die Schweizer Steuer der österreichischen Steuer entsprechend angerechnet und es kommt bei mehr zur Freistellung der Erwerbseinkünfte in Österreich bei Besteuerung in der Schweiz. Die Behörden in Österreich mussten die Frage nach dem Besteuerungsrecht von Verwaltungsratsvergütungen in Österreich wieder einmal beurteilen und kamen zur folgenden Auffassung: Hat ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger in einer Schweizer geschäftsleitenden Holdinggesellschaft, an der er nur unwesentlich beteiligt ist, die Funktion eines Verwaltungsrates inne, wobei mehrheitlich Geschäftsleitungsaufgaben erfüllt werden an Stelle von Kontrollaufgaben, so fallen die Verwaltungsratsvergütungen nicht unter Art. 16 DBA Österreich-Schweiz (Österreichischer VwGH 31.7.1996). In wieweit die Vergütungen das Entgelt für eine unselbständige oder selbständige Arbeit darstellen, ist eine Sachverhaltsfrage, die auf der Abkommensebene die Zuteilungsregel des Art. 15 DBA (unselbständige Erwerbstätigkeit) oder des Art. 7 bzw. Art. 14 DBA (Unternehmensgewinne und selbständige Erwerbstätigkeit) zur Anwendung kommt. Da Art. 7 und Art. 14 DBA im gegebenen Zusammenhang gleichlautende Regeln für die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen der Schweiz und Österreich enthalten, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit Frage, welchem der beiden letztgenannten Artikeln die Vergütungen zuzurechnen sind. In Österreich werden hierzu folgende Überlegungen angestellt: Sofern die Entgelte für die Verwaltungsratstätigkeit nur Nebeneinkünfte des österreichischen Steuerpflichtigen darstellen und damit erkennen lassen, dass die Geschäftsführertätigkeit in der Schweiz nicht die berufliche Haupttätigkeit bildet, so wäre darin bereits ein gewichtiges Argument zu sehen, die zivilrechtlich als Werkvertrag ausgestaltete Vereinbarung mit der Schweizer Gesellschaft auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als Dienstverhältnis zu werten und jene Einkünfte, die der Schweizer Betriebsstätte des Geschäftsführers zuzurechnen sind, in Österreich von der Besteuerung freizustellen (EAS 2814 vom 1.2.2017). Zu beachten ist, dass sich die Besteuerungsregeln ab dem Steuerjahr 2007 für zukünftige Fälle ändern. Neu wird in solchen Fällen nur noch Schweiz Aus Schweizer Sicht stellen die VR-Einkünfte der Schweizer Besteuerung zu unterwerfendes Einkommen dar. Aufgrund dessen, dass die Person ihren Wohnsitz im Ausland hat, ist die Quellensteuer auf dem Einkommen in Abzug zu bringen. Sofern die Tätigkeit in der Schweiz die einzige Erwerbstätigkeit der Person (Annahme: EU- oder Schweizer Staatsangehörige) darstellt, obwohl diese ihren Wohnsitz in Österreich hat, und die Person in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht die Sozialversicherungspflicht ebenfalls in der Schweiz aufgrund des innerstaatlichen Rechts sowie aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz. HINWEIS: Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung. Die Inhalte wurden mit grosser Sorgfalt ausgewählt, jedoch übernimmt CONVINUS keine Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o- der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch CONVINUS.
Autorin: Das bulgarische Arbeitsrecht wurde in den letzten Jahren fortwährend überarbeitet und beinhaltet aus Schweizer Sicht eine Reihe von Besonderheiten, die im nachfolgenden Abschnitt aufgeführt sind Auch wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ausländisches, d.h. nicht bulgarisches Arbeitsrecht vereinbart haben, muss trotzdem den zwingenden Bestimmungen des bulgarischen Arbeitsrechts Folge geleistet werden. Wenn die Vertragsparteien keine Rechtswahl getroffen haben, kommt für Arbeitsverhältnisse zwischen in Bulgarien ansässigen Unternehmen und Arbeitnehmern sowie bei ausländischen Unternehmen und bulgarischen Staatsbürgern grundsätzlich bulgarisches Arbeitsrecht zum Tragen. Arbeitsverträge können mit einer einzelnen Person oder mit einer Gruppe von Personen abgeschlossen werden. Wenn der Arbeitsvertrag mit einer Gruppe abgeschlossen wird, gelten die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Regelungen für alle Personen gleichermassen. Für bulgarische Arbeitsverträge ist grundsätzlich die Schriftform erforderlich und es müssen im Arbeitstrag gewisse gesetzliche und tarifliche Bestimmungen zwingend aufgenommen werden. Diese umfassen unter anderem die Vertragsparteien, den Arbeitsort, die Stellenbezeichnung, die Art der Arbeit, die Vergütung und die Arbeitszeit. Wenn im Arbeitsvertrag kein Anfangsdatum festgehalten ist, beginnt das Arbeitsverhältnis eine Woche nach Vertragsunterzeichnung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem zukünftigen Mitarbeiter bei Vertragsunterzeichnung eine Stellenbeschreibung auszuhändigen und den Arbeitsvertrag innerhalb von 15 Tagen bei der Sozialversicherungsbehörde zu registrieren. Vom bulgarischen Arbeitsrecht und den geltenden Tarifverträgen darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies gilt insbesondere für Vorschriften zum Mindestlohn, zur Arbeitszeit, den Urlaub sowie Arbeitssicherheitsbestimmungen. Arbeitnehmer in Bulgarien sind verpflichtet ein Arbeitsbuch zu führen, in dem der Arbeitgeber Angaben zum Gehalt, zum Anstellungsdatum und zur Stellenbezeichnung festhält. Etwaige Änderungen während des Anstellungsverhältnisses werden, ebenso wie der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Arbeitsbuch eingetragen. Für die Arbeitnehmer ist das Arbeitsbuch von Bedeutung, um Sozial- und Rentenleistungen zu beantragen. Strenggenommen sind Überstunden nach bulgarischem Arbeitsrecht nicht erlaubt, so dass Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden verweigern können. In Ausnahmesituationen (zum Beispiel Saisonarbeit, Notfälle) kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Tag ausweiten. Eine allein mündliche Anordnung ist bei der temporären Ausweitung der Arbeitszeit jedoch nicht zulässig. Überstunden müssen daher grundsätzlich schriftlich angeordnet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Überstunden im Arbeitsbuch einzutragen. Mit der Anpassung des Arbeitsgesetzes müssen Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2011 einen jährlichen Urlaubsplan erstellen. Der Arbeitgeber muss den im Vorjahr festgelegten Urlaub gewähren, es sei denn, es kommt zu wichtigen Hinderungsgründen aufgrund des Produktionsprozesses. Es können dabei jedoch nur 10 Urlaubstage auf das Folgejahr übertragen werden. Ab dem 1. Januar 2012 müssen Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub zwingend im selben Jahr nehmen und können maximal 10 Urlaubstage, die aus produktionsbedingten Gründen nicht genommen werden konnten, auf das Folgejahr übertragen. Alle anderen nicht genommenen Urlaubstage verfallen mit Beginn des Folgejahres. Der Grossteil der Arbeitgeberleistungen beruht auf Gesetzen sowie auf Tarifverträgen. Wenn der Arbeitgeber jedoch wiederholt bestimmte Leistungen an den Arbeitnehmer gewährt, so ergibt sich hieraus einen dauerhaften Anspruch für den Mitarbeiter, sofern der Arbeitgeber nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass es sich hier um rein
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