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Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

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Staatsangehörige das

Staatsangehörige das Recht sich in die Schweiz zu begeben und Dienstleistungen während einer Dauer von max. 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu erbringen. Auch für diese Personen gilt, dass für die Erbringung von Dienstleistungen bis max. 8Tage in einer Periode von 90 Arbeitstagen keine Bewilligung erforderlich ist. Eine Dienstleistungserbringung im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens ist in der Schweiz für EU-Staatsangehörige nur bis zu max. 90 Arbeitstage in einem Kalenderjahr möglich. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Kontrolle des Inländervorrangs und der Lohn- und Arbeitsbedingungen). Die Bewilligung unterliegt bis zu max. 90 Arbeitstagen jedoch keiner Kontingentierung. Diese Regelungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von EU-Staatsangehörigen in der Schweiz wird allerdings per 1. Juni 2004 etwas gelockert. Ab diesem Datum wird für die Erbringung von Dienstleistungen in der Schweiz für max. 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr keine Bewilligung mehr notwendig sein. Dauert das Erbringen von Dienstleistungen in der Schweiz länger als 90 Arbeitstage und kommt kein spezielles Dienstleistungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Anwendung, gelten nicht die Regelungen des Personenfreizügigkeitsabkommens, sondern die Regelungen gemäss dem ANAG und BVO. Entsendung von Arbeitnehmern Die im Personenfreizügigkeitsabkommen vorgesehene Teilliberalisierung des Dienstleistungsverkehrs umfasst für den Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem EU-Staat das Recht, Arbeitnehmer zeitlich befristet zu entsenden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Arbeitnehmer EU-Staatsangehöriger oder Drittstaatsangehöriger ist. Eine Entsendung kann in folgenden Fällen stattfinden: – Sei es um im Auftrag des Arbeitgebers in einem EU-Staat eine Dienstleistung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages in der Schweiz zu erbringen. – Sei es um den Arbeitnehmer in einer Niederlassung oder einer Tochtergesellschaft in der Schweiz zu beschäftigen, wobei der Arbeitgeber sich in einem EU-Staat befindet. Arbeitnehmer mit Drittstaatsangehörigkeit können nur im Rahmen dieser Regelung entsendet werden, wenn sie seit mindestens 12 Monaten dauerhaft in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind. Sofern es das schweizerische Recht vorsieht, sind diese Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen der Visumspflicht unterstellt. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer müssen grundsätzlich den Vorschriften des Gaststaates entsprechen. 4. Gegenseitige Anerkennung von Diplomen Bestandteil des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU sind Regelungen über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Berufsausweisen. Sofern gewisse Minimalstandards vorhanden sind und die Vergleichbarkeit der Ausbildung grundsätzlich gegeben ist, führt dies auch zur gegenseitigen Anerkennung. Hierzu sind drei allgemeine Richtlinien erlassen worden, die folgendermassen unterteilt werden können: – Uni- und FH-Diplome: Berufe mit mind. dreijähriger Hochschulausbildung. – Berufe im medizinischen und sozialpädagogischen Bereich: reglementierte Berufe unterhalb einer dreijährigen Hochschulausbildung. – Berufe aus den Bereichen Handel, gewerbliche Wirtschaft sowie Handwerk: Nicht abgedeckt durch das Personenfreizügigkeitsabkommens. Spezialrichtlinien sind für Anwälte, Architekten und Medizinalberufe (Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Hebammen und Veterinäre) vorhanden. Inhaber eines Diploms, welches den Minimalanforderungen genügt, dürfen ihren Beruf in jedem EU-Mitgliedsstaat und in der Schweiz ausüben. Die gegenseitige Anerkennung von Diplomen ist vor allem für selbständig Erwerbende von grosser Bedeutung. Für die Antragsstellung zur Anerkennung eines Diploms sollten einige Punkte beachtet werden (die Kontaktstelle des Aufnahmestaates gibt über die Einzelheiten Auskunft). Die zuständige Bewilligungsbehörde klärt die Gleichwertigkeit der Diplome unter Einbezug von diversen, nachfolgend genannten Dokumenten ab: Vollständig ausgefülltes Bewerbungsformular; Pass- oder Personalausweiskopie; Diplomzeugnis, Nachweis über Berufspraxis; eventuell Leumundszeugnis, Gesundheitszeugnis, Führungszeugnis; Nachweis über Konkursfreiheit. Die Dokumente sollten in die Landessprache des Aufnahmestaates übersetzt werden. In der Regel wird auch eine Beglaubigung der Dokumente verlangt. Schweizerische Regelung Bezogen auf die schweizerischen Ausbildungsabschlüsse bedeuten im Hochschulbereich Diplome alle universitären Abschlüsse, unabhängig von ihrer Bezeichnung sowie die Diplome der Fachhochschulen. Die eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse sowie die eidgenössischen Diplome und Fachausweise nach der Gesetzgebung über die Berufsausbildung fallen im Wesentlichen unter den Begriff «Prüfungszeugnisse». Als «Befähigungsnachweise» sind grundsätzlich alle Ausbildungsnachweise zu verstehen, die weder in die Kategorie Diplome noch in die Kategorie Prüfungszeugnisse fallen. Regelung im Sinne des EU-Rechts Die Diplomanerkennung ist vor allem für die reglementierten Berufe wichtig. Ist ein Beruf in einem EU-Staat nicht reglementiert, so genügt für die Ausübung dieses Berufes eine Arbeitsbewilligung. In der Regel sind diejenigen Berufe reglementiert, deren Ausübung grundsätzlich vom Besitz eines Diploms, Zeugnisses oder Befähigungsnachweises abhängig gemacht werden. 5. Personenfreizügigkeit für Anwälte Mit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) in der Schweiz wird die Zulassung von EU-Staatsangehörigen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, umfassend geregelt. Es setzt die drei einschlägigen europäischen Richtlinien, welche die nachfolgend aufgeführten Bereiche abdeckt, entsprechend um: – Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (Richtlinie 77/249/EWG), – Allgemeine Regelung zur gegenseitigen Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzen (Richtlinie 89/48/EWG) und – Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedsstaat als in dem, in welchem die Qualifikation erworben wurde (Richtlinie 98/5/EWG). Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird zudem eine vollumfängliche interkantonale Freizügigkeit für Anwälte eingeführt, so dass Anwälte, welche in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, für ausserkantonaleTätigkeiten keine Berufsausübungsbewilligung einholen müssen. Des weiteren legt das Gesetz die Grundsätze der anwaltlichen Berufsausübung in Form von Berufsregeln fest. Seite 4 CH-D Wirtschaft 4/04

Zudem erhalten die Schweizer Rechtsanwälte die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen in allen EU-Mitgliedsstaaten erbringen zu können. Gleichzeitig wird auch den Anwälten aus den EU-Mitgliedsstaaten der Zugang zum Schweizer Markt gewährleistet. Zum Zweck der Umsetzung des Personenfreizügigkeitsabkommens wurde sowohl die Dienstleistungsrichtlinie als auch die Niederlassungsrichtlinie soweit ergänzt, dass Schweizer Staatsangehörige, welche ihre berufliche Tätigkeit unter den folgenden Berufsbezeichnungen Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/ Avvocato ausüben, zur Ausübung ihres Berufes in allen EU-Mitgliedsstaaten berechtigt sind. Dienstleistungsrichtlinie Die Dienstleistungsrichtlinie schreibt vor, dass jede in einem Mitgliedsstaat zur Ausübung des Anwaltsberufs zugelassene Person berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedsstaat beratend und forensisch tätig zu werden. Die Anwaltstätigkeit kann in diesem Staat grundsätzlich unter denjenigen Bedingungen ausgeübt werden, welche auch für die in diesem Staat niedergelassenen Rechtsanwälte gelten. Die grenzüberschreitende Anwaltstätigkeit erfolgt dabei unter Angabe der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates und unter Hinweis auf die Berufsorganisation bzw. das Zulassungsgericht des Herkunftsstaates. Grundsätzlich ist das Erbringen von Dienstleistungen in der Schweiz von Inhabern mit der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt aus einem EU-Staat bis zu max.90Arbeitstagen in einem Kalenderjahr erlaubt. Es gelten des weiteren die Ausführungen im Abschnitt Dienstleistungsverkehr dieses Beitrages. Diese ausländischen Anwälte müssen sich nicht bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde melden, sofern sie nur im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in der Schweiz praktizieren. Eidgenössische und kantonale Gerichtsbehörden sowie kantonale Aufsichtsbehörden in der Schweiz können von Anwälten als grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer einen Nachweis über deren Anwaltsqualifikation verlangen. Anerkennung von Diplomen Es liegen grundsätzlich keine Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen vor. Im Rahmen der allgemeinen Richtlinien über die Anerkennung von Diplomen kann der Gaststaat vom Antragsteller eine gewisse Berufserfahrung verlangen, bevor er ein Diplom anerkennt, das in einem anderen Mitgliedsstaat mit einer kürzeren Studiendauer ausgestellt wurde. In Bezug auf die Berufsausbildung von Rechtsanwälten haben sich alle EU-Mitgliedsstaaten und die Schweiz, mit Ausnahme von Dänemark, dazu entschlossen, von den Zuwanderern eine Eignungsprüfung im Landesrecht des Gaststaates zu verlangen. Sofern die Anwälte eines anderen Mitgliedsstaates die Eignungsprüfung bestanden und nachgewiesen haben und sie die anderen geforderten, persönlichen Voraussetzungen erfüllen, sind sie den Schweizer Anwälten vollständig gleichgestellt. Die Gleichstellung zieht sowohl die Eintragung in das Anwaltregister als auch die Unterstellung unter die Berufsregeln und die Berufsbezeichnung in der Schweiz nach sich. Niederlassungsrichtlinie Jeder Rechtsanwalt hat die Möglichkeit sich grundsätzlich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niederzulassen und unter Verwendung seiner im Herkunftsstaat erworbenen Berufsbezeichnung auf Dauer anwaltlich tätig zu sein. a) Anwaltstätigkeit in der Schweiz unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung Es besteht die Möglichkeit in der Schweiz unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Eintrag in eine öffentliche Liste bei der Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons vorgenommen wird, in welchem eine Geschäftsadresse vorhanden ist. Die Eintragung erfolgt aufgrund einer Bescheinigung, welche nicht älter als drei Monate sein darf. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der eintragungswillige Anwalt in einem anderen Mitgliedsstaat die entsprechende Berufsqualifikation erworben hat und in diesem Staat bei der zuständigen Stelle eingetragen ist. Der Anwalt muss immer seine ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache des jeweiligen Ausstellungsstaates und unter Angabe der ausländischen Berufsorganisation bzw. des ausländischen Zulassungsgerichts verwenden, so dass jedermann erkennen kann, dass der Anwalt seine berufliche Qualifikation nicht in der Schweiz erworben hat. b) Anwaltstätigkeit in der Schweiz unter einer Schweizer Berufsbezeichnung Wird eine «Vollintegration» in die Anwaltschaft der Schweiz angestrebt, so stehen dafür zwei Möglichkeiten zur Verfügung: – Ablegen der Eignungsprüfung gemäss Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie: Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule absolviert hat sowie über ein Diplom verfügt, das zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem EU-Mitgliedsstaat berechtigt. Die Prüfung wird von der Anwaltsprüfungskommission des Kantons in der Schweiz abgenommen, in welchem die Registrierung erfolgen soll. Diese Prüfung kann zweimal wiederholt werden. oder – Nachweis der Praxistätigkeit im Schweizer Recht und damit Nachweis über den Besitz der erforderlichen beruflichen Fähigkeiten: Voraussetzung ist, dass die Anwälte mindestens drei Jahre lang in der öffentlichen Liste in der Schweiz eingetragen waren. Zudem muss der Nachweis erbracht werden, dass sie in dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren, d.h. die anwaltliche Tätigkeit auf eigene Verantwortung und ohne Unterbrechung in der Schweiz ausgeübt haben. Wenn die effektive Tätigkeit nur während eines kürzeren Zeitraums im schweizerischen Recht gegeben ist, besteht die Möglichkeit in einem Gespräch vor der kantonalen Anwaltsprüfung die notwendigen beruflichen Fähigkeiten nachzuweisen. Die Erfahrungen in der EU haben gezeigt, dass aufgrund der abschreckenden Wirkung einer Eignungsprüfung nur wenige Anwälte davon Gebrauch machen und in der Praxis dementsprechend die zweite Möglichkeit eine grössere Bedeutung hat. Patente von Anwälten, die nicht EU- Staatsangehörige sind, werden grundsätzlich nicht in der Schweiz anerkannt, es sei denn, dass es sich um ein Patent aus einem EU-Mitgliedsstaat handelt, welches einer Person im Rahmen des Familiennachzuges ausgestellt worden ist. 6. Personenfreizügigkeit für Medizinalberufe Die Medizinalberufe sind durch das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU in unterschiedlicher Hinsicht begünstigt. Sie erhalten u.a. ein Recht auf: – Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit – Niederlassung als Selbständig Erwerbende – Liberalisierung von kurzzeitigen Dienstleistungen – Einräumung eines Rechtes zur Dienstleistungserbringung Seite 5 CH-D Wirtschaft 4/04

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