länder länder der Schweiz in der Regel niedriger als das deutsche Kindergeld. In diesem Fall kann in Deutschland bei der Kindergeldkasse gegen Nachweis die Differenz beantragt werden. Steuerrechtliche Aspekte In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Grenzgängerbesteuerung nicht automatisch die Folge von der Tatsache ist, dass ein Grenzgänger für die Ausübung seiner Tätigkeit in der Schweiz eine Grenzgängerbewilligung erhalten hat. In den abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien, Frankreich sowie Deutschland ist eine Regelung enthalten, welche sich auf die Besteuerung von Grenzgänger bezieht. Diese Regelungen sind je nach Abkommen unterschiedlich ausgestaltet. Auch mit Österreich hat bis vor einigen Jahren eine separate Besteuerungsregel bestanden, allerdings wurde diese aufgelöst. Grundsätzlich gilt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Grenzgängerbesteuerung, die tägliche Rückkehr an den Wohnsitz sowie der Wohnsitz und Arbeitsort in der Grenzzone, welche jeweils in dem zur Anwendung kommenden Doppelbesteuerungsabkommen definiert ist. Grenzgängerbesteuerung am Beispiel Deutschland Ein Grenzgänger, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat und in der Schweiz erwerbstätig ist und dafür täglich pendelt, bezahlt seine Steuern auf dem Erwerbseinkommen in beiden Staaten. In der Schweiz wird ihm vom Bruttolohn direkt 4,5 Prozent an Steuern einbehalten und an die Schweizer kantonale Steuerbehörde abgeführt. Der gesamte bezahlte Betrag wird am Jahresende in dem Jahreslohnausweis des Arbeitgebers ausgewiesen. Aufgrund des Wohnsitzes in der Schweiz besteht in diesen Fällen das Besteuerungsrecht in Deutschland. Der Grenzgänger muss eine Einkommenssteuererklärung in Deutschland einreichen, basierend auf welcher er in Deutschland Einkommenssteuern bezahlt. Bei der Berechnung der deutschen Einkommenssteuer wird jedoch die bezahlte Schweizer Quellensteuer berücksichtigt. Damit der Schweizer Arbeitgeber lediglich eine Quellensteuer von 4,5 Prozent in Abzug bringen kann, muss der Grenzgänger eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung erhält der Grenzgänger bei seinem Wohnsitzfinanzamt in Deutschland ausgestellt. Sofern ein Grenzgänger nicht täglich an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt, sondern an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen in der Schweiz verbleibt, kommt die Grenzgängerbesteuerung nicht mehr zum Tragen. In diesen Fällen besteht das Besteuerungsrecht auf dem gesamten Erwerbseinkommen in der Schweiz und wird nicht auf 4,5 Prozent beschränkt. Der Schweizer Arbeitgeber muss diese beruflich veranlassten Nicht- Rückkehrtage nach Deutschland bestätigen. Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz Ein Grenzgänger, der sich unter der Woche in der Schweiz an seinem Arbeitsort aufhält und nur einmal wöchentlich zurück an seinen Hauptwohnsitz kehrt, wird in der Regel als internationaler Wochenaufenthalter besteuert. Dies bedeutet, dass das gesamte Erwerbseinkommen in der Schweiz unter Anwendung des jeweiligen Quellensteuertarifs des Wohnsitzkantons in der Schweiz besteuert wird. Jegliches übriges Einkommen oder Vermögen unterliegt nicht der Schweizer Besteuerung. Die Schweizer Besteuerung beschränkt sich lediglich auf das erzielte Erwerbseinkommen in der Schweiz. Als internationaler Wochenaufenthalter muss auch keine Steuererklärung in der Schweiz eingereicht werden. Die monatlich vom Schweizer Arbeitgeber in Abzug gebrachte Quellensteuer ist grundsätzlich auch die definitive Steuerbelastung in der Schweiz. Es besteht jedoch im Wohnsitzkanton in der Schweiz die Möglichkeit bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres einen Quellensteuerkorrekturantrag zu stellen, sofern zusätzliche Kosten entstanden sind, die der Steuerpflichtige grundsätzlich im Rahmen der Einreichung einer Steuererklärung geltend machen würde. Zu diesen zusätzlichen Kosten zählen u.a. ein Säule- 3a-Beitrag, der Einkauf in die Pensionskasse, Alimentenzahlungen, Fahrtkosten zwischen ausländischem Wohnsitz und Wohnsitz in der Schweiz sowie die Mietkosten in der Schweiz. Die Mietkosten in der Schweiz werden allerdings in der Regel nur für einen ortsüblichen Betrag und für eine allgemein und den Umständen entsprechend angemessene Wohnung zum Abzug zugelassen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass je nach zuständigem Kanton die Handhabung unterschiedlich ist. Friederike V. Ruch 56 Personal.Manager 4/2009
D EUTSCH-SCHWEIZERISCHE JURISTENVEREINIGUNG A SSOCIATION DES JURISTES A LLEMANDS ET S UISSES A SSOCIAZIONE DEI G IURISTI TEDESCHI E SVIZZERI Mitteilungen zum Deutsch-Schweizerischen Rechtsverkehr 2/ 2004 Herausgeber: Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V. (DSJV), Postfach 1873, D-53008 Bonn, Tel: +49 (0)700 DSJV 1000, Fax: +49 (0)700 DSJV 2000, E-Mail: info@ dsjv.de bzw. info@ dsjv.ch, Internet: www.dsjv.de bzw. www.dsjv.ch. Vorstand: Rechtsanwalt Dr. iur. Marc P. Scheunemann (Frank furt am Main), Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Ressos (Düsseldorf), Rechtsanwalt Marc H. Kotyrba (Frank furt am Main), Notarassessor Dipl.-Kfm. Dr. iur. Kai Bischoff L L .M. (Köln), Rechtsanwalt Dr. iur. L eonz Meyer L L .M. (Zürich), Avocat Urs Saal (Genève), Rechtsanwalt Michael Schmidt (Bern), Rechtsanwalt Jörg Zachariae (Bonn). Redaktion: Notarassessor Dipl.-Kfm. Dr. iur. Kai Bischoff L L .M. (Zivil- und Wirtschaftsrecht), Rechtsanwalt Dr. iur. Marc P. Scheunemann (Steuer- und Zollrecht), Rechtsanwältin Martina Ziffels (Arbeits- und Sozialrecht). I n h a l t Zivil- und Wirtschaftsrecht..........................1 - Die neue Internationale Schiedsordnung der Schweizerischen Handelsk ammern ("Swiss Rules")..........1 - Neuerungen Grunderwerb durch Ausländer .....................4 - V erordnungsvorschlag der E uropäischen Kommission zur E inführung eines E uropäischen Mahnverfahrens........5 - Novelle des schweizerischen Kartellgesetzes........................7 - Im Westen nichts neues? – Auswirk ungen der E U- Osterweiterung für Inhaber von Gemeinschaftsmark en......8 - Die unmittelbare Anwendbark eit des WTO-Rechts in der Schweiz..................................................................10 Steuer- und Zollrecht....................................11 - E ntwick lung der Rechtsprechung zur Auslegung des DBA Deutschland/ Schweiz im Jahr 2003................11 - Auswirk ungen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung für V errechnungspreise ...................................16 - BMF-Schreiben zur Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG)................................................................... 21 - Neues Anwendungsschreiben zum AStG ........................ 21 - V erschiebung der E U-Zinssteuer..................................... 21 - Betriebsstättenbesteuerung................................................ 21 - L iteraturhinweise zur Organschaft................................... 22 - Gesetz über die direk te Bundessteuer ............................... 22 - zsis), die Zeitschrift für schweizerisches und internationales Steuerrecht................................................ 22 Arbeits- und Sozialrecht............................... 23 - Neuerungen zum 1. Juni 2004 im Personenfreizügigk eitsabk ommen zwischen der Schweiz und den E U-Mitgliedsstaaten............................ 23 - Flank ierende Massnahmen gegen L ohn- und Sozialdumping................................................................ 24 DSJV-Jahrestagung 2004 „Die neuen Regeln der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern“ Düsseldorf, 19. November 2004 Die Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V. wird am 19. November 2004 ab 15.30 Uhr im Industrieclub Düsseldorf eine Tagung zu aktuellen Entwicklungen im Schiedsverfahrensrecht, insbesondere in der Schweiz, abzuhalten. Die Referenten, Professor Dr. Otto Sandrock, Münster und Dr. Markus Wirth, Zürich (Vizepräsident der Schweizerischen Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit) werden insbesondere über die die neuen „Swiss Rules of International Arbitration“ berichten. Die Tagung wird geleitet von Dr. Kai Bischoff, Köln. Anmeldung unter www.dsjv.ch / www.dsjv.de Mitteilungen zum Deutsch-Schweizerischen Rechtsverkehr – 2/2004
• Tarif L: Für echte Grenzgänge
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