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Global Mobility in den BRICS Staaten CHN / BRA / ZAF / IND / RUS

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Aufgrund der stetig wachsenden globalen Bedeutung der BRICS-Staaten und des weiterhin steigenden Bedarfs an internationalen Fach- und Führungskräften in diesen Ländern stellen wir Ihnen in dieser Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitereinsatz in den BRICS-Staaten“, sowie weiteren Publikationen zu den BRICS Staaten: China, Brasilien, Südafrika, Indien und Russland.

Länder

Länder Jin Mao Tower – Shanghai derzeitige Stand der Umsetzung in den einzelnen Regionen ist wie folgt: Peking: Gemäß den lokalen Umsetzungsrichtlinien sollen ausländische Arbeitnehmer Beiträge zur chinesischen Sozialversicherung leisten. Arbeitgeber müssen entsprechende Software zur Abführung der Beiträge verwenden und die Ausländer bei der Sozialversicherungsbehörde registrieren lassen. Shanghai: Ausländische Arbeitskräfte müssen derzeit (noch) nicht in die chinesische Sozialversicherung einzahlen. Shenzhen: Ausländische Mitarbeiter sind bereits seit 2005 verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Eine Erstattung der Beiträge ist bei Verlassen des Landes möglich. Guangdong: Es besteht seit 2005 eine Beitragspflicht für ausländische Arbeitnehmer mit lokalen Verträgen in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Arbeitsunfallversicherung. Suzhou: Ausländische Arbeitskräfte sind verpflichtet, chinesische Sozialversicherungsbeiträge ab Beginn (15. Oktober 2011) der „Einstweiligen Maßnahmen zur Teilnahme am Sozialversicherungssystem für ausländische Arbeitskräfte in China“ zu leisten. Audits & Strafen In Peking werden bereits seit zehn Jahren regelmäßig Audits zur ordnungsgemäßen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durchgeführt. Dabei wurden allein in Peking 18.000 Geschäftseinheiten geprüft und es kam zu Nachzahlungsverpflichtungen von 1,1 Milliarden CNY (circa 135 Millionen Euro/circa 164 Millionen CHF). Es ist daher sehr stark davon auszugehen, dass in nächster Zeit die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für ausländische Mitarbeiter weiter überprüft wird. Die für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlichen Personen können mit einer Buße von 500–3.000 CNY (circa 60–370 EUR/circa 75–446 CHF) belegt werden. Außerdem wird eine Strafzahlung des Ein- bis Dreifachen der monatlichen Beiträge sowie ein Verspätungszuschlag von 0,05 Prozent pro Tag auf die zu zahlenden Beiträge erhoben. Ferner behalten sich die Sozialversicherungsbehörden das Recht vor, die Berechnungsgrundlage für die Beiträge zu erhöhen, wenn Sozialversicherungsbeiträge verspätet gezahlt werden. Mehrkosten für Unternehmen Die Mehrbelastungen durch die Sozialversicherungspflicht in China variieren je nach Region. Für in Peking tätige Arbeitnehmer, die über der Beitragsbemessungsgrenze von 12.600 CNY (circa 1.550 EUR/1.875 CHF) verdienen, müssen pro Monat 4.323 CNY (circa 530 EUR/circa 640 CHF) Arbeitgeberbeiträge und 1.326 CNY (circa 163 EUR/circa 197 CHF) Arbeitnehmerbeiträge abgeführt werden. Da auch Regionen, in denen die Sozialversicherungspflicht noch nicht umgesetzt wurde, die Beiträge rückwirkend zum 15. Oktober 2011 verlangen könnten, empfiehlt es sich für Unternehmen, bereits jetzt Rückstellungen zu bilden, auch wenn sie für ihre ausländischen Arbeitnehmer derzeit noch keine Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen. Sozialversicherungsabkommen Derzeit bestehen nur zwischen China und Deutschland beziehungsweise Südkorea Sozialversicherungsabkommen. Wenn der entsprechende Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Arbeitsbe- CCTV Tower – Peking 52 Personal.Manager 4/2012

Länder willigung vorliegt, können Mitarbeiter aus Deutschland in China von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit werden. China befindet sich mit sieben weiteren Ländern über Verhandlungen zu Sozialversicherungsabkommen, darunter befinden sich unter anderem Belgien, Frankreich, Schweden und Japan. Kritiken Die „Einstweiligen Maßnahmen zur Sozialversicherungspflicht“ sind noch nicht ausgereift. Es fehlt vor allem an Umsetzungsdetails hinsichtlich der Sozialversicherungsleistungen und an ausreichender Umsetzung auf lokaler Ebene. Arbeitgeber, die in mehreren Regionen ausländische Mitarbeiter eingesetzt haben, müssen für jede Region separat prüfen, inwiefern die „Einstweiligen Maßnahmen zur Sozialversicherungspflicht“ bereits umgesetzt werden. Auch können die ausländischen Arbeitnehmer nicht von allen Sozialversicherungsleistungen profitieren, da sie bei Arbeitslosigkeit sofort das Land verlassen müssen und schon allein aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse kaum lokale Krankenhäuser nutzen können. Aus chinesischer Sicht war bei der Einführung der „Einstweiligen Maßnahmen zur Sozialversicherungspflicht“ nicht die Erhöhung der Beitragseinnahmen das Hauptaugenmerk, die im Verhältnis zu den Sozialversicherungsbeiträgen von Chinesen ohnehin nur einen Bruchteil ausmachen. Es soll hinsichtlich der Sozialversicherung vielmehr eine Gleichbehandlung zwischen Chinesen und Ausländern stattfinden, wie sie in westlichen Ländern längst üblich ist. Außerdem soll mit der Einführung der Sozialversicherungspflicht für ausländische Arbeitnehmer in China der Abschluss von weiteren Sozialversicherungsabkommen forciert werden. Steuern Der Arbeitgeber muss für Arbeitnehmer, die in China leben und arbeiten, die chinesische Lohnsteuer einbehalten. Dabei spielt es in Bezug auf die Steuerpflicht keine Rolle, ob das Gehalt über die ausländische Gesellschaft auf ein Konto in beispielsweise Deutschland, Österreich oder der Schweiz überwiesen wird oder ob das Shanghai Gehalt direkt auf ein chinesisches Konto ausbezahlt wird. Sofern der Arbeitnehmer in China arbeitet, ist das Gehalt in China grundsätzlich auch steuerpflichtig. Wenn der Arbeitnehmer sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in China aufhält, keine Gehaltszahlungen aus China erfolgen und auch keine Kosten in China getragen werden, ist die Vergütung in China gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und China beziehungsweise Deutschland und China beziehungsweise Österreich und China nicht steuerpflichtig. Die Steuerpflicht besteht dann im Ursprungsland (Schweiz beziehungsweise Deutschland beziehungsweise Österreich). Die Besteuerung des Erwerbseinkommens erfolgt in China mit einem progressiven Steuersatz, der je nach Einkommenshöhe zwischen 3 und 45 Prozent des Einkommens beträgt. Chinesische Mitarbeiter können monatlich vom Einkommen pauschal 3.500 CNY (circa 430 EUR/520 CHF) zur Bestimmung ihres steuerbaren Personal.Manager 4/2012 53

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