SWISS FOREIGNERS’ PERMIT CARD FOR PERSONS IN NEED OF PROTECTION (S PERMIT) The admission requirements for self-employed persons with S status have also been adapted insofar as, for example, an examination of the overall economic interest pursuant to Article 19 letter a AIG has been dispensed with and the permit quotas do not apply. On the other hand, the necessary financial and operational requirements and a sufficient, independent livelihood must be examined by the cantonal authorities in order to help ensure that self-employed persons have a successful entrepreneurial future. The general aim of the regulations is to create framework conditions that allow for the rapid take-up of gainful employment and thus contribute to the financial independence of the persons concerned. The existing authorisation requirement also allows the cantonal authorities to protect the persons concerned from possible exploitation. Finally, persons who have received an S permit may travel abroad and return to Switzerland without a travel permit (Art. 9 para. 8 RDV). 36 convinus.com
BUSINESS TRAVELLER Autorin: Brizida Alani Die häufigste Gruppe der Reisenden in die Schweiz ist diejenige der Business Traveller. Per Definition reist ein Business Traveller für das Unternehmen im Ausland, um eine Geschäftstätigkeit in der Schweiz wahrzunehmen. Es stellt sich aus diesem Grund die Frage, wann und ob ein Business Traveller eine Arbeitsbewilligung benötigt, um in der Schweiz an einem Business Meeting teilzunehmen. Grundvoraussetzung ist hierbei die Prüfung einer bewilligungsbzw. meldepflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Schweizerischen Entsendegesetzes. Grundsätzlich benötigen alle ausländischen Arbeitnehmenden eine Arbeitsbewilligung, um rechtmässig in der Schweiz arbeiten zu können. Wann eine Arbeitsbewilligung tatsächlich erforderlich ist, beschreibt die Definition, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmenden in der Schweiz als Erwerbstätigkeit betrachtet wird. Falls die Tätigkeit nicht als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit eingestuft wird, muss der ausländische Arbeitgeber grundsätzlich keine Arbeitsbewilligung beantragen bzw. der Arbeitnehmende hat ggf. nur ein Schengen-Visum Typ C zu beantragen, um in die Schweiz einreisen zu dürfen. Die allgemeine Regel lautet: nicht-schweizerische Staatsangehörige, die für einen nichtschweizerischen Arbeitgeber vorübergehend in der Schweiz arbeiten, benötigen eine Arbeitsbewilligung, sofern sie innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 8 Kalendertage in der Schweiz arbeiten. Es ist zu differenzieren, wo sich der Arbeitgebersitz befindet. Hat der Arbeitgeber seinen Sitz ausserhalb eines EU/EFTA-Mitgliedsstaates, gilt die oben beschriebene Ausnahmeregelung für jeden Arbeitnehmer. Ist der Sitz des Arbeitgebers in einem der EU/EFTA- Mitgliedsstaaten, werden die 8 Tage für jeden EU/EFTA-Staatsangehörigen und Nicht-EU/EFTA- Staatsangehörigen mit mehr als 12 Monaten Aufenthalt in der Schweiz pro Arbeitgeber gezählt; für jeden Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen mit weniger als 12 Monaten Aufenthalt in der Schweiz zählen die 8 Tage pro Arbeitnehmer. Die häufigsten Formen der Arbeitsbewilligung eines Business Traveller sind die folgenden: 1. 1. Kein Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden 1.1.1. Meldeverfahren für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen bei einem Schweizer Arbeitgeber Das elektronische Meldeverfahren ist die Praktik für entsandte EU/EFTA Bürger in der Schweiz. Des Weiteren findet es auch Anwendung für kurzfristige Anstellungen ohne Wohnsitz in der Schweiz bis zu 90 Tagen. Die gemeldeten Tage gelten nur für den Arbeitnehmer und nicht für den Schweizer Einsatzbetrieb. Die elektronische Meldung hat bis zu einem Tag vor Arbeitsbeginn zu erfolgen. Die Erwerbstätigkeit darf erst nach der Meldung (Meldungstag inbegriffen) aufgenommen werden. In Annahme eines längeren Aufenthaltes als 90 Tage, müsste sich der Arbeitnehmer bei der Einwohnerkontrolle anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit beantragen. 37 convinus.com
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