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Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

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Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

Schweiz

Schweiz Teil II Entsendungsland Schweiz Teil II Bewilligungsrechtliche Regelungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz serie expat +++ Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 zwischen der Schweiz und der EU und deren Mitgliedstaaten sowie einem vergleichbaren Abkommen mit den EFTA-Staaten haben sich in der Schweiz bezüglich der gesetzlichen Regelungen für Aufenthaltsund Arbeitsbewilligungen einige Änderungen ergeben. Dies vor allem zum Vorteil der EU/EFTA- Staatsangehörigen. +++ 1. Allgemeines Die Schweiz hat dadurch, dass sie aus 26 eigenständigen Kantonen besteht die wesentliche Besonderheit, dass der jeweilige Kanton für die Erteilung der entsprechenden Arbeitsbewilligungen eigenständig zuständig ist. So ist es nicht verwunderlich, dass die Erteilung einer solchen Bewilligung in der ganzen Schweiz nicht unbedingt einheitlich gehandhabt wird. 2. Grundsätze der Arbeitsbewilligungen für EU- und EFTA Staatsangehörige Die Einführung der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den EU/EFTA- Mitgliedsstaaten erfolgt in fünf Schritten über 12 Jahre verteilt. Ab dem Jahr 2014 soll die vollkommene Personenfreizügigkeit vollzogen sein. Für EU/EFTA-Staatsangehörige gilt bereits seit dem 1. Juni 2002, dass sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz haben. Dieses Recht wird jedoch im Bereich der Arbeitsbewilligung noch durch den Vorrang der einheimischen Arbeitnehmer in der Schweiz (nur noch bis zum 31. Mai 2004), die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen und die Aufrechterhaltung der Kontingente für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Kurz- und Daueraufenthaltsbewilligungen / Nur noch bis zum 31.05.2007) eingeschränkt. Neu ist zudem seit dem 1. Juni 2002, dass alle EU/EFTA-Staatsangehörige, welche entweder eine Kurz- oder Daueraufenthaltsbewilligung besitzen, sich beruflich sowie geografisch in der Schweiz frei bewegen dürfen. Dies bedeutet, dass sie nicht mehr in dem Kanton wohnen und arbeiten müssen, welcher ihnen die Bewilligung ausgestellt hat. Auch der Wohnsitz und der Arbeitsort müssen nicht im gleichen Kanton sein. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist zudem möglich und nicht mehr bewilligungspflichtig. 3. Grundsätze der Arbeitsbewilligungen für Drittstaatsangehörige Mit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens ist die Möglichkeit des Erhalts einer Arbeitsbewilligung für Drittstaatsangehörige (keine Schweizer/EU oder EFTA-Staatsangehörige) um einiges erschwert worden. Für diesen Personenkreis bestehen nach wie vor die gleichen Einschränkungen: Der Inländervorrang in der Schweiz und ab dem 1. Juni 2004 zusätzlich noch der Vorrang vor den in der EU oder in den EFTA-Staaten zugelassenen Arbeitnehmern, die Aufrechterhaltung der Kontingente, und die Überprüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Zudem besteht keine freie geografische oder berufliche Mobilität für diesen Personenkreis. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich immer in dem gleichen Kanton arbeiten und wohnen, welcher ihm seine Bewilligung ausgestellt hat. Ein Wechsel des Arbeitgebers sowie ein Wechsel des Wohnsitzkantons sind immer bewilligungspflichtig. 4. Bewilligungsarten Nachfolgend werden die drei am Häufigsten ausgestellten Bewilligungsarten, für Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, mit ihren Merkmalen aufgezeigt. Weiter werden die Unterschiede zwischen den einzelnen Bewilligungen, abhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers, dargestellt. a) Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten diejenigen Arbeitnehmer, die über einen Arbeitsvertrag für die Schweizer Erwerbstätigkeit mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr (maximal 364 Tage) verfügen. Die Aufenthaltsbewilligungsdauer entspricht immer der Vertragsdauer dieses Arbeitsverserie expat Friederike V. Ruch, Steuerberaterin, Partnerin International Assignment Solutions und Tax Consulting, CONVINUS, Zürich, friederike.ruch@convinus.ch PersonalManager 1/2004 Seite 35

serie expat SEMINARHINWEIS: PERSONENFREIZÜGIGKEITS- ABKOMMEN ZWISCHEN DER EU UND DER SCHWEIZ (ÄNDERUNGEN PER 1. JUNI 2004), 10. Juni 2004, Zürich (ausgebucht) 6. Juli 2004, Zürich Renommierte Experten verschiedener Institutionen aus der Schweiz und Deutschland erläutern aus erster Hand die Veränderungen per 1. Juni 2004, geben einen Einblick in die aktuelle Europapolitik der Schweiz und berichten über die Erfahrungen Deutschlands mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen. Informationen: CONVINUS GmbH, CH-8032 Zürich Tel.: +41 1 250 20 20 Fax: +41 1 250 20 22 seminare@convinus.ch www.convinus.ch trages. Die Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz ist notwendig: - für EG/EFTA-Staatsangehörige Eine Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung ist unbeschränkt möglich, sofern der Nachweis einer Beschäftigung in der Schweiz erbracht wird. Aufenthalte von Arbeitnehmern unter 4 Monate sind zwar bewilligungspflichtig, jedoch keiner Kontingentierung mehr unterstellt. - für Drittstaatsangehörige In begründeten Fällen und lediglich, wenn kein Wechsel des Arbeitgebers stattfindet, ist eine Verlängerung der Bewilligung möglich. Sie kann allerdings nur einmalig auf insgesamt max. 24 Monate verlängert werden. b) Dauer- oder Jahresaufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) Verfügt ein Arbeitnehmer für seine Schweizer Erwerbstätigkeit über einen Arbeitsvertrag mit einer unbefristeten oder mehrjährigen Vertragsdauer, so erhält er in Abhängigkeit zu seiner Staatsangehörigkeit entweder eine Dauer- oder Jahresaufenthaltsbewilligung. Ferner ist die Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz notwendig. - für EU/EFTA-Staatsangehörige (Daueraufenthaltsbewilligung) Ist der Arbeitsvertrag auf einen bestimmten Zeitraum ausgestellt, so entspricht dies in der Regel auch der Bewilligungsdauer. Ansonsten wird grundsätzlich eine Daueraufenthaltsbewilligung für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt. Besteht das Arbeitsverhältnis nach Bewilligungsablauf weiterhin, so kann die Arbeitsbewilligung um weitere fünf Jahre verlängert werden. - für Drittstaatsangehörige (Jahresbewilligung) Die Jahresaufenthaltsbewilligung wird immer (unabhängig von der Vertragsdauer des Arbeitsvertrages) lediglich für ein Jahr ausgestellt, kann jedoch bei Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt grundsätzlich immer nur um jeweils ein weiteres Jahr. c) Grenzgängerbewilligung (G- Bewilligung) Für Personen, welche ihren Wohnsitz nicht in die Schweiz verlegen, sondern in einem der Nachbarstaaten ihren Wohnsitz beibehalten, jedoch in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wird eine Grenzgängerbewilligung ausgestellt. - für EU/EFTA-Staatsangehörige In der Regel entspricht die Bewilligungsdauer der Dauer des Arbeitsvertrages. Hat der Arbeitnehmer hingegen einen Arbeitsvertrag von mehr als einem Jahr oder sogar unbefristet, so wird die Bewilligung für fünf Jahre ausgestellt. Diese Bewilligung kann ebenfalls verlängert werden, sofern eine Weiterbeschäftigung vorliegt. - für Drittstaatsangehörige Die Dauer der Grenzgängerbewilligung ist ebenfalls abhängig von der Vertragsdauer des Arbeitsvertrages. Entweder entspricht die Bewilligungsdauer genau der Vertragsdauer oder die Bewilligung wird für maximal ein Jahr festgesetzt. Eine Grenzgängerbewilligung kann nur Angehörigen von Nicht-EU/EFTA-Staaten erteilt werden, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem der Nachbarstaaten besitzen und zusätzlich mindestens seit 6 Monaten in der Grenzzone wohnhaft sind. 5. Ausblick Am 1. Juni 2004 wird die erste Etappe der Übergangsfrist bis zur vollkommenen Personenfreizügigkeit zwischen und der EU und der Schweiz erreicht. Ab diesem Zeitpunkt benötigen EU-Staatsangehörige (nicht eingeschlossen sind die 10 neuen EU- Mitgliedsstaaten) für die Schweiz zwar noch weiterhin eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, jedoch wir ab diesem Zeitpunkt nur noch überprüft, ob in dem jeweiligen Kanton noch freie Kontingente zur Verfügung stehen. Die am 1. Mai 2004 der EU beitretenden neuen EU-Staaten werden bei diesen Änderungen nicht berücksichtigt und kommen aus diesem Grund nicht in den Genuss dieser vereinfachten Regelungen. + + + + + + Seite 36 PersonalManager 1/2004

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