länder bekommt er eine Abfindung in der Höhe eines durchschnittlichen Monatslohns. Wenn der Arbeitnehmer hingegen zwischen 12 und 36 Monaten in der Firma gearbeitet hat, erhält dieser eine Abfindung in der Höhe von 2 durchschnittlichen Monatslöhnen. Arbeitszeit / Urlaub Die durchschnittliche Arbeitszeit beläuft sich auf 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden pro Tag. Überstunden sind üblich, müssen jedoch zusätzlich bezahlt werden. Der jährliche Mindest-Urlaubsanspruch beträgt 28 Kalendertage. Arbeitnehmern unter 18 Jahren und allein erziehenden Eltern mit einem Kind unter 14 Jahren stehen mindestens 35 Arbeitstage zur Verfügung. Rechtsschutz Bezüglich Klagen aus dem Arbeitsverhältnis entscheiden die allgemeinen Zivilgerichte. Die neue Zivilprozessordnung verkürzt die Fristen zur gerichtlichen Verhandlung, so dass Prozesse jetzt schneller entschieden werden können. Tendenziell sind die Gerichte in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen arbeitnehmerfreundlich. Betriebsräte / Gewerkschaften Das neue litauische Arbeitsgesetzbuch sieht erstmals die Möglichkeit vor, Betriebsräte gründen zu können, nachdem sich die Gewerkschaften lange aufgrund von Bedenken, hierdurch ihre eigene Position zu schwächen, gegen deren Einführung gewehrt haben. In der Regel sind in grösseren, schon länger bestehenden Unternehmen Gewerkschaften vorhanden. Dagegen sind in kleinen und mittleren Betrieben eher selten Gewerkschaften vorhanden. In den Arbeitskämpfen sind die Gewerkschaften daher nicht sehr stark und es kommt somit nur sehr selten zu Streiks. Ansonsten zeigt sich ihr Einfluss bei den Verhandlungen über die Kollektivverträge. Bewilligungsrechtliche Aspekte Es besteht keine Visumpflicht für Staatsangehörige von EU- / EWR- Staaten und der Schweiz. Ausländische Arbeitnehmer, so auch deutsche, österreichische und Schweizer Staatsangehörige können in Litauen arbeiten, benötigen jedoch dafür grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitsgenehmigung. Für den Geschäftsführer einer Firma mit Auslandskapital ist eine Arbeitsgenehmigung nicht notwendig. So gibt es noch weitere bestimmte Personengruppen, für die keine Bewilligung notwendig ist. Es ist für Schweizer Staatsangehörige allerdings zu beachten, dass das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedsstaaten, welches auf die neuen EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet werden soll, noch nicht anwendbar ist. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Der Arbeitgeber zieht Sozial- sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3 % vom Lohn ab und bezahlt seinerseits einen Sozialversicherungsbetrag von zusätzlich 31 % vom Arbeitnehmerlohn. Zwischen der Schweiz und Litauen besteht bisher kein Sozialversicherungsabkommen. Zudem ist für Verhältnisse zwischen der Schweiz und Litauen das Personenfreizügigkeitsabkommen anwendbar. Im Verhältniss zwischen Deutschland/Österreich und Litauen kommt die EWG-Verordnung zur Anwendung. Steuerrechtliche Aspekte Als Steuerpflichtige gelten Personen, die dauerhaft in Litauen ihren Wohnsitz haben oder Personen deren persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Schwerpunkt in Litauen liegt oder Personen, die sich innerhalb eines Kalenderjahres für mehr als 183 Tage in Litauen aufhalten bzw. die sich in 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren mit oder ohne Unterbrechung 280 oder mehr Tage in Litauen aufhalten, sofern ein ununterbrochener Aufenthalt in einem der betreffenden Jahre länger als 90 Tage dauert. Der Einkommenssteuersatz für natürliche Personen beträgt zur Zeit 27 % (ab 1.1.08 24%) Der Arbeitgeber hat die Einkommensteuer aus unselbständiger Arbeit einzubehalten und für die Arbeitnehmer an das Finanzamt abzuführen. Zwischen Deutschland und Litauen bzw. der Schweiz und Litauen besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Es ist allerdings zu beachten, dass zwischen Österreich und Litauen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Friederike V. Ruch Bisher sind folgende EU-Länderporträts erschienen: • Polen (Ausgabe 3/2005) • Tschechische Republik (Ausgabe 4/2005) • Slowakische Republik (Ausgabe 1/2006) • Ungarn (Ausgabe 2/2006) • Estland (Ausgabe 3-4/2006) • Slowenien (Ausgabe 1/2007) Personal.Manager 2/2007 21
länder Serie Serie – Teil VIII Die neuen EU-Mitgliedstaaten: Lettland ++++ In diesem Teil VIII stellen wir Ihnen den neuen EU-Mitgliedsstaat Lettland vor und geben Ihnen einen Einblick über die gesetzlichen Regelungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht. +++ Arbeitsrechtliche Aspekte länder Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag hat in Lettland neben der Bestimmung der beiden Vertragsparteien, Personenkennziffer des Arbeitnehmers und Registrierungsnummer des Arbeitgebers, mindestens die folgenden Angaben und Regelungen zu enthalten: Beginn des Arbeitsverhältnisses; Beschreibung der Tätigkeit und Position, Ort an dem die Tätigkeit zu erbringen ist, Höhe und Beschreibung der Zusammensetzung der Vergütung, vereinbarte Tages- und Wochenarbeitszeit, jährlicher Urlaubsanspruch, vertragliche Kündigungsfristen und Informationen darüber, ob eine betriebliche Arbeitsordnung auf den Arbeitsvertrag anwendbar ist. Probezeit Die Probezeit darf maximal 3 Monate betragen und muss im Arbeitsvertrag fixiert sein. Kündigung Arbeitnehmer können bestehende Arbeitsverträge grundsätzlich mit einer Frist von einem Monat ordentlich kündigen. Im Arbeitsvertrag kann allerdings auch eine kürzere ordentliche Kündigungsfrist vereinbart werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis jederzeit einvernehmlich vor Ablauf der ordentlichen gesetzlichen bzw. der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt beenden. Die vom Arbeitgeber bei der Kündigung einzuhaltenden Fristen richten sich nach der jeweiligen Kündigungsart und den zugrunde liegenden Kündigungsgründen, die im lettischen Arbeitsgesetz abschliessend aufgezählt und nachfolgend aufgeführt sind: Lohn Der Lohn muss nach dem lettischen Arbeitsgesetz mindestens 2-mal pro Monat ausbezahlt werden. Soll hiervon eine abweichende Regelung vorgenommen werden, ist dies möglich, allerdings muss dies im Arbeitsvertrag dann entsprechend fixiert werden. In Lettland ist es üblich, neben dem Fix- Lohn, zusätzliche leistungsabhängige Sonderzahlungen zu vereinbaren. Auch Boni, die bei Erreichen der vertraglich bestimmten Ziele zusätzlich gezahlt werden, sind ebenso verbreitet wie Sachleistungen, etwa in Form eines Dienstwagens. Häufig wird zudem auch ein Weihnachtsgeld ausbezahlt. Friederike V. Ruch Steuerberaterin, International Employment & Tax Partner CONVINUS International Employment Solutions, Zürich (Schweiz) info@convinus.com www.convinus.com 52 Kündigungsfristen Fristlos 10-Tage Gründe • Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeit rechtswidrig verhalten und der Arbeitgeber hat hierdurch das Vertrauen in ihn verloren • Der Arbeitnehmer erscheint betrunken zur Arbeit oder steht während der Arbeit unter dem Einfluss sonstiger Drogen • Der Arbeitnehmer hat den Arbeitsvertrag oder die betriebliche Arbeitsordnung ohne hinreichenden Grund massiv verletzt • Der Arbeitnehmer hat während der Arbeit gegen „moralische Prinzipien“ verstossen und dieses Verhalten steht der Weiterbeschäftigung entgegen • Der Arbeitnehmer hat schwerwiegend gegen die Arbeitsschutzvorschriften verstossen und hierdurch die Sicherheit oder Gesundheit anderer Personen gefährdet
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