länder beziehungsweise vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Daneben sind die Kosten für die erste Hinreise in die Schweiz zu Beginn der Tätigkeit in der Schweiz und für die letzte Rückreise nach der Beendigung der Tätigkeit in der Schweiz abzugsfähig beziehungsweise können ebenfalls vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Kapitalgewinnsteuer Eine Kapitalgewinnsteuer für den Verkauf von Liegenschaften oder Wertschriften, welche im Privatvermögen gehalten werden, kennt die Schweiz für natürliche Personen grundsätzlich nicht. Sollte jedoch ein gewerbsmäßiger Handel mit Liegenschaften oder Wertschriften vorliegen, ist eine Besteuerung der Kapitalgewinne vorgesehen. Vermeidung der Doppelbesteuerung für ausländisches Einkommen/Vermögen außer Kapitaleinkünfte Die Schweiz hat mit einer Vielzahl von Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlos sen, welche grundsätzlich die Einkommenssteuern umfassen und teilweise auch die Vermögenssteuer. Die Schweiz vermeidet die Doppelbesteuerung in der Regel mittels Steuerfreistellung. Dies bedeutet, das ausländische Einkommen oder Vermögen wird für die Steuersatzbestimmung mitberücksichtigt, allerdings nicht effektiv in der Schweiz besteuert. Abschließend ist festzustellen, dass in Abhängigkeit von dem Wohnsitzkanton oder der Wohnsitzgemeinde die Steuerbelastung unterschiedlich hoch ausfallen kann. Aus diesem Grund kommt insbesondere bei hohen Einkommen der Auswahl der Gemeinde für die Wohnsitznahme eine große Bedeutung zu, um die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen schon vor dem Zuzug in die Schweiz planen und optimieren zu können. Besteuerung nach dem Aufwand Anstelle der ordentlichen Schweizer Einkommen- und Vermögenssteuer können in die Schweiz übersiedelnde, grundsätzlich erwerbslose Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen die Besteuerung nach dem Aufwand (sogenannte Pauschalsteuer) wählen. Diese Sondersteuer ist sowohl auf Bundesebene, als auch in allen kantonalen Steuergesetzen verankert. Die Pauschalsteuer bemisst sich nach den jährlichen Kosten der Lebenshaltung (effektiver Lebensaufwand), wobei aber mindestens die Einkünfte aus Schweizer Quellen sowie das Schweizer Vermögen ordentlich besteuert werden. Ebenfalls unterliegen Einkünfte, für welche ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geltend gemacht wird, der ordentlichen Besteuerung. Kann der Steuerpflichtige somit sein Vermögen bzw. seine Einkünfte dahingehend strukturieren, dass lediglich Vermögen und Einkünfte aus dem Ausland vorliegen, für welche kein internationales DBA beansprucht werden muss, so basiert die Besteuerung ausschließlich auf den Lebenshaltungskosten. Im Falle der Nutzung einer gemieteten Immobilie, wird in diesem Fall in der Regel der fünffache Wert der Jahresmiete als Grundlage für die Besteuerung herangezogen. Bei der Nutzung einer Eigenimmobilie wird dagegen das Fünffache des Eigenmietwertes als Grundlage für die Besteuerung herangezogen. Wegzug aus der Schweiz Bei einem Wegzug aus der Schweiz ist eine persönliche Abmeldung innerhalb von 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle notwendig. Zudem muss jeder ausländische Staatsangehörige sich persönlich beim Steueramt abmelden und die offenen Steuerschulden bezahlen beziehungsweise zuviel bezahlte Steuerbeträge werden zurückerstattet. Mit dem Wegzug endet in der Regel auch die Steuerpflicht in der Schweiz. Friederike V. Ruch länder Personal.Manager 3/2009 47
Internationaler Mitarbeitereinsatz in der Schweiz (Teil IX) +++ Dieser Teil IX der Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitereinsatz in der Schweiz“ ist, aufgrund der zunehmenden Anzahl an Mitarbeitern, welche als „Business Traveller“ bezeichnet werden und den „Stolpersteinen“, welche es in der Schweiz in diesem Zusammenhang zu beachten gilt, gewidmet. +++ Länder Teil IX: Business Traveller Unter dem Begriff „Business Traveller“ werden Mitarbeiter in Unternehmen verstanden, welche bei einem Unternehmen in einem Land angestellt sind und für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei einem verbundenen Unternehmen in einem anderen Land eingesetzt werden. Dabei handelt es sich lediglich um kurzfristige Einsätze. Meistens sind diese über das Jahr verteilt, wobei es sich dabei in der Regel um mehrere Einsätze handelt. Gewöhnlich beträgt die Gesamteinsatzdauer in den meisten Fällen auf das Jahr verteilt lediglich zwischen 30 und 100 Tagen. Hauptkriterium ist, dass der Arbeitgeber immer im Ausland verbleibt. Diese Personengruppe nimmt immer mehr zu, denn in internationalen Unternehmen wird vermehrt in Teams gearbeitet, welche sich nicht nur an einem Standort befinden, sondern an verschiedenen Standorten – länderübergreifend. Auch wenn vieles über die elektronischen Kommunikationsmittel erledigt werden kann, ist es doch von Zeit zu Zeit notwendig, dass das Team sich an einem Ort trifft, beziehungsweise der Vorgesetzte vor Ort an den einzelnen Standorten präsent sein muss. Wenn möglich wird zunehmend versucht, kurzfristige personelle Engpässe mit internen Mitarbeitern von anderen Standorten abzudecken. In der Schweiz gibt es eine große Anzahl von internationalen Un ternehmen, die dort ihren Konzern-Hauptsitz, internationalen Hauptsitz oder den Europa- beziehungsweise EMEA-Hauptsitz haben. Aufgrund dessen existiert eine größere Gruppe von Business Travellern. Das sind diejenigen Mitarbeiter, die außerhalb der Schweiz angestellt sind, am Hauptsitz jedoch auch als Verwaltungsrat registriert sind und somit zu den in der Schweiz stattfindenden Verwaltungsratssitzungen oder sonstigen Sitzungen anreisen müssen. Alle diese Personen, so unterschiedlich auch die Art des Einsatzes in der Schweiz ist, haben gemeinsam, dass ihr Einsatz dort meist nur kurzfristig ist, sich allerdings mehrmals über das Jahr verteilt, sie in der Schweiz keinen Arbeitsvertrag hierfür erhalten, sondern weiter am Standort im Ausland angestellt bleiben, von dort ihre Vergütung erhalten und auch versichert bleiben. Auch wenn diese Art der Einsätze von der Art her zu den Entsendungen zählt, erhalten diese Mitarbeiter in der Regel keinen klassischen Entsendungsvertrag für ihren Einsatz in der Schweiz. Vielmehr wird an der vertraglichen Stellung nichts verändert. Der Grund hierfür ist, dass diese Mitarbeiter sich meist mehrmalig über das Jahr verteilt für einige Tage/Wochen in die Schweiz begeben. Die Mitarbeiter erhalten hierfür lediglich zusätzlich die Übernachtung in der Schweiz sowie die Reise- und Verpflegungskosten und eine entsprechende zusätzliche Abdeckung für den Auslandseinsatz in der Krankenversicherung erstattet. Bewilligungsrechtliche Aspekte In der Schweiz gibt es bezüglich der Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für ausländische Staatsangehörige (inkl. EU/ EFTA-Staatsbürger) nur eine Ausnahme bei der keine Arbeitsbewilligung in der Schweiz benötigt wird, nämlich wenn der Business Traveller sich nur bis maximal acht Kalendertage im Jahr zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhält. Jegliche länger andauernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigt eine Arbeitsbewilligung. Für diese Personenkategorie wird in der Regel entweder eine 120-Tage-Bewilli gung oder das Meldeverfahren (auch 90-Tage- Bewilligung genannt) beantragt. Bisher erschienen: Teil I: Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen Personal.Manager 4/2008, Seiten 53–55 Teil II: Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eines lokalen Arbeitsvertrages in der Schweiz Personal.Manager 1/2009, Seiten 47–49 Teil III: Das Sozialversicherungs- und Vorsorgesystem in der Schweiz Personal.Manager 2/2009, Seiten 40–42 Teil IV: Das Steuersystem in der Schweiz Personal.Manager 3/2009, Seiten 44–47 Teil V: Grenzgänger Personal.Manager 4/2009, Seiten 54–56 Teil VI: Vergütung und Lebenshaltung in der Schweiz Personal.Manager 2/2010, Seiten 46–47 Teil VII: Entsendungspolitik und Entsendungsreglement Personal.Manager 3/2010, Seiten 55–57 Teil VIII: Umzug in die Schweiz Personal.Manager 4/2010, Seiten 54–55 Personal.Manager 2/2011 45
Autorin: Friederike V. Ruch Per 17.
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