus S erhalten die Betroffenen einen Ausländerausweis für Schutzbedürftige (Ausweis S; Art. 45 AsylV 1). Der Ausweis S ist auf höchstens ein Jahr befristet, jedoch verlängerbar. Die Bewilligung zur vorübergehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit kann ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Ausweises S ohne Wartefrist erteilt werden (Art. 53 Abs. 1 VZAE). Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG). Die Bewilligungserteilung erfolgt durch die kantonalen Arbeitsmarktund Migrationsbehörden und das Gesuch ist durch den Arbeitgeber zu stellen. Gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe 1 AIG wurde von den strengsten Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörigen (Art. 18–29 AIG), insbesondere vom Inländervorrang gemäss Artikel 21 AIG, abgewichen. Zum Schutz vor Missbrauch und Sozialdumping werden bei Schutzbedürftigen daher lediglich die Lohn- und Arbeitsbedingungen geprüft (Art. 53 Abs. 1 VZAE). 32 convinus.com
SCHWEIZER AUSLÄNDERAUSWEIS FÜR SCHUTZBEDÜRFTIGE (AUSWEIS S) Schutzbedürftigen werden auch eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit bewilligt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19 Buchstaben b und c AIG erfüllt sind (Art. 53 Abs. 2 VZAE). Auch diese Bewilligung kann ohne Wartefrist ab Gewährung des Ausweises S erteilt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen für Selbstständige mit Status S wurden auch insofern angepasst, als beispielsweise von einer Prüfung des gesamtwirtschaftlichen Interesses gemäss Artikel 19 Buchstabe a AIG abgesehen wurde und die Bewilligungskontingente nicht zur Anwendung kommen. Hingegen sind die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage durch die kantonalen Behörden zu prüfen, um dazu beizutragen, dass Selbstständige eine unternehmerisch erfolgreiche Zukunft haben. Generelles Ziel der Regelungen ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, welche die rasche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlauben und dadurch zu einer finanziellen Unabhängigkeit der betroffenen Personen beitragen. Die bestehende Bewilligungspflicht erlaubt es den kantonalen Behörden zudem, die betroffenen Personen vor einer möglichen Ausbeutung zu schützen. Personen, welche einen Ausweis S erhalten haben, dürfen schliesslich ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren (Art. 9 Abs. 8 RDV). 33 convinus.com
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