eu osterweiterung osterweieinem Zivilgericht abgewickelt. Hier kann ein Verfahren durchaus mehrere Jahre andauern. Der Ausgang eines Verfahrens ist in der Regel voraussehbar, da eine umfassende Rechtssprechung vorhanden ist. Betriebsräte / Gewerkschaften In der Regel organisieren sich die Arbeitnehmer in Form von Gewerkschaften. Das Mandat als Vertrauensperson wird vorwiegend sehr aktiv wahrgenommen. Arbeitsstreiks finden in Estland allerdings nur selten statt. Bewilligungsrechtliche Aspekte Für die Anstellung von ausländischen Arbeitnehmern ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber seinen Sitz in Estland hat. Für eine Erwerbstätigkeit in Estland benötigt ein ausländischer Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis, welche ihm für die Dauer des Arbeitsvertrages (max. 2 Jahre) gewährt wird. Zu den Voraussetzungen zählen zudem: erfolglose Rekrutierung auf dem estnischen Arbeitsmarkt für 2 Monate, öffentliche Ausschreibung, Ausländer muss die notwendigen Qualifikationen haben, Genehmigung der nationalen Arbeitsmarktbehörde und es muss ein Kontingent vorhanden sein. Ausgenommen von der Kontingentierung sind die EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten sowie USA und Japan. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Das estnische Sozialversicherungssystem basiert heute auf 3 Säulen, welche aus einer staatlichen Rente, einer durch den Arbeitgeber finanzierten Rente und durch die Möglichkeit der freiwilligen Einzahlung in einen privaten Rentenfonds besteht. Die Sozialversicherungsbeiträge betragen aktuell insgesamt 33 % und werden vom Arbeitgeber alleine getragen: Krankenversicherung (13 %), Sozialversicherung (20 %). Hinzu kommt die Arbeitslosenversicherung, mit einem Arbeitgeberbeitragssatz von 0.6 % und einem Arbeitnehmerbeitrag von 0.3 %. Aufgrund der Zugehörigkeit zur EU gelten die entsprechenden Koordinationsvorschriften für alle EU-Mitgliedsstaaten sowie aufgrund des Freizügigkeitsabkommens auch für die Schweiz. Steuerrechtliche Aspekte Der Arbeitgeber behält die auf dem Arbeitsentgelt basierende Einkommenssteuer ein. Der Steuersatz liegt heute bei 23 %. Dieser soll jedoch ab dem 1.1. 2007 nur noch 22 % betragen und per 1.1.2008 auf 21 % sowie per 1.1.2009 auf 20 % reduziert werden. Eine natürliche Person, welche sich länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Estland aufhält oder über einen dauerhaften Wohnsitz in Estland verfügt, wird gemäss estnischem Steuergesetz als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen und muss demzufolge das weltweite Einkommen in Estland der Besteuerung unterwerfen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht zwischen Estland und Deutschland, der Schweiz sowie Österreich. Friederike V. Ruch SEMINARTIPPS: INTERNATIONALER MITARBEITEREINSATZ IN CHINA 21. März 2007, Zürich INTERNATIONALER MITARBEITEREINSATZ IN INDIEN 22. März 2007, Zürich Informationen: CONVINUS International Employment Solutions, Zürich Tel.: +41 44 250 20 20 www.convinus.ch Bestellung der Seminarprogramme: seminare@convinus.ch Personal.Manager 3-4/2006 19
länder Serie Serie – Teil VI Die neuen EU-Mitgliedstaaten: Slowenien ++++ In diesem Teil VI stellen wir Ihnen den neuen EU-Mitgliedsstaat Slowenien vor und geben Ihnen einen Einblick über die gesetzlichen Regelungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht. +++ länder Arbeitsrechtliche Aspekte Das aktuelle Arbeitsrecht ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Arbeitsvertrag Ein Arbeitsvertrag muss vor Aufnahme jeder Tätigkeit schriftlich abgeschlossen werden und mindestens die folgenden Punkte beinhalten: Arbeitsbeginn, Dauer, Funktion, Gehaltsstufe, Probezeit, Arbeitsort, Arbeitszeit, Ruhepausen, Urlaub, Weiterbildung, Vergütung und Vertragsanpassungsmodus. Ein befristeter Arbeitsvertrag ist seit dem 1. Januar 2007 nur noch für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren möglich. Dauert der Arbeitsvertrag länger, so geht dieser automatisch in einen unbefristeten Vertrag über. Kündigung Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt in der Regel 30 Tage (maximal 150 Tage). Für die Kündigung seitens des Arbeitgebers kommen je nach Art der Kündigung 2 unterschiedliche Kündigungsfristen zur Anwendung. Wird dem Arbeitnehmer aus Unternehmensgründen gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist abhängig von den Dienstjahren zwischen 30 bis maximal 150 Tage und bei personenbedingter Kündigung zwischen 30 bis maximal 120 Tage. Arbeitgeber und Ar- Friederike V. Ruch, Steuerberaterin, Partnerin CONVINUS International Employment Solutions, Zürich (Schweiz) info@convinus.com www.convinus.com 26 Probezeit Die vereinbarte Probezeit (maximal 6 Monate) muss im Arbeitsvertrag festgehalten werden, wobei diese in der Praxis von dem Bildungsstand des Mitarbeiters abhängt. Bspw. haben gering qualifizierte Arbeitskräfte in der Regel eine Probezeit von nur einem Monat. Personal.Manager 1/2007
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