Ein Steuerpflichtiger, der von der Expat-Verordnung profitieren kann, wird als beschränkt Steuerpflichtiger (non-resident-taxpayer) bezüglich der Erhebung von belgischen Steuern betrachtet. Persönliche Steuerabzüge werden nur gewährt, sofern der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien während des gesamten Steuerjahres hatte. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden die persönlichen Steuerabzüge nur gewährt, sofern mindestens 75% des Einkommens in Belgien verdient wurde. In der Vergangenheit ist mit der Einhaltung dieser Regel nicht besonders strikt umgegangen worden, aber dies hat sich geändert und sollte bei bestehenden Entsendungen und neu geplanten Entsendungen unbedingt beachtet werden. HINWEIS: Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung. Die Inhalte wurden mit grosser Sorgfalt ausgewählt, jedoch übernimmt CONVINUS keine Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o- der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch CONVINUS.
Die aus dem „Special Expat Regime“ resultierenden Vorteile sind: Trotz eines Spitzensteuersatzes von durchschnittlich 54.5% können viele Expatriates ihre belgische Steuerbelastung erheblich reduzieren. Hierfür muss der Arbeitnehmer zusammen mit seinem Arbeitgeber jedoch innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Einreisemonat einen Antrag beim belgischen Steueramt stellen und unter anderem die nachfolgenden Bedingungen erfüllen: • Der Mitarbeiter besitzt keine belgische Staatsbürgerschaft. • Der zeitlich befristete Einsatz in Belgien erfolgt bei einem internationalen Unternehmen mit Standorten in Belgien. • Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bleibt weiterhin im Ausland. Ein Lebensmittelpunkt im Ausland kann nach belgischer Auffassung schon dann erkannt werden, wenn der Expatriate privates Vermögen oder Versicherungen im Ausland besitzt. • Der steuerliche Vorteil des „Special Expat Regime“ fliesst dem belgischen Unternehmen zu (z.B. Nettolohnvereinbarung oder Tax Protection). Nachdem die belgischen Steuerbehörden die Anwendung des „Special Expat Regime“ für den ausländischen Mitarbeiter bestätigt haben, gilt der Mitarbeiter als in Belgien beschränkt steuerpflichtig. Dies ist unabhängig von seinem tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Wenn die Familie des Expatriates ebenfalls in Belgien wohnt, kann es daher für Expatriates unter dem „Special Expat Regime“ vorkommen, dass für sie in keinem Land eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. • Wiederkehrende, entsendungsbedingte Zulagen (z.B. Cost of Living und Wohnungszulagen) und Kostenerstattungen können grundsätzlich bis zu 11‘250 EUR pro Jahr steuerfrei an den Mitarbeiter gezahlt werden. • Einmalige, entsendungsbedingte Zahlungen (z.B. Schul- und Umzugskosten) können in unbegrenzter Höhe steuerfrei erstattet werden. • Ausländische Arbeitstage werden von der Besteuerung in Belgien ausgenommen. Wenn in keinem Land eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht und der Mitarbeiter nur in Belgien beschränkt steuerpflichtig ist, wird auf die ausländischen Arbeitstage keine Einkommenssteuer erhoben. Da dieses eine erhebliche Steuererleichterung darstellen kann, empfiehlt es sich, dass der Mitarbeiter über die ausländischen Arbeitstage einen detaillierten Nachweis führt. • Private Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen und Zinserträge) aus Quellen ausserhalb Belgiens unterliegen in Belgien weder der Besteuerung noch dem Progressionsvorbehalt. Ausländische Arbeitnehmer, die den belgischen Sozialversicherungen unterliegen, können ebenfalls von Freibeträgen profitieren. Dies ist von besonderer Bedeutung, da es bei der belgischen Sozialversicherung keine Beitragsbemessungsgrenze gibt und die Beiträge mit ca. 13% für den Arbeitnehmer und ca. 34% für den Arbeitgeber relativ hoch sind.
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