länder Grundsätzlich gilt bei dem Meldeverfahren, dass die Meldung generell 8 Tage vor der Arbeitsaufnahme erfolgen muss. Das Meldeverfahren kommt nur für bewilligungsfreie Aufenthalte zur Anwendung und ist auf 90 Tage effektive Erwerbstätigkeit pro Kalenderjahr beschränkt. 2) EU 8-Staatsangehörige In dem Zeitraum bis zum 30. April 2011 benötigt es für diese Staatsangehörigen vorgängig zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz die Einreichung eines Bewilligungsgesuchs sowie das Gutheißen dieses von der entsprechenden Behörde geprüften Gesuchs. Im Rahmen des Bewilligungsgesuchs wird eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt, bei welcher der Inländervorrang überprüft sowie eine Lohnkontrolle vorgenommen wird. Des Weiteren sind nach wie vor noch Kontingente für die einzelnen Bewilligungen vorhanden. Je nach Dauer des Arbeitsvertrages erhält der Ausländer entweder eine L- oder eine B-Bewilligung. Auch hier besteht die Möglichkeit den Ehegatten und die Kinder mit in die Schweiz zu bringen. Qualifikationen haben und/ oder ein gesamtschweizerisches Arbeitsmarktinteresse vorhanden sein. Dies bedeutet, dass es sich grundsätzlich um Führungskräfte, Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte handeln muss. Daneben wird der Inländervorrang, der sich auch auf den EU- und EFTA-Raum ausdehnt, überprüft sowie eine Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen durchgeführt. Des Weiteren sind für die verschiedenen Bewilligungskategorien entsprechende Kontingente vorhanden. Auch diesen Personen ist es grundsätzlich möglich, sich von ihren Ehepartnern und Kindern in die Schweiz begleiten zu lassen Es muss jedoch eine entsprechend der Familiengröße große Wohnung angemietet werden. Abhängig von der vorhandenen Staatsangehörigkeit besteht eventuell auch zusätzlich noch die Notwendigkeit ein Einreisevisum für die Schweiz zu beantragen. Je nach Dauer des Arbeitsvertrages erhält der Ausländer eine L- oder B-Bewilligung. Die B- Bewilligung muss jedoch auch bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag jährlich erneuert werden. Auch in der Zukunft wird es im Zusammenhang mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen zu einer weiteren Öffnung des Schweizer Arbeitsmarktes für EU-Staatsangehörige kommen. Hier ist insbesondere der Wegfall von Kontingenten für die EU 8-Staatsangehörigen per 30. April 2011 zu erwähnen. Friederike V. Ruch Marco Daugalies Länderinformation Schweiz Vollständiger Name: Schweizerische Eidgenossenschaft (CH = Confoederatio Helvetica) Landeshaupstadt: Bern Größte Stadt: Zürich Fläche: 41.285 qkm Einwohner: 7.591.400 Gründung: 1291 Nationalfeiertag: 1. August Währung: Schweizer Franken (CHF) Amtssprachen: Deutsch (64 %), Französisch (21 %), Italienisch (6,5 %), Rätoromanisch (0,5 %) länder 3) Übrige Staatsangehörige Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz für diese Staatsangehörigen benötigt es die vorherige Genehmigung eines Bewilligungsgesuchs. Grundsätzlich müssen diese Staatsangehörigen gewisse Voraussetzungen erfüllen, um überhaupt erfolgreich ein Bewilligungsgesuch einreichen zu können. Grundsätzlich muss der Ausländer gewisse berufliche Personal.Manager 4/2008 55
Mitarbeitereinsatz Internationaler Mitarbeitereinsatz in der Schweiz (Teil II) länder +++ In diesem zweiten Teil stellen wir Ihnen das Schweizer Arbeitsrecht vor. Die Besonderheit des Schweizer Arbeitsrechtes ist, dass es relativ gering formalistisch und als eher arbeitgeberfreundlich zu bezeichnen ist. Hier ist insbesondere der Kündigungsschutz zu erwähnen, welcher, im direkten Vergleich z.B. mit dem deutschen oder französischen Arbeitsrecht, dem Schweizer Arbeitgeber mehr Möglichkeiten und Flexibilität bietet. Die Schweiz ist auch eines der wenigen europäischen Länder, in welchem nach wie vor eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden gegeben ist. D.h. in vielen Branchen ist eine Wochenarbeitszeit von 41–43 Stunden üblich. +++ Teil II: Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eines lokalen Arbeitsvertrages in der Schweiz In Hinblick auf die föderalistische Struktur der Schweiz (26 Kantone) gilt es einleitend darauf hinzuweisen, dass es neben den einheitlichen für die ganze Schweiz (auf Bundesebene, geregelt im Obligationenrecht/OR) geltenden gesetzlichen Vorschriften, zusätzlich in einzelnen Kantonen noch eigene kantonale arbeitsrechtliche Gesetzesregelungen geben kann, welche zu beachten sind. Im nachfolgenden wird allerdings ausschließlich auf die einheitlichen auf Bundesebene geltenden Vorschriften eingegangen. Ein Arbeitsvertrag muss immer in Schriftform erfolgen. Eine genaue Bestimmung, welchen Inhalt der Arbeitsvertrag beinhalten muss, gibt es nicht. Es gibt jedoch eine Reihe von Bestimmungen, welche in der Regel in einem lokalen Arbeitsvertrag in der Schweiz vorzufinden sind. In einem unbefristeten Arbeitsvertrag gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Durch schriftliche Vereinbarung können beide Seiten die Probezeit verringern (auch ausschließen) oder sie auf höchstens drei Monate verlängern (OR 335b). In der Praxis wird in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis üblicherweise eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart. Diese Dauer kann im Normalfall grundsätzlich nicht verlängert werden. Außer wenn bestimmte Gründe vorliegen, ist eine Verlängerung möglich. Solche Gründe können beispielsweise die Abwesenheit in der Probezeit aufgrund eines Militäreinsatzes (Anmerkung: im Gegensatz zu Deutschland existiert in der Schweiz kein nur einmaliger Wehr- bzw. Zivildienst, sondern über einen längeren Zeitraum geltende Verpflichtungen, meistens wochenweise Einsätze) oder aufgrund von Krankheit sein. Die in den Arbeitsverträgen vereinbarte Arbeitszeit ist unterschiedlich und ist im OR 329a geregelt. Gemäß den geltenden Gesetzesbe - stimmungen kann diese jedoch ohne Weiteres zwischen 40 und 43 Stunden pro Woche betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch 45 Stunden nicht übersteigen. Das Gesetz erlaubt zwar grundsätzlich, dass diese wöchentliche Maximal-Stundenanzahl überschritten werden darf, allerdings sind diese Überstunden entweder mit entsprechender Freizeit oder mit einem Zuschlag von 25 Prozent entsprechend abzugelten. Sonntags- oder Feiertagsarbeit ist mit einem Zuschlag von 50 Prozent abzugelten. Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf 20 bezahlte Urlaubstage pro Jahr (OR 329a). Lediglich Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben einen gesetzlichen Anspruch auf 25 bezahlte Urlaubstage (OR 329a/1, 345a/3). In der Praxis erhalten die Arbeitnehmer aber häufig einen jährlichen Urlaubsanspruch von 25 Urlaubstagen. Ansprüche auf 30 Urlaubstage im Jahr, wie es in Deutschland größtenteils üblich ist, bilden eine Ausnahme. Der Urlaubsanspruch kann grundsätzlich nicht finanziell abgegolten werden. Es gibt hierzu lediglich eine Ausnahme, nämlich, wenn bei dem Austritt eines Arbeitnehmers dieser noch einen Urlaubsanspruch hat, welcher nicht mehr bezogen werden kann. Dieser kann dann vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Dem Arbeitnehmer sind zudem gemäß OR 329/3 folgende üblichen freie Tage zu gewähren: • Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft 2–3 Tage • Geburt 1 Tag • Tod eines Elternteils, des Ehegatten, des eingetragenen Partners, eines Kindes 2–3 Tage • Andere Todesfälle im engeren Familienkreis 1–2 Tage • Wohnungswechsel 1 Tag Bei diesen üblicherweise gewährten Freitagen hat der Schweizer Gesetzgeber keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers vorgeschrieben. Von den Arbeitnehmern werden diese üblicherweise jedoch bezahlt. länder Friederike V. Ruch, Steuerberaterin, International Employment & Tax Partner CONVINUS International Employment Solutions, Zürich (Schweiz) info@convinus.com www.convinus.com Personal.Manager 1/2009 47
Von deutscher Seite wird der Begrif
Autorin: Friederike V. Ruch Bei ein
Die von der Schweiz abgeschlossenen
war. Arbeitnehmer und Arbeitgeber h
Autorin: Keine Quellensteuerpflicht
Autorin: Friederike V. Ruch Per 17.
Im September 2011 wurde das neue Do
Für EU8-Staatsangehörige wurde di
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