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Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

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Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

Es besteht das Recht im

Es besteht das Recht im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Dienstleistungen innerhalb von bis zu 90Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu erbringen. Grundsätzlich besteht ein Recht auf Inländerbehandlung in Bezug auf die Zulassung zur Erwerbstätigkeit und deren Ausübung in der Schweiz. Um EU- Staatsangehörigen und Schweizern den Zugang zur unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen im anderenVertragsstaat zu erleichtern, werden gegenseitig die Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise anerkannt. Beispielsweise konnten Ärzte mit einer EU-Staatsangehörigkeit, welche bereits bei Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommen in einem Schweizer Krankenhaus gearbeitet haben, eine eigene Praxis in der Schweiz bereits zu diesem Zeitpunkt eröffnen. Ab diesem Zeitpunkt war dieser Personenkreis den Schweizer Ärzten bereits gleichgestellt und konnte von einer uneingeschränkten Inländerbehandlung profitieren. Bis zum 31. Mai 2004 gilt jedoch grundsätzlich noch der Inländervorrang für neu in die Schweiz ziehende Personen eines Medizinalberufes. Bewirbt sich bspw. ein Arzt mit einer Schweizer und ein Arzt mit einer EU- Staatangehörigkeit um eine Praxisnachfolge in der Schweiz, so kann dem «EU-Arzt» die Bewilligung aufgrund des Inländervorrangs bis zum 31. Mai 2009 verweigert werden. Der Inländervorrang hat auch bei der Ausübung in unselbständiger Tätigkeit Gültigkeit, wird jedoch,wie bereits erwähnt, per1.Juni 2004 aufgehoben. Die Bewilligungserteilung untersteht bis zum 31. Mai 2007 der Kontingentierung. Grenzüberschreitende Dienstleistungen In den Bereichen der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie der Pharmazie können unselbständig und selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer mit Wohnsitz in einem EU-Staat aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens seit dem 1. Juni 2002 bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten. Umgekehrt haben inländische Dienstleistungserbringer dieselben Rechte und Möglichkeiten in den EU-Mitgliedsstaaten. Um den kantonalen Behörden in der Schweiz eine gewisse Kontrolle und Übersicht zu ermöglichen,werden Dienstleistungserbringer aus einem EU-Mitgliedsstaat verpflichtet, sich bei der zuständigen kantonalen Gesundheitsbehörde in der Schweiz unter Vorlage ihrer Befähigungsausweise zu melden. 7. Personenfreizügigkeit für Architekten Für Architekten schreibt die Spezialrichtlinie im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens eine Studiendauer von mindestens vier Jahren an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung vor. Dieser Zeitraum basiert auf dem europäischen Recht, welches für ein Studium für Architekten vier Jahre und für Ingenieure drei Jahre vorschreibt. Diese Voraussetzungen erfüllen in der Schweiz nur die Diplome der ETH und der Schule für Architektur in Genf, nicht aber die der HTL und der Fachhochschulen. Es ist seitens der Schweiz daher zu einer Ergänzung der Spezialrichtlinie gekommen, welche besagt, dass die erteilten Ausbildungen der letzten beiden erwähnten Bildungseinrichtungen ebenfalls in die europäische Richtlinie miteinbezogen werden sollen. 8. Ausblick Im Bewilligungsbereich für EU-Staatsangehörige ist die zweite Etappe, welche es auf demWeg zur vollkommenen freien Personenfreizügigkeit am 1. Juni 2007 zu nehmen gilt, erreicht. Ab diesem Zeitpunkt wird der freie Personenverkehr ohne Kontingente in der Schweiz versuchsweise eingeführt. Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Beitritts der 10 neuen EU- Mitgliedsstaaten, welche per 1. Mai 2004 der EU beitreten werden, haben bereits begonnen. Es besteht jedoch noch keine Einigkeit darüber, in welcher Art und Weise die Regelungen des Personenfreizügigkeitsabkommens für die neuen EU-Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommen sollen. Seitens der EU wird gefordert, dass die neuen Mitgliedsstaaten bereits am 1. Juni 2004 von dem Erreichen der ersten Etappe des bestehenden Personenfreizügigkeitsabkommen profitieren sollen. Die Schweiz vertritt demgegenüber die Auffassung, dass für die neuen EU-Mitgliedsstaaten mit deren Eintritt in die EU per 1. Mai 2004 die 12-jährige Übergangsfrist gelten und von diesem Zeitpunkt an diese Frist beginnen sollte. Für Schweizer Staatsangehörige gilt ab dem 1. Juni 2004 die vollkommene Personenfreizügigkeit in den EU-Mitgliedsstaaten. Seite 6 CH-D Wirtschaft 4/04

Friederike V. Ruch Steuerberaterin, Partnerin Die Managerhaftung in Auslandsgesellschaften in der Schweiz CONVINUS International Employment Solutions Forchstrasse 5, Postfach, CH-8032 Zürich Tel.+41(0)44 250 20 20, Fax +41(0)44 250 20 22 friederike.ruch@convinus.ch, www.convinus.ch Friederike V.Ruch Die AG nimmt in der Schweiz die erste Stelle der vorkommenden Gesellschaftsformen ein. Das schweizerische Aktienrecht sieht als Leitungsorgan zwingend nur denVerwaltungsrat vor, dem sowohl Leitungs- als auch Aufsichtsfunktion zukommt. Es stellt sich somit in erster Linie die Frage nach der Haftung der Verwaltungsratsmitglieder. Für grössere Gesellschaften eignet sich dieses System kaum. Das Gesetz ermöglicht es deshalb, die Geschäftsführung auf einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder auf Dritte zu übertragen (Art. 716b OR). Dabei wird ein eigentliches Geschäftsführungsgremium geschaffen, das in der Praxis bspw. Geschäftsoder Konzernleitung genannt wird. Im Fall einer Übertragung der Geschäftsführung auf ein solches Gremium stellt sich die Frage nach der Haftung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen. 1. Haftung der Verwaltungsratsmitglieder Eine Haftung der Verwaltungsratsmitglieder selbst nach Art.754 Abs. 1 OR kommt nur in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: – Schaden: Dabei gilt es zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden zu unterscheiden. – Pflichtwidriges Verhalten: Die Verwaltungsratsmitglieder müssen gegen eine ihnen aus Gesetz oder Statuten obliegende Pflicht verstossen haben. Im Zentrum stehen dabei die Sorgfalts- und Treuepflicht (Art.717 Abs.1 OR). – Verschulden: Die Pflichtverletzung muss zumindest auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Es genügt somit jedesVerschulden, um eine Haftung zu begründen. – Kausalzusammenhang: Ein pflichtwidriges Verhalten ist nur dann für einen Schaden kausal, wenn es nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und nach der Lebenserfahrung geeignet ist, solche Schadensfolgen zu verursachen. Werden Gesellschaft, Aktionäre oder Gläubiger von einem Verwaltungsratsmitglied unmittelbar geschädigt, können diese Klage auf Leistung von Schadenersatz erheben. Werden Aktionäre nur mittelbar geschädigt, weil dasVermögen der Gesellschaft betroffen ist, können diese ebenfalls klagen, allerdings nur auf Schadenersatzleistung an die Gesellschaft (Art.756 OR). Zusätzlich zu zahlreichen weiteren Gründen wird das Klagerecht dadurch eingeschränkt, dass die Generalversammlung die Entlastung des Verwaltungsrats beschliesst (Art.758 OR). 2. Haftung bei Übertragung der Geschäftsführung Personen, denen vom Verwaltungsrat Geschäftsführungsaufgaben übertragen wurden, haften gem. Art.754 Abs.1 OR unter den gleichen Voraussetzungen wie Verwaltungsratsmitglieder. Dies gilt somit auch für Mitglieder einer Geschäftsleitung, also für die Manager der obersten Hierarchiestufe. Neben dieser gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit kommt zusätzlich eine Haftung aus ihrem Vertrag mit der Gesellschaft in Betracht. Wer Geschäftsführungs-, Leitungs- oder Aufsichtsaufgaben in der Praxis erfüllt, ohne förmlich gewählt oder eingesetzt zu sein, unterliegt damit der Verantwortlichkeit und der Haftung. Eine Gesellschaft bloss im Hintergrund führen zu wollen, ist somit ein untaugliches Mittel zur Haftungsprävention. Überträgt der Verwaltungsrat die Geschäftsführung rechtmässig an Manager, beschränkt sich die Haftung der Verwaltungsratsmitglieder in diesem Bereich auf deren Auswahl, Instruktion und Überwachung (Art.754 Abs. 2 OR). Ein Verwaltungsrat kann jedoch nicht alle seine Aufgaben auf Dritte übertragen in der Hoffnung, sich damit von seiner Verantwortlichkeit zu entbinden. Art.716a OR enthält einen unveränderbaren Katalog von unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben hat er tatsächlich auch wahrzunehmen. Die direkt unterstellten Manager müssen vom Verwaltungsrat sorgfältig ausgewählt und über ihre Aufgaben instruiert werden. Sie müssen vomVerwaltungsrat dauernd, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, überwacht werden. Dieser Beitrag wurde entnommen, mit freundlicher Genehmigung von CONVINUS, aus der Ausgabe 1–2 2005 des CONVINUS Newsletters, der alle 2 Monate in deutscher und englischer Sprache erscheint (Bestellmöglichkeit unter: www.convinus.ch/d/newsletter). Seite 20 CH-D Wirtschaft 6/05

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