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Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

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Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

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Länder handen, so dass das angegebene Einkommen entsprechend auf ein Jahr hochgerechnet wird, damit eine korrekte Ermittlung des Steuersatzes stattfinden kann. Effektiv besteuert wird jedoch nur das angegebene Einkommen für den Zeitraum des Wohnsitzes in der Schweiz. Unabhängig von der Art der Anstellung, wird von Herrn Müllers Vergütung in einem ersten Schritt monatlich eine Quellensteuer einbehalten, welche auf dem Familienstand sowie dem Wohnsitzkanton basiert. Sofern Herr Müller ein Erwerbseinkommen von mehr als 120‘000 CHF (Bruttolohn im Kalenderjahr) verdient, wird er aufgefordert noch zusätzlich eine Steuererklärung einzureichen. Sollte dies der Fall sein, müssen die Eheleute Müller somit eine Steuererklärung in der Schweiz einreichen, in der sie ihr weltweites Einkommen und Vermögen gemeinsam angeben. Sie werden auch zusammen veranlagt. Die bereits bezahlte Quellensteuer wird auf die Gesamtsteuerbelastung, basierend auf der eingereichten Steuererklärung, angerechnet. Die Haftung der Bezahlung der Steuern ist solidarisch. Lokale Anstellung oder Entsendung Aufgrund dessen, dass es sich bei Herrn Müller um einen „Spezialisten“ handelt, er für einen Zeitraum von vier Jahren – unabhängig davon, ob er lokal für diesen Zeitraum in der Schweiz angestellt ist oder von Deutschland für diesen Zeitraum in die Schweiz – entsendet wird, können die besonderen Abzüge für Entsandte und Spezialisten zum Abzug gebracht werden. Diese besonderen Abzüge umfassen die folgenden Punkte: • Schulkosten für eine internationale Schule: Wenn den Kindern nicht zugemutet werden kann, dass diese eine lokale Schule besuchen, können die bezahlten Kosten der internationalen Schule vom Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, sofern diese vom Arbeitgeber nicht erstattet wurden. Übernimmt der Arbeitgeber die kompletten Kosten, so können diese steuerfrei an den Mitarbeiter ausbezahlt werden. Sollte Herr Müller wünschen, dass seine Kinder eine internationale Schule besuchen, so werden diese Schulkosten vom Zürcher Steueramt in der Regel nicht zum Abzug zugelassen, da kein offensichtlicher Grund besteht, wieso die Kinder auf eine internationale Schule gehen. • Kosten für die Hin- und Rückreise: Die Kosten für die Hin- und Rückreise sind steuerlich abzugsfähig beziehungsweise können vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden. • Miete in der Schweiz: Die Mietkosten in der Schweiz sind dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige seine Wohnung/sein Haus im Heimatland beibehalten hat und dieses unvermietet ist. Sollte dies der Fall sein, so können die effektiven Mietkosten steuerlich geltend gemacht werden. In der Regel sind die Mietkosten in voller Höhe abzugsfähig, es bleibt jedoch dem Steuerkommissär vorbehalten, dass er den Abzug der Mietkosten in den Fällen kürzt, in welchen er der Ansicht ist, dass es sich mehr um eine „Luxuswohnung“ handelt. Diese Handhabung ist kantonal sehr unterschiedlich. Anmerkungen 1 Bitte beachten Sie, dass statt des in Deutschland verwendeten Begriffs Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz der Begriff Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung verwendet wird, so auch in diesem Artikel. 2 EU 25-Staatsangehörige: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern/ EFTA-Staatsangehörige: Island, Liechtenstein, Norwegen Personal.Manager 3/2011 45

ó FOKUS > Auslandsentsendung Mitarbeitereinsatz in der Schweiz Teil 1: Arbeitsrechtliche Aspekte Für den Einsatz von Mitarbeitern in der Schweiz sind eine Reihe von rechtlichen Aspekten zu beachten. Einige der wichtigsten Aspekte werden in dieser aus sieben Teilen bestehenden Fortsetzungsserie „Mitarbeitereinsatz in der Schweiz“ betrachtet. Hierzu gehören die arbeitsrechtlichen Aspekte (Teil 1), Arbeitsgenehmigungen (Teil 2), der Umzug in die Schweiz (Relocation & kulturelle Unterschiede) (Teil 3), die vorsorge- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte (Teil 4), die steuerrechtlichen Aspekte (Teil 5), Vergütung und Gehaltsnebenleistungen (Teil 6) sowie die Lohnabrechnung und Shadow Payroll (Teil 7). In diesem Teil 1 gehen wir auf arbeitsrechtliche Aspekte ein, die nach der Selektion des Mitarbeiters für einen Auslandseinsatz und mit der Ausstellung des Entsendungsvertrages oder eines lokalen Schweizer Arbeitsvertrages zu beachten sind. Entsendung vs. lokale Anstellung Das hauptsächlich maßgebende Kriterium – neben firmeninternen Kriterien – ist in der Regel die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung, basierend auf dieser entweder der Einsatz in der Schweiz als Entsendung strukturiert wird oder mit einer lokalen Anstellung vorgenommen werden soll. Bei der richtigen Strukturierung der Entsendung kann der Mitarbeiter möglicherweise im Sozialversicherungssystem im Heimatland verbleiben und sich von dem Schweizer Sozialversicherungssystem befreien lassen. Dies ist allerdings nicht in jeder Konstellation der Entsendung möglich, aber auf jeden Fall zu prüfen; vor allem dann, wenn der Einsatz in der Schweiz nur von befristeter Zeitdauer ist. Bei einer lokalen Anstellung in der Schweiz sind, ausgenommen von einigen wenigen Sonderfällen, immer die Schweizer Sozialversicherungsabgaben zu entrichten und eine Befreiung von dieser Abgabenpflicht nur selten möglich. Der zweite Hauptunterschied zwischen den beiden Formen (Entsendung oder lokale Anstellung in der Schweiz) ist im Schweizer Ausländerrecht zu finden. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und den EU/ EFTA-Staaten wurde die Entsendung (sogenannte „Dienstleistungserbringung“) nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass dann, wenn ein deutscher Staatsangehöriger von seinem deutschen Arbeitgeber zur Schweizer Tochtergesellschaft für zwei Jahre entsandt wird, der Schweizer Einsatzbetrieb vorgängig eine Arbeitsbewilligung (Deutschland: Arbeitsgenehmigung) einholen muss. Diese Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung wird nach Prüfen vor allem der Kriterien des Lohnniveaus, welches dem Schweizer entsprechen muss, sowie der Einhaltung der Schweizer Arbeitsmarktbedingungen, bei dem Vorhandensein von entsprechenden Kontingenten, erteilt. Würde der deutsche Staatsangehörige sich jedoch lokal bei der Schweizer Tochtergesellschaft anstellen lassen, so müsste er sich lediglich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Wohnsitzgemeinde in der Schweiz, in der er Wohnsitz nehmen möchte, anmelden. Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme: Das sind die sogenannten Grenzgänger, für welche ebenfalls noch eine Arbeitsbewilligung vor Aufnahme der Tätigkeit eingeholt werden muss. Steuern Ein letztes Kriterium, welches immer wieder eine Rolle spielt, sind steuerliche Gesichtspunkte. Erfahrungsgemäß spielen diese bei Kurzeinsätzen eine gewisse Rolle und vor allem in Bezug auf eine mögliche Anwendung der 183-Tage-Regel gemäß dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeitsrecht Unabhängig davon, welche Wahl bei der Struktur des Mitarbeitereinsatzes getroffen wird, das Schweizer Arbeitsrecht gilt es 28 LOHN+GEHALT > August 2014

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