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Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

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Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

Mitarbeitereinsatz Internationaler Mitarbeitereinsatz in der Schweiz (Teil I) länder +++ In dieser neuen Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitereinsatz in der Schweiz“ stellen wir Ihnen in den folgenden Ausgaben des Personal.Manager HR International die wichtigsten Themen vor, die bei einem internationalen Mitarbeitereinsatz in der Schweiz von den entsendenden Unternehmen sowie den Entsandten zu beachten sind. Hierzu gehören u.a. das Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungsrecht, das Arbeitsrecht, das Sozialversicherungs- und Vorsorgesystem, das Steuersystem, spezielle Regelungen für Grenzgänger, der Umzug in die Schweiz, interkulturelle Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz, Vergütung und Lebenshaltung sowie das Thema Entsendungspolitik und Entsendungsrichtlinie. Zum Beginn dieser Serie stellen wir Ihnen in diesem ersten Teil das Thema Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen“ vor. +++ Seit der Einführung des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedsstaaten im Juni 2002, mit der EU-Osterweiterung im Jahr 2006 sowie durch die Einführung des überarbeiteten Schweizer Ausländergesetzes zum 1. Januar 2008, kam es zu einigen Änderungen in Bezug auf die Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen. Zu beachten ist, dass die Schweiz aus 26 Kantonen besteht und die grundsätzlichen bewilligungsrechtlichen Regelungen somit je nach Kanton in etwas abgeänderter Art und Weise zur Anwendung kommen könnten. Die Frage, welcher Kanton maßgebend ist, ist so zu beantworten, dass es grundsätzlich der Kanton ist, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Je nach Situation kann allerdings auch der Wohnsitzkanton maßgebend sein. Eine der wichtigsten Neuerungen mit Einführung des neuen Schweizerischen Ausländerrechts ist, dass der begleitende Ehepartner eines Drittstaatsangehörigen, allerdings mit einigen Ausnahmen, grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen darf, ohne dass zuvor ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden muss. Dies war bisher nicht der Fall und führte in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten. • L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung): Diese Bewilligung ist für Arbeitsverhältnisse bis zu 364 Tage vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung auf einen Zeitraum von maximal 24 Monaten. • B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung): Diese Bewilligung ist für Arbeitsverhältnisse von mehr als 364 Tage vorgesehen. • G-Bewilligung (Grenzgängerbewilligung): Erlaubt dem Ausländer in der Schweiz zu arbeiten, wobei er seinen Wohnsitz im Ausland bzw. in der benachbarten Grenzzone beibehalten muss. • C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung): Eine Niederlassungsbewilligung erhält der Ausländer nach einer vorangegangenen Aufenthaltsdauer von 5 oder 10 Jahren. Ob die C-Bewilligung bereits nach 5 Jahren oder erst nach 10 Jahren erteilt wird, ist abhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragsstellers. In Bezug auf die Vergehensweise und Art der Anwendung sowie die Dauer der Gültigkeit sind Unterschiede anzutreffen, die von der länder Die Schweiz kennt für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bzw. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz die folgenden Bewilligungsarten, welche abhängig von der Einzelsituation zur Anwendung kommen können: • 90-Tages-Meldung: Basierend auf dieser Meldung wird dem Ausländer grundsätzlich erlaubt an bis zu 90 Tagen in einem Kalenderjahr eine Tätigkeit auszuüben. • 120-Tages-Bewilligung: Basierend auf dieser Bewilligung wird dem Ausländer grundsätzlich erlaubt an bis zu 120 Tagen innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 12 Monaten in der Schweiz zu arbeiten. Personal.Manager 4/2008 53

länder länder Friederike V. Ruch, Steuerberaterin, International Employment & Tax Partner CONVINUS International Employment Solutions, Zürich (Schweiz) info@convinus.com www.convinus.com Marco Daugalies, Diplom-Betriebswirt Managing Partner CONVINUS International Employment Solutions, Zürich (Schweiz) info@convinus.com www.convinus.com Staatsangehörigkeit abhängig sind. Es gibt in Bezug auf die unterschiedliche Vorgehensweise letztendlich 3 Kategorien, zwischen denen zu unterscheiden ist: (1) EU 17-Staatsangehörige und EFTA- Staatsangehörige EU 17-Staatsangehörige sind Staatsangehörige aus den folgenden Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Zypern EFTA-Staatsangehörige sind Staatsangehörige aus den folgenden Staaten: Norwegen, Island, Liechtenstein (2) EU 8-Staatsangehörige EU 8-Staatsangehörige sind Staatsangehörige aus den folgenden Staaten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn (3) EU 2-Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige EU 2-Staatsangehörige sind Staatsangehörige aus den folgenden Staaten: Bulgarien und Rumänien Drittstaatsangehörige sind Staatsangehörige aus den folgenden Staaten: Alle weltweiten Staaten außer die zuvor genannten Staaten Die Schweiz wendet ein duales Zulassungssystem im Rahmen der bewilligungsrechtlichen Vorschriften an, wobei die EU 17 und EFTA- Staatsangehörigen bereits einen vollen Rechtsanspruch haben, die EU 8-Staatsangehörigen mit einigen Einschränkungen einen Anspruch haben und letztendlich Drittstaatsangehörige nur wenn notwendig (das heißt, wenn für die Tätigkeit in diesen Staaten kein Arbeitnehmer angestellt werden kann) auf den Schweizer Arbeitsmarkt geholt werden sollen. Grundsätzlich gilt, dass sofern eine Bewilligung notwendig ist, diese eingeholt wird und der Ausländer sich dann innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in die Schweiz bei der zuständigen Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz haben wird, anmeldet. Nach dieser Anmeldung erhält jeder Ausländer einen Ausländerausweis, der je nach Art der Bewilligung in einer anderen Farbe ist sowie mit einem anderen Buchstaben gekennzeichnet ist. 1) EU 17- und EFTA-Staatsangehörige Die EU 17- und EFTA-Staatsangehörigen haben seit dem 1. Juni 2007 einen freien Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Dies bedeutet für die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, dass zuvor grundsätzlich keine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligungsgesuche mehr eingereicht werden müssen, sondern aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens diese Staatsangehörigen einen Rechtsanspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz und die Erbringung einer Erwerbstätigkeit haben. Wenn ein solcher Staatsangehöriger in die Schweiz umzieht und eine Tätigkeit aufnimmt, muss er sich innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde in der Schweiz anmelden und dieser erhält einen Ausländerausweis entsprechend der Dauer seines Arbeitsvertrages. Sofern der Arbeitsvertrag nur für einen Zeitraum von bis zu 364 Tage abgeschlossen wurde, wird eine L-Bewilligung ausgestellt. Ist der Arbeitsvertrag länger oder sogar unbefristet abgeschlossen worden, so wird eine B-Bewilligung ausgestellt. Die B-Bewilligung ist grundsätzlich bis zu 5 Jahre gültig, danach hat der Ausländer die Möglichkeit eine C- Bewilligung (Niederlassungsbewilligung) zu beantragen. Für diese Staatsangehörigen besteht außerdem auch die Möglichkeit sich beruflich und geographisch frei in den verschiedenen Kantonen zu bewegen sowie von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in eine selbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass die Kinder sowie der Ehepartner den Ausländer in die Schweiz begleiten. Aufgrund der hohen Nachfrage von vielen Ausländer, welche nur für eine kurze Zeit in der Schweiz Dienstleistungen erbringen oder eine Tätigkeit in der Schweiz ausüben möchten, wurde das Meldeverfahren für einen Zeitraum von maximal 90 Tagen in einem Kalenderjahr eingeführt. Mit diesem Meldeverfahren besteht die Möglichkeit, dass EU 17- und EFTA- Staatsbürger für 90 Tage entweder eine Tätigkeit in der Schweiz bewilligungsfrei ausüben können oder eine Dienstleistung für diesen Zeit raum erbringen können. Die Meldung kann online vorgenommen werden. Es besteht diesbezüglich nur eine Ausnahme, nämlich bei der Tätigkeit in den folgenden Branchen: Bauhaupt-, Bauneben- und Gartenbaugewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten und Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe. Die Ausübung einer Tätigkeit in diesen Branchen benötigt immer eine Bewilligung. 54 Personal.Manager 4/2008

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