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E-Magazine_CONVINUS Global Mobility SUMMIT 2022

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+++Celebrating our 20. Anniversary with you+++ 20 years ago the Global Mobility journey started for us and sooner or later you became an important part of this journey. Therefore we, CONVINUS, would like to thank you very much and personally. CONVINUS would not be your partner for challenging and complex topics if we were not always one step ahead. To ensure this, we are in constant contact with our global network and would like to introduce our strong partner network to you on the occasion of our 20th anniversary: - Free access to our Global Mobility SUMMIT 2022 (digital), i.e. two days of bundled international know-how of our CONVINUS team as well as our partners. - Benefit from our network and ask specific questions. - Share your free access with colleagues. We are looking forward to getting to know you as well.

BUSINESS TRAVELLER

BUSINESS TRAVELLER 1.1.2. Meldeverfahren für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen für entsandte Arbeitnehmende Exkurs: britische Staatsangehörige zählen ab 1. Januar 2021 nicht mehr als EU/EFTA Bürger. Jedoch wurde ein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien abgeschlossen, wonach britische Staatsbürger, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung bis zu 90 Tagen in der Schweiz erbringen, weiterhin dem Meldeverfahren unterstehen. Hingegen ist der Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber bis zu 90 Tagen nicht mehr über das Meldeverfahren zulässig bzw. erfassbar. Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, ist die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung mittels Online-Tool des Meldeverfahrens zu registrieren. Es benötigt keine weitere Arbeitsbewilligung. Dabei ist jeder Einsatzort separat zu melden. Auch Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige mit mehr als 12 Monaten Aufenthalt in einem EU/EFTA Land dürfen mit dem Online-Tool angemeldet werden. Die gemeldeten Tage für jeden EU/EFTA-Staatsangehörigen und Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen mit mehr als 12 Monaten Aufenthalt werden pro Arbeitgeber im Ausland und pro Mitarbeiter gezählt. Die gemeldeten Tage zählen jedoch nur einmal für alle entsandten Mitarbeiter pro Kalenderjahr. Die elektronische Meldung hat bis zu 8 Tagen vor Arbeitsbeginn zu erfolgen. Der Arbeitnehmende darf erst am 9. Tag nach der Meldung die Tätigkeit (Meldungstag inbegriffen) aufnehmen. Eine Ausnahme der 8- tägigen Voranmeldefrist bilden Folgeaufträge, Zusatzmitarbeiter, Notfälle, Wartungsarbeiten, etc. Bis zu 3 Monaten nach der erstmaligen Meldung für den gleichen Einsatzort und Einsatzunternehmen im Ausland dürfen weitere Meldungen in Bezug auf neue Tage oder Zusatzmitarbeiter bis zu 1 Tag vor Arbeitsbeginn getätigt werden. 1.1.3. Meldeverfahren für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen für selbständige Dienstleistungserbringer Der selbständige Dienstleistungserbringer müsste die Tätigkeit auch mit einer Voranmeldefrist von 8 Tagen vor Beginn der Arbeit mittels Online-Tool anmelden. Einzig wird der selbständige Dienstleistungserbringer keine Angaben über die Entschädigung machen müssen. Hierfür müsste aber die sozialversicherungsrechtliche Bestätigung der zuständigen Behörde im Ausland bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. 1.1.4. 120 Tagebewilligung bzw. 4 Monatsbewilligung am Stück 38 convinus.com

BUSINESS TRAVELLER Die 120 Tagebewilligung oder die 4 Monatsbewilligung am Stück findet Anwendung für entsandte Arbeitnehmende und Dienstleistungserbringer, die entweder für 120 Tage innerhalb von 12 Monaten, oder dann während 4 Monaten in der Schweiz arbeiten müssen. Diese Art von Bewilligung ist nicht kontingentiert und wird nur an Spezialisten mit Hochschulabschluss und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der gleichen Branche erteilt. Der Arbeitnehmende ist nicht verpflichtet in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. Träger der Arbeitsbewilligung ist der Arbeitnehmende selbst, im Gegenteil zum Meldeverfahren, wo die Tage pro Unternehmen im Ausland eingetragen bzw. im Profil des jeweiligen Unternehmens gemeldet werden. Bewilligt wird die Tätigkeit für einen bestimmten Arbeitsort, ein spezifisches Projekt und für eine bestimmte Dauer. Der Arbeitgeberwechsel ist in diesem Sinne nicht gestattet. Wenn der Arbeitnehmer für ein anderweitiges Projekt desselben Arbeitgebers in der Schweiz arbeiten soll, ist eine zusätzliche Arbeitsbewilligung, das sogenannte Einverständnis beim jeweiligen Kanton des neuen Einsatzortes einzuholen. Insgesamt darf die Person 120 Tage arbeiten, inklusive Tagen für ein etwaiges weiteres Projekt in der Schweiz. Die gemeldeten Tage im Meldeverfahren für EU/EFTA Bürger werden von den 120 Tagen abgezogen. In einigen Kantonen (z. B. Bern, Waadt, Genf, Tessin) gilt folgende Vorschrift: In der Regel müssen die 90 Tage, die im Rahmen des Meldeverfahrens zur Verfügung stehen, aufgebraucht sein, bevor eine Arbeitsbewilligung für 120 Tage beantragt werden kann. Ausgehend von der 120 Tagebewilligung dürfen sich Nicht-EU/EFTA Staatsangehörige nur max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen innerhalb des Schengen-Raums aufhalten. Daher dürfen sie auf der Grundlage einer 120 Tagebewilligung nicht 4 Monate ununterbrochen arbeiten (Visum Typ C). Bei einer 4 Monatsbewilligung wird in der Regel ein Visum Typ D erteilt, womit die 90 Tageregelung von Schengen umgangen wird und die 4 Monate ununterbrochen gearbeitet werden kann. 2. Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhne Die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhne ist eine Grundvoraussetzung der Entsendung - abgesehen von der Nationalität des Arbeitnehmenden. Im Vorfeld der Abklärungen um eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz, wird der Bruttolohn mittels Salarium.ch Link, der jedoch fortschreitend durch den nationalen Lohnrechner.ch Link ersetzt wird, berechnet. Diese Art der Berechnung ist mittlerweile fest von den Ämtern akzeptiert und wird rege in der Praxis umgesetzt. Eine Alternative hierzu bietet auch das Schweizer Lohnbuch 2022. Für das Meldeverfahren ist das untere Quartil (weniger als 25%) der Lohnberechnung massgebend. Demgegenüber ist für die Einholung einer 120 Tagebewilligung sowie einer Kurzoder Aufenthaltsbewilligung der Medianwert zu berücksichtigen. 39 convinus.com

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