hr international international SEMINARTIPP: EXPATRIATES – INPATRIATES Internationale Mitarbeitereinsätze erfolgreich vorbereiten, gestalten und durchführen 19./20. September 2007, Zürich Informationen: CONVINUS International Employment Solutions, Zürich Tel.: +41 44 250 20 20 Fax: +41 44 250 20 22 seminare@convinus.com www.seminare.com Weitere Informationen zu dem Seminar finden Sie unter www.convinus.com 2. SOZIALVERSICHERUNG Auch im Bereich der Sozialversicherungsunterstellung gilt das Erwerbsortsprinzip. Dies bedeutet, dass die Sozialversicherungspflicht in dem Staat gegeben ist, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Von dieser Sozialversicherungsunterstellung im nationalen Recht des Einsatzlands kann nur durch nationale Regelungen, welche einer Sozialversicherungsunterstellung entgegenstehen, abgewichen werden oder sofern ein Sozialversicherungsabkommen vorhanden ist. Wenn ein Sozialversicherungsabkommen vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, dass für einen befristeten Zeitraum die Sozialversicherungsunterstellung im Heimatland für einen maximalen Zeitraum (in der Regel) von 6 Jahren bestehen bleiben kann und die Befreiung von der Sozialversicherungsunterstellung im Einsatzland für diesen Zeitraum möglich ist. Sofern kein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Heimatland und dem Einsatzland vorhanden ist, und der Entsandte auch nicht im Einsatzland der Sozialversicherungspflicht unterstellt ist, muss eine alternative Lösung gefunden werden. Die meisten Länder kennen die Möglichkeit einen Entsandten auf freiwilliger Basis, unter Voraussetzung der Erfüllung von einigen Bedingungen, weiter in seinem Heimatlandsystem unterstellt zu belassen. Wichtig ist hier, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter gegen die Risiken Alter, Invalidität / Erwerbsunfähigkeit, Unfall, Krankheit und Tod auch während seines Aufenthaltes im Einsatzland genügend absichert. In den Fällen in denen der Mitarbeiter nicht im Heimatlandsystem versichert bleiben kann, sind alternative Versicherungen gerade im Leistungsbereich zu überprüfen. Sozialversicherungsabkommen China Indien Deutschland vorhanden nicht vorhanden Österreich nicht vorhanden nicht vorhanden Schweiz nicht vorhanden nicht vorhanden China Ausländer sind heute in China grundsätzlich nicht verpflichtet, Beiträge zur chinesischen Sozialversicherung zu leisten. Dies soll jedoch in einer gross angelegten Reform der chinesischen Sozialversicherungswerke geändert werden. Indien Für ausländische Arbeitnehmer, welche nach Indien entsandt werden, müssen in Indien derzeit keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Friederike V. Ruch Marco Daugalies 26 Personal.Manager 2/2007
inter national +++ Für die Besetzung von Führungspositionen in russischen Tochterunternehmen bzw. Repräsentanzen in Russland von internationalen Unternehmen bevorzugen diese vor allem Mitarbeiter, die bereits für das Unternehmen arbeiten. Der wichtigste Grund hierfür ist, dass für diese Vertrauenspositionen ein möglichst hoher Grad an Loyalität gegenüber dem Unternehmen vorhanden sein soll. Aus diesem Grund ist es nicht verwunderlich, dass die Geschäftsführer dieser Unternehmen zu ca. 80 % Entsandte sind. In der zweiten Führungsebene werden allerdings vermehrt hoch qualifizierte Deutsch und Englisch sprechende russische Manager eingesetzt. +++ international Friederike V. Ruch, Steuerberaterin, Partnerin CONVINUS International Employment Solutions, Zürich (Schweiz) www.convinus.ch Mitarbeiterentsendung nach Russalnd Russland Bei Entsendungen von Mitarbeitern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Russland spielen vor allem die folgenden Bereiche eine zentrale Rolle: • Bewilligungen • Steuern • Sozialversicherung • Personalfragen • Arbeitsrecht Bewilligungen Per 1. November 2002 ist in Russland bezüglich des Bewilligungsrechtes für ausländische Mitarbeiter ein neues Bundesrecht in Kraft getreten. Heute benötigen alle Unternehmen, welche einen ausländischen Mitarbeiter einstellen möchten eine generelle Bewilligung. Nach Erhalt dieser generellen Bewilligung kann das Unternehmen anschliessend die individuelle Bewilligung für den ausländischen Mitarbeiter einholen. Erfahrungsgemäss dauert dieser Bewilligungsprozess in der Regel bis zur Bewilligungserteilung ca. 5 Monate. Je nach Status des ausländischen Mitarbeiters wird eine unterschiedliche Bewilligungsart bzw. ein Visum benötigt: Temporärer Aufenthalt (Visum und Arbeitsbewilligung benötigt), Temporäre Niederlassung (Visum benötigt, Restriktionen der Bewegungen; keine Arbeitsbewilligung benötigt), Permanente Niederlassung (kein Visum und keine Arbeitsbewilligung benötigt). Sofern die Aufenthaltsdauer in Russland mehr als 3 Arbeitstage beträgt, ist eine Registrierung in Russland notwendig. Die Einreise nach Russland kann durch die russischen Behörden verhindert werden, wenn bspw. Steuern hinterzogen, falsche Dokumente vorgezeigt, Strafen gegen die Person verhängt worden sind usw.. Seit Ende des Jahres 2004 werden Bewilligungen für ausländische Entsandte, welche keinen lokalen Arbeitsvertrag für Russland vorlegen können und auch nicht von der russischen Gesellschaft entlöhnt werden, nicht mehr ausgestellt. Es muss ein lokaler Arbeitsvertrag vorgelegt werden und das Gehalt muss von dem russischen Unternehmen ausbezahlt werden. Steuern Sofern eine Person ihren Wohnsitz in Russland hat, ist diese mit ihrem weltweiten Einkommen in Russland steuerpflichtig. Hat eine Person keinen steuerlichen Wohnsitz in Russland, so ist diese nur mit dem Einkommen in Russland steuerpflichtig, welches aus russischen Quellen stammt. In Russland wird der steuerliche Wohnsitz als gegeben angesehen, wenn sich eine Person länger als 185 Tage (183 Tage plus Einreise- und Abreisetag) im Kalenderjahr in Russland aufhält. Ein Doppelbesteuerungsabkommen hat Russland u.a. mit Deutschland, Österreich und mit der Schweiz abgeschlossen. Erwerbseinkommen von in Russland ansässigen Personen werden mit 13 % besteuert, die Einkommen von Personen, die keinen steuerlichen Wohnsitz in Russland haben werden hingegen mit einem Steuersatz von 30 % besteuert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vom Erwerbseinkommen des Mitarbeiters monatlich die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Entsandte Das steuerpflichtige Erwerbseinkommen eines Entsandten umfasst das Basisgehalt, Bonuszahlungen, verschiedene Arten von Rückerstattungen und Zulagen sowohl aus russischen Quellen als auch aus ausländischen Quellen. Nicht steuerpflichtig hingegen sind für Entsandte: • Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträge an staatlichen und russischen Fonds sowie ausländische Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträge • Rückerstattung von russischen Mietausgaben und Umzugskosten • Rückerstattung von Ausgaben vom persönlichen Auto für Geschäftszwecke • Rückerstattung von Geschäftsausgaben. Steuererklärung Die individuelle Einkommenssteuererklärung kann vom Entsandten oder von einem Bevollmächtigten bei den lokalen Steuerbehörden eingereicht werden. Sobald der Entsandte sich voraussichtlich länger als 185 Tage (183 Tage plus An- und Abreisetag) in Russland aufhält, 26 Personal.Manager 2/2006
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