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Global Mobility in den BRICS Staaten CHN / BRA / ZAF / IND / RUS

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Aufgrund der stetig wachsenden globalen Bedeutung der BRICS-Staaten und des weiterhin steigenden Bedarfs an internationalen Fach- und Führungskräften in diesen Ländern stellen wir Ihnen in dieser Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitereinsatz in den BRICS-Staaten“, sowie weiteren Publikationen zu den BRICS Staaten: China, Brasilien, Südafrika, Indien und Russland.

Länder

Länder in das Privatvermögen von Gesellschaftern und Geschäftsführern, auch wenn es dafür eigentlich keine gesetzliche Regelung gibt. Um eine Pfändung des Privatvermögens zu veranlassen, reicht es bereits, dass die Vermögensgegenstände in der Gesellschaft nur mit Schwierigkeiten auffindbar sind. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Brasilien besteht eine Sozialversicherungspflicht in Brasilien, sofern nicht eine Befreiungsmöglichkeit von der Sozialversicherungspflicht, basierend auf einem Sozialversicherungsabkommen, besteht. Die Arbeitnehmerbeiträge betragen acht bis elf Prozent bis maximal BRL 46.994,40 (CHF 24.625/EUR 20.443) pro Jahr (Stand 2012). Die Arbeitgeberbeiträge betragen 29 Prozent und werden auf der Totalvergütung erhoben. Es gibt für Arbeitgeberbeiträge keine Beitragsgrenze. Des Weiteren müssen Arbeitgeber abhängig von ihrem Umsatz Beiträge an das Krankenversicherungssystem bezahlen. Es ist zu beachten, dass Brasilien zwar mit einer Reihe von Ländern ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, allerdings sind einige von diesen Abkommen noch nicht in Kraft getreten: • abgeschlossene Abkommen, welche in Kraft sind: Argentinien, Kapverdische Inseln, Chile, Griechenland, Italien, Kanada, Luxemburg, Paraguay, Portugal, Spanien, Uruguay • abgeschlossene Abkommen, welche nur unterzeichnet sind, aber noch nicht in Kraft sind: Belgien, Deutschland, Japan (Stand: 31.12.2011) Ein Abkommen mit den Niederlanden ist seit 2002 unterzeichnet und in den Niederlanden bereits im Einsatz, aber in Brasilien noch nicht formell bewilligt und daher in Brasilien noch nicht in Kraft. Mit Kolumbien, Quebec und den USA sind zurzeit Verhandlungen über ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen im Gange. Zudem besteht noch ein Abkommen mit den MERCOSUL­Ländern (Argentinien, Paraguay, Uruguay, Venezuela). Das Ibero­Amerikanische Sozialversicherungsabkommen ist ebenfalls in Kraft und umfasst neben Brasilien die folgenden Länder: Andorra, Argentinien, Bolivien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Portugal, Spanien, Uruguay und Venezuela. Die einzelnen Länder haben das Ibero­ Amerikanische Sozialversicherungsabkommen unterschiedlich ratifiziert. Wenn es nicht vollständig ratifiziert wurde, gilt lediglich die Anerkennung von Beiträgen bei der Berechnung von Rentenleistungsansprüchen. Wenn das Abkommen jedoch vollständig ratifiziert wurde, wird das vorgängig abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen durch dieses Abkommen ersetzt. Steuerrechtliche Aspekte Das Kalenderjahr ist in Brasilien auch das Steuerjahr. Eine Steuererklärung muss bis zum 30. April des folgenden Jahres einge­ 54 Personal.Manager 1/2012

Länder reicht werden; die Einreichungsfrist kann nicht verlängert werden. Bei einer nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung wird eine Strafzahlung erhoben. Es besteht die Möglichkeit, dass verheiratete Personen wählen können, ob sie gemeinsam eine Steuererklärung einreichen möchten. Auch in Brasilien unterscheidet das Steuerrecht zwischen einer beschränkten und einer unbeschränkten Steuerpflicht. Die Grundlage für die Unterscheidung ist neben der Staatsangehörigkeit vorwiegend die Arbeits­ und Aufenthaltsbewilligung für Brasilien sowie die Dauer des effektiven Aufenthaltes. Von der Steuerpflicht in Brasilien kann ein Entsandter befreit werden, sofern das Erwerbseinkommen nicht in Brasilien ausbezahlt wird, die Kosten hierfür nach Brasilien nicht weiterbelastet werden und der Entsandte sich nicht mehr als 183 Tage in einer Zwölf­Monatsperiode in Brasilien aufhält und zwischen den beiden Ländern ein rechtskräftiges Doppelbesteuerungsabkommen existiert. Doppelbesteuerungsabkommen sind vorhanden zwischen Brasilien und den folgenden Länder: Argentinien, Belgien, Chile, China, Dänemark, Ecuador, Finnland, Frankreich, Indien, Israel, Italien, Japan, Kanada (inkl. Quebec), Südkorea, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Peru, Philippinen, Portugal, Russland, Slowakische Republik, Südafrika, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn (Stand: 31.12.2011). Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern in Brasilien werden mit einem Einheitssatz von 25 Prozent besteuert. Der Prozentsatz wird vom Bruttobetrag berechnet. Der Besteuerung nicht unterworfen sind jedoch ausländische Einkünfte. Unbeschränkt Steuerpflichtige sind mit ihrem weltweiten Einkommen in Brasilien steuerpflichtig. Die Steuern werden grundsätzlich über einen monatlichen Abzug vom Erwerbseinkommen und einer Mehrzahl weiterer möglicher Einkommensarten bezahlt. Es kommt hierfür ein progressiver Steuersatz zwischen 7,5 bis 27,5 Prozent zur Anwendung. Auch für Erwerbseinkommen aus dem Ausland muss der monatliche Steuerabzug vorgenommen werden und bis zum letzten Arbeitstag des Monats an die Finanzbehörde bezahlt werden. Grundsätzlich sind alle Vergütungen, welche ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber erhält, steuerlich relevant. Es gibt keine besondere Expat­Regelung, allerdings gibt es einige Vergütungsbestandteile, welche steuerbefreit sind, wie zum Beispiel: • Umzugskosten inkl. Einfuhrkosten für den privaten Haushalt • Kosten für Sprachkurse Neben der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung müssen unbeschränkt Steuerpflichtige zudem noch jährlich bei der brasilianischen Zentralbank alle ausländischen Vermögenswerte angeben, deren Wert 100.000 USD übersteigt. Hieraus entsteht allerdings keine zusätzliche Steuerpflicht. Seit dem Jahr 2010 müssen unbeschränkt Steuerpflichtige, wenn sie Brasilien verlassen, ihre Abreise via Internet grundsätzlich bis spätestens zum letzten Arbeitstag melden. Sollte diese Frist nicht wahrgenommen worden sein, ist die letzte Möglichkeit zur Meldung der Ausreise bis spätestens zum Ende des nach der Ausreise folgenden Monats Februar. Bis zu diesem Zeitpunkt muss auch spätestens eine Steuererklärung für den Zeitraum abgegeben werden, in welchem die Steuerpflicht in Brasilien bestand. Sollte dem nicht nachgekommen werden, dann hat dies zur Folge, dass die Steuerpflicht für weitere zwölf Monate von den Steuerbehörden angenommen wird. In der nächsten Ausgabe des Personal. Manager wird in Teil III der Serie „Internationaler Mitarbeitereinsatz in den BRICS­ Staaten“ das Thema Russland behandelt und es werden Ihnen die in diesem Zusammenhang wichtigsten zu beachtenden Aspekte aufgezeigt. Wechselkurse (Stand: 1. Februar 2012): 1 BRL = 0,524 CHF 1 BRL = 0,435 EUR Seminartipp: EXPATRIATES – INPATRIATES Internationale Mitarbeitereinsätze erfolgreich vorbereiten, gestalten und durchführen 12. bis 13. September 2012, Zürich Informationen: CONVINUS International Employment Solutions Talstrasse 70, CH-8001 Zürich Tel.: +41 (0)44 250 20 20 Fax: +41 (0)44 250 20 22 E-Mail: seminare@convinus.com www.seminare.com Weitere Informationen zu dem Seminar finden Sie unter www.convinus.com. CONVINUS Basel · Genf · Zug · Zürich (HQ) Personal.Manager 1/2012 55

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