Aufrufe
vor 3 Jahren

Global Mobility in den EU-Mitgliedstaaten

  • Text
  • Europa
  • Serie
  • Probezeit
  • Regel
  • Ungarn
  • Sofern
  • Schweiz
  • Aspekte
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer
Die Europäische Union (EU) ist ein aus 28 europäischen Ländern bestehender wirtschaftlicher und politischer Staatenverbund. Was als reine Wirtschaftsgemeinschaft begonnen hatte, entwickelte sich mit der Ausdehnung der Zusammenarbeit auf politische Bereiche wie Asyl, Migration, Justiz, Sicherheit, Energie, Umwelt und Aussenpolitik zu einer einzigartigen politischen Organisation.

eu osterweiterung

eu osterweiterung osterweiterung +++Mit der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 um 10 weitere Mitgliedsstaaten sind diese weiter in den Blickpunkt von international tätigen Unternehmen gerückt. Insbesondere für den Aufbau von Produktionsstätten und Vertriebsniederlassungen in diesen Ländern ist die Notwendigkeit von unternehmensinternen Know-how Transfers gestiegen, welche unter anderem durch den Einsatz von Mitarbeiterentsendungen gewährleistet werden.+++ Friederike V. Ruch, Steuerberaterin, Partnerin CONVINUS International Employment Solutions, Zürich (Schweiz) www.convinus.ch Marco Daugalies Diplom-Betriebswirt Managing Partner CONVINUS International Employment Solutions Zürich (Schweiz) www.convinus.ch Serie Serie – Teil IV Die neuen EU-Mitgliedsstaaten: Ungarn In diesem Teil IV stellen wir Ihnen Ungarn vor und geben Ihnen einen Überblick über die kulturellen Unterschiede und insbesondere über die gesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht, Bewilligungsrecht, in der Sozialversicherung und im Steuerrecht. Kulturelle Unterschiede Die Mentalität der Ungarn besteht aus einer Mischung von unterschiedlichen Verhaltensmustern. Sie sind in einem hohen Mass extrovertiert und erinnern hierbei an die temperamentvollen Südeuropäer. Dem gegenüber sind Ungarn grundsätzlich sehr pünktlich, was wiederum der Mentalität der Deutschen und Schweizer sehr nahe kommt. Im Geschäftsleben spielen persönliche Beziehungen und indirekte Kommunikation eine wichtige Rolle. Die Einhaltung der formalen Etikette ist in Ungarn sehr wichtig. Dies betrifft nicht nur höfliche Umgangsformen, sondern auch gepflegte Kleidung. Viele Ungarn sprechen im Geschäftsleben Englisch und Deutsch. Allerdings sollte trotz dieser Tatsache immer zuvor nachgefragt werden, ob für Verhandlungen ein Dolmetscher benötigt wird. Es wird in Ungarn sehr geschätzt, wenn ein Gast Interesse an dem Land zeigt, wie z.B. in die Geschichte, und einige Wörter Ungarisch spricht. In Ungarn beginnen Treffen in der Regel mit einem längeren „Smalltalk“ und die wichtigen Punkte werden erst zu einem späteren Gesprächszeitpunkt besprochen. Basierend auf diesem grundsätzlichen Kommunikationsmuster sprechen ungarische Geschäftsleute kritische Punkte nicht direkt an, sondern bevorzugen es, mit einer ausgesuchten Höflichkeit kritischen Punkten mit einer ausweichenden Art der Kommunikation zu begegnen. Wichtige Gespräche und Verhandlungen sollten persönlich und nicht am Telefon stattfinden, da Vertrauen eine grundlegende Voraussetzung für Geschäftsverhandlungen ist. Präsentationen vor (potentiellen) ungarischen Geschäftspartnern sollten eher kurz und, die Argumentation unterstützend, mit Zahlen und Fakten unterlegt sein. Um die Seriosität des geschäftlichen Treffens zu unterstreichen, ist eine zu lockere Verhaltensweise („too American“) unbedingt zu vermeiden. So sollten zu Beginn einer Verhandlung keine Witze erzählt werden, allerdings wird dem gegenüber ein guter und zum richtigen Zeitpunkt gezeigter Humor von den ungarischen Gesprächspartnern geschätzt. Arbeitsrechtliche Aspekte Grundsätzlich wird mit allen Arbeitnehmern ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Es kann jedoch auch ein entgeltliches Auftragsverhältnis gewählt werden, wobei die Problematik der „Scheinselbständigkeit“ beachtet werden muss und daher eher davon abzuraten ist. Die entsprechenden Strafen in solchen Fällen können bis zu 5 Jahre rückwirkend geahndet werden. Arbeitsvertrag Es gilt zwingend die Schriftform für das Abschliessen von Arbeitsverträgen, wobei in diesen mindestens der Grundlohn, der Arbeitsbereich und der Ort der Arbeitsverrichtung vereinbart werden muss. Für einen Zeitraum von maximal 5 Jahre können auch befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Länger anhaltende Arbeitsverhältnisse werden damit zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen, auch wenn ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Für Organe von Gesellschaften (Vorstand / Geschäftsführer) und Prokuristen wird immer ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, nämlich auf die Dauer ihrer Bestellung. Probezeit Eine Probezeit kann grundsätzlich für maximal 3 Monate vereinbart werden, in welcher das Arbeitsverhältnis fristlos ohne Angaben von Gründen beendet werden kann. 20 Personal.Manager 2/2006

eu osterweiterung Vergütung Seit Januar 2006 beträgt der gesetzlich festgelegte Mindestlohn 62'500 HUF/Monat (ca. 240 Euro / ca. 375 CHF). Der durchschnittliche Bruttomonatslohn belief sich 2005 auf 154'400 HUF (ca. 594 Euro / ca. 925 CHF) und der durchschnittliche Nettomonatslohn auf 101'200 HUF (ca. 390 EUR / ca. 600 CHF). Die höchsten Löhne wurden mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 337'900 HUF (ca. 1'300 Euro / ca. 2'024 CHF) im Finanzsektor gezahlt, die niedrigsten durchschnittlichen Monatslöhne mit nur 83'443 HUF (ca. 336 Euro / ca. 500 CHF) in der Textilindustrie. Neben dem normalen monatlichen Lohn ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet noch zusätzlich Prämien oder Zulagen wie bspw. Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu bezahlen. Häufig zahlt der Arbeitgeber jedoch Weihnachtsgeld oder Prämien. Lohnfortzahlung Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer bei Krankheit an den ersten 15 Tagen pro Kalenderjahr den Lohn bis zu 80 % weiterzubezahlen. Sollte der Arbeitnehmer länger krank sein, so erhält dieser von der Sozialversicherung ein Krankengeld in Höhe von 70 % des Gehaltes, wovon der Arbeitgeber 30 % trägt, für maximal 1 Jahr. Kündigung Grundsätzlich muss eine Kündigung in Schriftform unter Nennung des Kündigungsgrundes erfolgen. Aufgrund von personen-, verhaltens- und / oder betriebsbedingten Gründen kann der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, welche sich nach den Dienstjahren des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber bemisst, beendet werden. Dienstjahre Maximale Kündigungsfrist in Tage Nach Probezeit 30 3 35 5 45 8 50 10 55 15 60 18 70 20 90 Hingegen können befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Eine frühzeitige ordentliche Beendigung ist nur vorgesehen, wenn der Arbeitgeber für maximal 1 Jahr dem Arbeitnehmer seinen Durchschnittslohn weiterbezahlt. Sollte die verbleibende Vertragsdauer kürzer als 1 Jahr sein, so muss der Arbeitgeber nur bis zum vereinbarten Vertragsende dem Arbeitnehmer den entsprechenden Durchschnittslohn weiterbezahlen. Neben der ordentlichen Kündigung ist auch eine ausserordentliche Kündigung sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen vorgesehen. Der genannte Kündigungsgrund, der entweder in der Person oder im Verhalten liegt, muss innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnisnahme erklärt werden. Abfindung Sofern ein Arbeitnehmer nach mindestens 3 Dienstjahren gekündigt wird, erhält dieser eine Abfindung in der Höhe eines Monatslohnes. Je nach absolvierten Dienstjahren kann sich der Abfindungsbetrag entsprechend erhöhen. Dienstjahre Abfindungsbetrag – Anzahl monatlicher Lohn 3 1 5 2 10 3 15 4 20 5 25 6 Arbeitszeit / Urlaub Die übliche Wochenstunden-Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Allerdings ist zu beachten, dass die Tagesarbeitszeit nicht 12 Stunden und die Wochenarbeitszeit nicht 48 Stunden überschreiten darf. Dem Arbeitnehmer stehen pro Woche 2 Ruhetage zu. Ein Arbeitnehmer darf jährlich nur maximal 200 Überstunden leisten, wobei diese mit einem entsprechenden Zuschlag ausbezahlt werden müssen. Die Anzahl von bezahlten Ferientagen hängt vom Alter des Arbeitnehmers ab und beträgt zwischen 20 und 30 Tagen. Rechtsschutz Gegen eine Kündigung des Arbeitgebers kann ein Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage erheben. Die Klage muss bei Kündigungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb von 30 Tagen beim Arbeitsgericht eingereicht werden und in allen übrigen Fällen innerhalb von 3 Jahren. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass Alter osterweiterung Anzahl von bezahlten Ferientagen 25 21 28 22 31 23 33 24 35 25 37 26 39 27 41 28 43 29 Ab 45 30 Personal.Manager 2/2006 21

Global Mobility Alert

Presentations

Copyright © 2002 bis 2020 CONVINUS

google8089d691feca9268.html
[removed][removed]