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Global Mobility in den BRICS Staaten CHN / BRA / ZAF / IND / RUS

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Aufgrund der stetig wachsenden globalen Bedeutung der BRICS-Staaten und des weiterhin steigenden Bedarfs an internationalen Fach- und Führungskräften in diesen Ländern stellen wir Ihnen in dieser Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitereinsatz in den BRICS-Staaten“, sowie weiteren Publikationen zu den BRICS Staaten: China, Brasilien, Südafrika, Indien und Russland.

Autorin: Friederike V. Ruch Bis vor dem 15. Oktober 2011 waren ausländische Arbeitnehmer bei dem Arbeitseinsatz in China nicht sozialversicherungspflichtig. Somit waren Entsandte, sofern das Heimatlandsystem eine freiwillige Weiterversicherungsmöglichkeit angeboten hat, weiterhin im Heimatland weiterversichert worden. Mit der nachfolgenden Neuerung entstehen nun für den Arbeitgeber auf jeden Fall doppelte Kosten, so dass der Arbeitnehmer in der Regel im Heimatland nach wie vor versichert bleiben wird und zusätzlich noch Beiträge in China bezahlt werden müssen. Nur auf die Absicherung in China zu bauen, würde dem eingesetzten Arbeitnehmer in China in der Regel eine ungenügende Versicherungsdeckung im Versicherungsfall bieten. Zu beachten gilt es zudem, dass die ausländischen Arbeitgeberversicherungsbeiträge in China steuerpflichtig sind. Am 1. Juli 2011 trat Art. 97 des Sozialversicherungsgesetzes in China in Kraft. Dies hat eine einschneidende Auswirkung auf jegliche Entsendungen nach China. Damit trat eine Regelung in Kraft, welche die Möglichkeit bot, dass ausländische Arbeitnehmer dem chinesischen Sozialversicherungssystem beitreten können. Am 6. September 2011 wurde von der Sozialversicherungsbehörde festgelegt, dass zum 15. Oktober 2011ausländische Arbeitnehmer sich im chinesischen Sozialversicherungssystem versichern müssen. Seit dem 15. Oktober 2011 müssen ausländische Arbeitnehmer, welche in China arbeiten, Beiträge in das chinesische Sozialversicherungssystem einbezahlen, sofern keine Befreiung von der chinesischen Sozialversicherung aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens vorhanden ist. Die Regelung gilt grundsätzlich für alle nicht chinesischen Arbeitnehmer, welche in China arbeiten und entweder eine Arbeitsbewilligung für Ausländer, eine Bewilligung als ausländischer Spezialist, eine ausländische Journalistenkarte oder eine Daueraufenthaltsbewilligung als Ausländer besitzen. Die Versicherungspflicht betrifft nicht nur Expatriates, welche lokal in einer chinesischen Tochtergesellschaft angestellt sind, sondern auch Expatriates, welche im Ausland angestellt sind und nach China in eine Niederlassung oder ein Representative Office entsandt wurden. Des Weiteren gilt diese Pflicht auch für ausländische Spezialisten, welche bei einer chinesischen Regierungsorganisation oder einer Regierungsinstitution eingeladen wurden, um in China zu arbeiten sowie ausländische Journalisten, welche für eine ausländische Medienorganisation in China arbeiten. Die Versicherungspflicht umfasst die Basis-Pensions-, die Basis-Kranken-, Arbeitsunfall-, Arbeitslosigkeit- und Mutterschaftsversicherung. Es ist die gleiche Beitragspflicht wie für chinesische Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, welche per 15. Oktober 2011 in China beschäftigt sind, müssen in diesen Versicherungszweigen von dem chinesischen Unternehmen angemeldet werden und versichert werden. Für neue Arbeitnehmer gilt ein Zeitraum von 30 Tagen in denen diese angemeldet werden müssen. Alle ausländischen Arbeitnehmer erhalten eine entsprechende Sozialversicherungskarte. Die Beitragssätze sind dieselben, welche für chinesische Arbeitnehmer gelten. Die Beitragssätze werden von der lokalen Regierung fixiert und sind daher von Stadt zu Stadt unterschiedlich. In Shanghai bspw. Belaufen sich die Arbeitgeberbeiträge auf 37% (2011) der Total-Lohnsumme, während der Arbeitnehmerbeitrag sich lediglich auf 11% (2011) beläuft und zudem nach oben hin begrenzt ist. In Peking beträgt der Arbeitgeberbeitragssatz 32% (2011) und der Arbeitnehmerbeitragssatz 10.2% (2011). Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze ist drei Mal der chinesische Durchschnittslohn. Die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich in Shanghai bspw. auf RMB 11‘688 (2011). Dies bedeutet, dass für ein Expatriate in Shanghai mit einem Lohn über dieser Beitragsbemessungsgrenze mit zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber von RMB 51‘895 und für den Arbeitnehmer mit RMB 15‘428 gerechnet werden muss. Ausländische Arbeitnehmer erwirken damit ebenfalls einen Rentenanspruch im gesetzlichen Rentenalter, welches zurzeit bei Männern bei 60 Jahren und bei Frauen bei 55 Jahren liegt, sofern sie mindestens 15 Beitragsjahre vorweisen können. Für den Rentenanspruch ist es nicht notwendig, dass ein Wohnsitz in China im Zeitpunkt der Rentenbeantragung vorhanden ist. Ausländische Arbeitnehmer, die China vor dem Erreichen des Rentenalters verlassen, können die Beitragszahlung in die Sozialversicherung in China beenden und die

Auszahlung der einbezahlten Sparbeiträge beantragen oder die einbezahlten Sparbeiträge stehen lassen, so dass diese bei einer späteren neuen Tätigkeit in China dazugezählt werden. Von der Beitragspflicht befreit werden können in China lediglich ausländische Arbeitnehmer, welche sich auf ein abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen berufen können. Heute bestehen mit China lediglich Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland und Korea. Zu beachten gilt der Umfang der entsprechenden Sozialversicherungsabkommen, bei beiden umfasst der Umfang nicht alle Versicherungszweige. Dies bedeutet auch wenn der ausländische Arbeitnehmer sich auf das Sozialversicherungsabkommen berufen kann, wird er sich in den abgedeckten Versicherungszweigen befreien können, aber in den anderen Versicherungszweigen muss er sich absichern. Zusätzlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der ausländische Arbeitnehmer, nach dem er dem Sozialversicherungssystem beigetreten ist, auch seine Versicherungskarriere und -ansprüche innerhalb von China bei einem Umzug in eine andere Stadt mitnehmen kann und diese ebenfalls bei der Berechnung von Ansprüchen mitberücksichtigt wird. Sollte ein Arbeitgeber nicht der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachkommen, so wird ein Verspätungszuschlag von 0.05% pro Tag des ausstehenden Betrages erhoben. Sollte der Zahlung innerhalb der Frist nicht nachgekommen werden, so kann dies mit einer Strafe von 100% bis 300% verhängt werden. Das neue Gesetz gibt der Sozialversicherungsbehörde umfassendere Möglichkeiten, um fehlende Beiträge einzufordern. Ein Arbeitnehmer kann sich nicht auf Grund der Tatsache von der Beitragspflicht befreien lassen, dass bspw. im Entsendungsvertrag der Arbeitnehmer auf die chinesische Unterstellung und Bezahlung der Beiträge schriftlich verzichtet. Selbst wenn dies der Wunsch des Arbeitnehmers ist, kann der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen und dann auf die Bezahlung der Beiträge verzichten. Auch wenn diese Regel per 15. Oktober 2011 in Kraft gesetzt wurde, ist es zurzeit noch unklar, ob die lokalen Behörden überhaupt in der Lage sind, die daraus resultierende Administration zu bewältigen. HINWEIS: Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung. Die Inhalte wurden mit grosser Sorgfalt ausgewählt, jedoch übernimmt CONVINUS keine Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o- der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch CONVINUS.

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