Der Arbeitgeber muss für Arbeitnehmer, die in China leben und arbeiten, die chinesische Lohnsteuer einbehalten. Dabei spielt es in Bezug auf die Steuerpflicht keine Rolle, ob das Gehalt über die ausländische Gesellschaft auf ein Konto in beispielsweise Deutschland, Österreich oder der Schweiz überwiesen wird oder ob das Gehalt direkt auf ein chinesisches Konto ausbezahlt wird. Sofern der Arbeitnehmer in China arbeitet, ist das Gehalt in China grundsätzlich auch steuerpflichtig. Wenn der Arbeitnehmer sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in China aufhält, keine Gehaltszahlungen aus China erfolgen und auch keine Kosten in China getragen werden, ist die Vergütung in China gemäss den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und China, Deutschland und China beziehungsweise zwischen Österreich und China nicht steuerpflichtig. Die Steuerpflicht besteht dann im Ursprungsland (entsprechend in der Schweiz, Deutschland oder Österreich). Es müssen alle Lohnbestandteile zusammengerechnet werden. Diese unterliegen damit in China der Einkommenssteuer. Die Besteuerung des Erwerbseinkommens erfolgt in China mit einem progressiven Steuersatz, der je nach Einkommenshöhe zwischen 3% und 45% des Einkommens beträgt. Chinesische Mitarbeiter können monatlich vom Einkommen pauschal 3‘500 CNY (circa 430 EUR / 520 CHF) zur Bestimmung ihres steuerbaren Einkommens abziehen. Für ausländische Mitarbeiter gilt eine erhöhte Pauschale von 4‘800 CNY (circa 590 EUR / 710 CHF). Eine separate Besteuerung der einzelnen Gehaltsleistungen zu festen Steuerraten ist bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich. Bei einer Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach China sind jedoch folgende Steueroptimierungsmöglichkeiten zulässig: Steuerfreie Zahlung •„Settling-in“ oder Relocation Allowance •Übernahme/ Erstattung der Wohnungskosten in China, sofern es sich nur um die effektiven Kosten handelt •Erstattungen für Fahrtkosten •Mahlzeiten- und Wäschezulagen (sofern sie nicht in Geldmitteln ausgezahlt werden) bzw. Erstattungen für Mahlzeiten- und Wäschekosten •„Home Leaves“ (mit Einschränkungen) •Erstattung der Umzugskosten •Erstattung von Ausgaben für den Arzt oder Zahnarzt •Recht auf Nutzung eines Autos (anstatt Zuweisung eines konkreten Autos) Spezielle Steuersätze (eventuell abweichende lokale Regelungen) •Telekommunkationszulagen sind mit 20% zu versteuern •Transportzulagen müssen mit 30% versteuert werden Besteht eine Steuerpflicht in China, so muss die Steuer monatlich abgeführt werden. Sofern von der kompletten Vergütung bereits über die chinesische Gehaltsabrechnung die chinesische Lohnsteuer eingehalten wird, muss keine weitere Steuererklärung eingereicht werden. Sollte aber ein Teil des Lohnes im Ausland ausgezahlt werden und die chinesische Lohnsteuer davon nicht jeden Monat direkt einbehalten werden, muss monatlich eine Steuererklärungeingereicht werden und gleichzeitig auch die chinesische Steuer entsprechend bezahlt werden. HINWEIS: Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung. Die Inhalte wurden mit grosser Sorgfalt ausgewählt, jedoch übernimmt CONVINUS keine Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o- der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch CONVINUS.
Ausländische Arbeitskräfte müssen seit dem 1. November 2008 dem indischen Sozialversicherungssystem beitreten, sofern es kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Indien und dem betreffenden Heimatstaat gibt. Hierbei ist zu beachten, dass die Beiträge, wenn überhaupt, nur einen unzureichenden Versicherungsschutz bieten. Nach Indien entsandte Arbeitnehmer, die nicht aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens von der indischen Sozialversicherungspflicht befreit sind, müssen auf dem gesamten Gehalt Beiträge zum indischen Provident Fund von 12% zahlen. Für indische Arbeitskräfte gilt hingegen weiterhin die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 6‘500 INR (circa 73 EUR/ 90 CHF). Das bedeutet oftmals auch für den Arbeitgeber erhebliche Mehrbelastungen, da bei der Weiterführung der heimatlichen Sozialversicherungsbeiträge üblicherweise die ausländischen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber übernommen werden. Wenn kein Sozialversicherungsabkommen vorliegt, können sich Expatriates nicht mehr bei Verlassen des Landes die geleisteten indischen Sozialversicherungsbeiträge auszahlen lassen, sondern erhalten diese nur noch unter besonderen Bedingungen (bzw. teilweise gar nicht mehr) zurückerstattet. Mit dieser Verschärfung der Beitragszahlung bzw. -rückerstattung forciert Indien den Abschluss von weiteren Sozialversicherungsabkommen. Derzeit sind zwischen Indien und Belgien, Dänemark, Derzeit sind zwischen Indien und Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, der Schweiz, Südkorea und Ungarn jeweils Abkommen zur Sozialversicherung in Kraft. Mit Australien, Bulgarien, Finnland, Grossbritannien, Japan, Kanada, Norwegen, Österreich, Norwegen, Schweden, Tschechien und den USA hat Indien entweder bereits weitere Abkommen unterzeichnet oder befindet sich derzeit noch in Verhandlungen. Sozialversicherungsabkommen Indien-Schweiz Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Indien und der Schweiz trat am 29. Januar 2011 in Kraft. Es stellt sicher, dass entsandte Mitarbeiter für einen befristeten Zeitraum weiterhin im Sozialversicherungssystem ihres Heimatstaates unterstellt bleiben und von Sozialversicherungsbeiträgen im Gastland befreit werden können. Damit werden unnötige Doppelversicherungen vermieden und Entsendungen sind somit in Bezug auf die Sozialversicherungen kostengünstiger als zuvor. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Indien erstreckt sich auf die Schweizer AHV/IV, Unfallversicherung und Krankenversicherung sowie auf die indische Alters- und Hinterlassenenrenten, Renten für Vollinvalidität und die Krankenversicherung. Entsandte Arbeitnehmer können mit der Entsendungsbescheinigung für maximal 72 Monate von den Sozialversicherungen des Gastlandes befreit werden. Für bereits bestehende Entsendungen empfiehlt sich ebenfalls das Einholen einer Entsendungsbescheinigung, um doppelte Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden und Entsendungen somit kosteneffizienter zu gestalten. Arbeitnehmer, die nicht entsandt wurden, können sich aufgrund des Sozialversicherungsabkommens die Beiträge bei definitivem Verlassen der Schweiz zurückerstatten lassen. In Indien ist es aufgrund des Sozialversicherungsabkommen möglich, sich die Beiträge erstatten zu lassen, sofern nicht mehr als 10 Jahre Beiträge geleistet wurden. Falls mehr als 10 Beitragsjahre vorliegen, besteht grundsätzlich ein Rentenanspruch in Indien und die Beiträge können nicht mehr zurückerstattet werden. Sozialversicherungsabkommen Indien-Deutschland Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Indien und Deutschland bezieht sich auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung existiert jedoch keine länderübergreifende Koordination, so dass es zu einer Doppelversicherung in Deutschland und Indien kommen kann. Ferner empfiehlt es sich hier auch, die Zustimmung zum Verbleib in der jeweiligen Versicherung während der Entsendung durch die einzelnen Versicherungsträger bestätigen zu lassen. Von Deutschland nach Indien entsandte Arbeitnehmer können unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft die ersten 48 Kalendermonate dem deutschen Sozialversicherungssystem unterstellt bleiben. Die maximale Entsendungsdauer beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Bei besonderen Umständen, die detailliert im Einzelfall nachzuweisen sind, kann die Entsendung auch darüber hinaus verlängert werden.
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