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Global Mobility in den EU-Mitgliedstaaten

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Die Europäische Union (EU) ist ein aus 28 europäischen Ländern bestehender wirtschaftlicher und politischer Staatenverbund. Was als reine Wirtschaftsgemeinschaft begonnen hatte, entwickelte sich mit der Ausdehnung der Zusammenarbeit auf politische Bereiche wie Asyl, Migration, Justiz, Sicherheit, Energie, Umwelt und Aussenpolitik zu einer einzigartigen politischen Organisation.

länder • Der

länder • Der Arbeitnehmer wird für mehr als 60 Tage verhaftet • Der Arbeitnehmer wird für ein Vergehen oder Verbrechen in Verbindung mit seiner Arbeit verurteilt • Berufsverbot des Arbeitnehmers • Gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages Die Kündigungsfristen betragen bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer: • Mindestens 15 Kalendertage für Arbeitnehmer und • für Führungskräfte 30 Kalendertage. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat. Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber, die nicht durch ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers begründet ist, hat der Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf eine tariflich vereinbarte Abfindung. Die Mindestabfindung beträgt in einem solchen Fall mindestens einen Monatslohn. Lohn Die Gewerkschaften, Arbeitgebervertreter und die Regierung haben sich auf ein neues Mindestgehalt geeinigt. Dieses beträgt seit dem 1.1.2008 RON 500 (davor RON 440). Arbeitgeber sind nicht verpflichtet ein Bonus auszurichten, allerdings beinhalten die Kollektivverträge in der Regel eine Verpflichtung zu einer Bonuszahlung entweder jährlich oder vierteljährlich. Der Bonus wird in der Regel aufgrund der Dienstjahre des Arbeitnehmers festgelegt: Dienstjahre Bonus (% vom Basisgehalt) 3 bis 5 Jahre 5 6 bis 10 Jahre 10 11 bis 15 Jahre 15 16 bis 20 Jahre 20 über 20 Jahre 25 Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle Der Arbeitgeber muss für maximal 25 Tage Lohnfortzahlung bezahlen, wobei die Anzahl der Tage sich auf die Anzahl der Arbeitnehmer des Arbeitgebers sowie den Grund der Krankheit beziehen. Arbeitszeit/Urlaub Für die meisten Arbeitnehmer beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Die maximale Wochenarbeitszeit inklusive Überstunden beträgt 48 Stunden, wobei zu beachten ist, dass Rathaus, Hermannstadt/Sibiu Arbeitgeber die Nichtüberschreitung der Anzahl an Wochenstunden durchschnittlich über einen Zeitraum von 3 Monaten sicherstellen müssen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Arbeitgeber durch Kollektiverträge, oder auf Wunsch eines Arbeitnehmers, flexible Arbeitszeiten vereinbaren. Für Überstunden wird ein Zuschlag in Höhe von 75 Prozent gezahlt, allerdings können die Überstunden auch alternativ mit Freizeit abgegolten werden. Für Erwerbstätigkeit an einem Ruhe- oder Feiertag muss ein Zuschlag von 100 Prozent bezahlt werden. Arbeitnehmer besitzen einen Mindest-Urlaubsanspruch von 20 bezahlten Urlaubstagen. Anzumerken ist, dass in den meisten Kollektiv- Verträgen ein Mindest-Urlaubsanspruch von 21 bezahlten Urlaubstagen enthalten ist, welchem die meisten Arbeitgeber folgen. Der Urlaubsanspruch kann nicht durch Gehaltszahlung abgegolten werden. Der Urlaubsanspruch kann in mehreren Teilen auf Wunsch des Arbeitnehmers genommen werden, wobei ein Teil davon mindestens 12 Tage beinhalten muss. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Beiträge des Arbeitnehmers einzubehalten und bis zum 25. des Monats folgend der Lohnauszahlung entsprechend zu bezahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze betrug das 5-fache des monatlichen Brutto-Durchschnittsgehaltes (in 2008: RON 1’550), welche per 1.8.2007 aufgehoben wurde. Seit diesem Zeitpunkt müssen Sozialversicherungsbeiträge auf dem Total-Einkommen bezahlt werden. Aufgrund der EU-Erweiterung gelten im Sozialversicherungsbereich die EU-Vorschriften Länder Bisher sind folgende EU-Länderporträts erschienen: • Polen (Ausgabe 3/2005) • Tschechische Republik (Ausgabe 4/2005) • Slowakische Republik (Ausgabe 1/2006) • Ungarn (Ausgabe 2/2006) • Estland (Ausgabe 3–4/2006) • Slowenien (Ausgabe 1/2007) • Litauen (Ausgabe 2/2007) • Lettland (Ausgabe 3/2007) • Malta (Ausgabe 4/2007) • Zypern (Ausgabe 1/2008) • Bulgarien (Ausgabe 2/2008) Personal.Manager 3/2008 19

länder Arbeitgeber Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge (CAS) 19,5 %* 9,5 % Krankenversicherung**** 5,5 % 6,0 % (ab 1.7.2008 5,5 %) Arbeitslosenversicherung***** 1,0 % 0,5 % Unfallversicherung und Berufskrankheitsversicherung 0,4 % – Garantiefonds** 0,25 % – Arbeitsmarktgebühr*** 0,25–0,75 % – länder * Die Arbeitgeberbeiträge sind je nach Arbeitnehmerkategorie unterschiedlich. Es gibt drei verschiedene Arbeitnehmerkategorien: Arbeitgeber-Gruppe 1 (sehr schwere Arbeitsmarktbedingungen) Beitragssatz ist 29,5 %, Arbeitgeber-Gruppe 2 (schwere Arbeitsmarktbedingungen) Beitragssatz ist 24,5 %, Arbeitgeber Gruppe 3 (alle anderen) Beitragssatz ist 19,5 %. Per 1.12.2008 wird dieser Beitragssatz von 19,5 % auf 18 % gesenkt. ** Seit Januar 2007 schützt dieser Fonds Arbeitnehmer vor dem Nichterhalt von Lohnzahlung aufgrund von Insolvenz des Arbeitgebers. *** Diese Gebühr ist nur von Arbeitgebern zu bezahlen, deren Arbeitsbücher von der Arbeitsmarktbehörde verwaltet werden. **** Der Beitragssatz reduziert sich zum 1.12.2008 auf 5,2 %. ***** Der Beitragssatz reduziert sich zum 1.12.2008 auf 0,5 %. für Verhältnisse zwischen Rumänien und Deutschland sowie Österreich. Für das Verhältnis zwischen Rumänien und der Schweiz kommt das Personenfreizügigkeitsabkommen nicht zur Anwendung, des weiteren ist auch kein Sozialversicherungsabkommen zwischen den beiden Staaten in Kraft. Steuerrechtliche Aspekte Zu den wichtigsten Steuerarten gehört die Einkommenssteuer von natürlichen Personen. Das Kalenderjahr ist das Steuerjahr. Sofern eine Person als „Resident“ gilt und einen steuerpflichtigen Wohnsitz in Rumänien hat, werden Einkommenssteuern auf dem weltweiten Einkommen erhoben. Seit 2004 werden Personen, welche als „Non-Residents“ im rumänischen Steuerrecht gelten, ab dem 4. Jahr steuerlich als „Resident“ behandelt. Zum 1.1.2005 führte Rumänien einen Einheitssteuersatz von 16 Prozent ein, welcher ebenfalls auf Kapitalgewinne zur Anwendung kommt. Zwischen Rumänien und Deutschland sowie Österreich und der Schweiz besteht jeweils ein Doppelbesteuerungsabkommen für Einkommen. Friederike V. Ruch Rathaus/Kirche/Marktplatz, Hermannstadt/Sibiu 20 Personal.Manager 3/2008

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