Aufrufe
vor 3 Jahren

Global Mobility in den BRICS Staaten CHN / BRA / ZAF / IND / RUS

  • Text
  • Contract
  • Law
  • Taxation
  • Visa
  • Immigration
  • Payroll
  • Mobility
  • Suedafrika
  • Business
  • Expat
  • Steuer
  • China
  • Brics
  • Arbeitsrecht
  • Sozialversicherungsabkommen
  • Russland
  • Brasilien
  • Unternehmen
  • Arbeitgeber
  • Indien
Aufgrund der stetig wachsenden globalen Bedeutung der BRICS-Staaten und des weiterhin steigenden Bedarfs an internationalen Fach- und Führungskräften in diesen Ländern stellen wir Ihnen in dieser Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitereinsatz in den BRICS-Staaten“, sowie weiteren Publikationen zu den BRICS Staaten: China, Brasilien, Südafrika, Indien und Russland.

Länder teten Zeitraum

Länder teten Zeitraum weiterhin dem Sozialversicherungssystem ihres Heimatstaates unterstellt bleiben und von Sozialversicherungsbeiträgen im Gastland befreit werden können. Damit werden unnötige Doppelversicherungen vermieden und Entsendungen sind somit in Bezug auf die Sozialversicherungen kostengünstiger. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Indien erstreckt sich auf die Schweizer AHV/IV, Unfallversicherung und Krankenversicherung sowie auf die indische Alters- und Hinterlassenenrenten, Renten für Vollinvalidität und die Krankenversicherung. Entsandte Arbeitnehmer können mit der Entsendungsbescheinigung für maximal 72 Monate von den Sozialversicherungen des Gastlandes befreit werden. Für bereits bestehende Entsendungen empfiehlt sich ebenfalls das Einholen einer Entsendungsbescheinigung, um doppelte Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden und Entsendungen somit kosteneffizienter zu gestalten. Arbeitnehmer, die nicht entsandt wurden, können sich aufgrund des Sozialversicherungsabkommens die Beiträge bei definitivem Verlassen der Schweiz zurückerstatten lassen. In Indien ist es aufgrund des Sozialversicherungsabkommens möglich, sich die Beiträge erstatten zu lassen, sofern nicht mehr als zehn Jahre Beiträge geleistet wurden. Falls mehr als zehn Beitragsjahre vorliegen, besteht grundsätzlich ein Rentenanspruch in Indien und die Beiträge können nicht mehr zurückerstattet werden. • „Resident“ und „ordinarily resident“ (abgekürzt mit ROR): Die Steuerpflicht erstreckt sich auf das weltweite Einkommen. • „Nonresident“ (abgekürzt mit NR): Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkommen aus indischen Quellen. • „Resident but not ordinarily resident“ (abgekürzt mit RNOR): Die Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf indisches Einkommen. Es sind auf Einkommen außerhalb von Indien grundsätzlich keine Steuern zu bezahlen. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Wohnsitzkategorien für die steuerliche Beurteilung ist nicht ganz einfach. Sofern eine Person sich mehr als 60 Tage und weniger als 182 Tage im Steuerjahr in Indien aufhält sowie in den vorherigen vier Steuerjahren der Aufenthalt insgesamt 365 Tage nicht überschritten hat, fällt diese Person in die Kategorie „Nonresident“ (NR). Wenn eine Person sich aber im Steuerjahr mindestens 182 Tage in Indien aufhält oder in den vorherigen vier Jahren mindestens 365 Tage oder mehr sowie in dem betreffenden Steuerjahr mindestens 60 Tage oder mehr aufgehalten hat, dann fällt die Person in die Kategorie „Resident“ und „ordinarily resident“ (ROR). Würde die Person allerdings den Status „Nonresident“ für neun der vorherigen zehn Jahre innegehabt haben oder in den vorherigen sieben Jahren sich 729 Tage oder weniger außerhalb von Indien aufgehalten haben, würde die Person als „Resident but not ordinarily resident“ (RNOR) gelten. Beispiel 1: Wenn eine Person am 30.9. nach Indien einreist, würde sich diese Person als „Resident“ qualifizieren und somit wäre das Einkommen vom Zeitpunkt der Einreise bis zum 31. März in Indien zu versteuern. Steuerrechtliche Aspekte Die Steuerpflicht ist in verschiedene Kategorien gegliedert, welche für die Besteuerung maßgebend sind, und wird aufgrund der nachfolgend aufgeführten „Wohnsitzkategorien“ unterschieden: Goldener Tempel, Amritsar Personal.Manager 3/2012 51

Rubrik Zu beachten ist, dass die indische Regierung eine komplette Steuerrechtsreform, des 1961 eingeführten Steuergesetzes, plant. Es ist das Ziel der Regierung, mit dieser Reform die Steuergesetze zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Des Weiteren sollen auch die Steuersätze gesenkt werden, allerdings möchte man die Bemessungsgrundlage erweitern. Zurzeit ist das angestrebte Datum der 1.4.2013. Sowohl zwischen Indien und Deutschland als auch zwischen Indien und der Schweiz und Indien und Österreich besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Karnataka Assembly House, Bangalore Einkommen (in INR) 200.001–500.000 (3.490 CHF–8.725 CHF/ 2.906 EUR–7.264 EUR) 500.001–800.000 (8.725 CHF–13.960 CHF/ 7.264 EUR–11.623 EUR) Über 800.001 (über 13.960 CHF/11.623 EUR) Beispiel 2: Wenn eine Person allerdings nach dem 2.10. nach Indien einreist, würde die Person als „Nonresident“ gelten, sofern auch in den vier vorherigen Jahren kein Aufenthalt in Indien von insgesamt mehr als 365 Tagen gegeben war. Aufgrund der Qualifizierung als „Nonresident“ besteht demzufolge keine Steuerpflicht in Indien. Das Steuerjahr in Indien beginnt am 1. April und endet am 31. März im darauffolgenden Jahr. Eine Steuererklärung ist jeweils bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem das Steuerjahr endet, einzureichen. Seit dem 1.4.2012 gelten in Indien die folgenden Einkommenssteuersätze: Steuerbelastung (in INR) 30.000 (524 CHF/436 EUR) 90.000 (1.571 CHF/1.308 EUR) %-Satz für den übersteigenden Betrag 10 % 20 % 30 % Grundsätzlich sind alle bezahlten Gehaltsbestandteile für die Erbringung einer Erwerbstätigkeit steuerpflichtig. Eine (teilweise) Ausnahme der Besteuerung besteht u.a. für die Bezahlung von gewissen Mietzulagen. Kapitalgewinne, Vermögenssteuer, Optionen Neben der Besteuerung von Einkommen werden in Indien auch Kapitalgewinne mit einem Einheitssatz von 20 Prozent bei langfristig investierten Investments (mehr als drei Jahre) bzw. von 15 Prozent bei kurzfristig investierten Investments besteuert. Daneben besteht in Indien eine Vermögenssteuer für ein Vermögen von mehr als drei Mio. INR (52.348 CHF/43.585 EUR), welches mit einem Einheitssteuersatz von einem Prozent besteuert wird. Als steuerbares Vermögen gelten u.a. Liegenschaften, Schmuck, Autos. Für Vermögenswerte, welche sich außerhalb von Indien befinden, gilt grundsätzlich eine Steuerbefreiung. Mitarbeiteroptionen bzw. Mitarbeiteraktien, welche der Mitarbeiter nach dem 1.4.2009 erhalten hat, sind in der Regel zum Zeitpunkt der Ausübung zu besteuern. Besteuert wird die Differenz zwischen dem Marktwert und dem Aktienwert am Tag der Ausübung abzüglich des vom Mitarbeiter bezahlten Preises. Per 1.4.2009 wurde die separate Besteuerung von Gehaltsbestandteilen, welche als „Fringe Benefits“ zählen, abgeschafft und durch eine Besteuerung von gewissen „Perquisites“, welche der Arbeitgeber gewährt, abgelöst. Hierunter fallen u.a. eine vom Arbeitgeber bezahlte Wohnung, ein Geschäftsauto, Weiterbildungskosten. Für diese Art von Vergütungen wird der steuerpflichtige Wert von der Steuerbehörde entsprechend bestimmt. Im nächsten Teil (V) dieser Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitereinsatz in den BRICS-Staaten“ werden wir Ihnen die aktuelle Gesetzgebung sowie Besonderheiten bzw. Herausforderungen in China in den Themen Arbeitsrecht sowie Sozialversicherung und Steuern aufzeigen. 52 Personal.Manager 3/2012

Global Mobility Alert

Presentations

Copyright © 2002 bis 2020 CONVINUS

google8089d691feca9268.html
[removed][removed]