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Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

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Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

Grenzgänger:

Grenzgänger: DeutschlandSchweiz Autor: Michael Kübler In Zeiten zunehmender Mobilität sind grenzüberschreitende Anstellungsverhältnisse immer öfter anzutreffen. Internationale Konstellationen, bei denen Wohn- und Arbeitsort sich nicht im gleichen Land befinden, bergen u.a. im bewilligungs-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich diverse Herausforderungen. Arbeitsbewilligung Grenzgänger mit einer EU/EFTA-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland geniessen berufliche und geographische Mobilität. Sie können somit an jedem Ort in Deutschland wohnen und an jedem Ort in der Schweiz arbeiten. Bedingung ist lediglich die einmalige wöchentliche Rückkehr an den deutschen Wohnort. Eine Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung) ist in der Regel für fünf Jahre gültig, sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Ist der Arbeitsvertrag für eine befristete Dauer ausgestellt, so richtet sich die Gültigkeitsdauer der G-Bewilligung in der Regel nach der Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrages. Kehrt der Grenzgänger nur einmal pro Woche nach Deutschland zurück, ist eine Anmeldung in der Schweiz notwendig. Je nach Wohnsitzkanton kann die G-Bewilligung in eine L- oder B- Bewilligung umgewandelt werden. Steuerpflicht Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland (DBA CH-DE) regelt in Artikel 15a Abs. 1 und 2 gegenseitig die Besteuerung von erwerbstätigen Grenzgängern. Der Begriff Grenzgänger wird im steuerlichen Sinne nochmals in zwei Unterkategorien unterteilt: • echte Grenzgänger • unechte Grenzgänger Von einem „echten Grenzgänger“ (Art. 15a Abs. 1 DBA CH-DE) ist die Rede, sofern die erwerbstätige Person täglich vom Schweizer Arbeitsort in den deutschen Wohnort zurückkehrt und dem Schweizer Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamtes (Formular Gre-1 bzw. Gre-2) vorlegt. Der echte Grenzgänger unterliegt einer pauschalen Quellenbesteuerung in der Schweiz von 4,5% seines Bruttoerwerbseinkommens und weiterhin der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht, sodass eine deutsche Einkommensteuererklärung abgeben werden muss. Die in der Schweiz gezahlte pauschale Quellensteuer wird an die resultierende deutsche Steuerlast angerechnet. Die Sonderregelung im DBA bezüglich „leitenden Angestellten“ (Art. 15 Abs. 4 DBA CH-DE) findet für echte Grenzgänger keine Anwendung. Das ausschlaggebende Kriterium, um von einem „echten“ zum „unechten“ Grenzgänger zu werden, ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort. Wird diese gegebene Voraussetzung an mehr als 60 Tagen pro Jahr berufsbedingt nicht erfüllt, entfällt der echte Grenzgängerstatus. Die Pauschalbesteuerung von 4,5% in der Schweiz kann nicht mehr angewendet werden und der Grenzgänger unterliegt somit der ordentlichen Schweizer Quellensteuer. Ein Grenzgänger, der nur einmal wöchentlich nach Deutschland zurückkehrt, zählt zur Kategorie der unechten Grenzgänger. Sozialversicherung / Krankenversicherung Basierend auf den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten, gilt das Erwerbsortprinzip zur Festlegung des Versicherungslandes. Demzufolge unterstehen Grenzgänger mit einer EU-Staatsangehörigkeit dem Schweizer Sozialversicherungssystem. Zu beachten gilt hier eine eventuelle weitere Tätigkeit in Deutschland oder beispielsweise Tätigkeit im deutschen Homeoffice, da bei einer Tätigkeit von mehr als 25% im Wohnsitzstaat (= Deutschland), die Sozialversicherungsunterstellung vom Erwerbsstaat zum Wohnsitzstaat kippt.

Der Grenzgänger ist demzufolge dann in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber in der Schweiz ist verpflichtet, diese Tatsachen jährlich zu prüfen, da dies ansonsten in sozialversicherungsrechtlichen Fehlentscheidungen resultieren kann und Mitarbeiter nicht richtig versichert sind. EU-Staatsangehörige mit Grenzgängerstatus und Wohnsitz in Deutschland haben ein Optionsrecht bezüglich des Staates, in welchem sie krankenversichert sein möchten. Diese Grenzgänger können innerhalb von 3 Monaten nach der ersten Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz bzw. Startdatum der Grenzgängerbewilligung unter Vorlage eines deutschen Versicherungsnachweises eine Befreiung von der obligatorischen Schweizer Krankenversicherung beantragen. Das Optionsrecht kann nur einmalig ausgeübt werden. Grenzüberschreitende Nutzung eines Geschäftswagens Soll dem Grenzgänger vom Schweizer Arbeitgeber ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt werden und eine private Nutzung vereinbart worden sein, ist Folgendes zu beachten: In der EU ist grundsätzlich eine unverzollte Verwendung für den Arbeitsweg möglich, eine private Nutzung muss allerdings im Anstellungsvertrag vereinbart sein. Fehlt die vertragliche Vereinbarung, so muss das Fahrzeug grundsätzlich in Deutschland verzollt und versteuert werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften drohen ausserdem Bussgelder, strafrechtliche Konsequenzen und die Beschlagnahmung des Fahrzeugs bei Grenzübertritt. Per 1. Mai 2015 gilt eine Neuregelung in der EU, welche regelt, dass eine private Verwendung eines in der EU unverzollten Fahrzeugs lediglich für den Arbeitsweg gestattet ist. Weiter entsteht eine Mehrwertsteuerpflicht für den Schweizer Arbeitgeber in Deutschland, wenn dem Mitarbeiter die private Nutzung vertraglich erlaubt ist (gilt als langfristige „Vermietung“). Grenzüberschreitende Nutzung eines Privatwagens Personen, welche ihren Wohnsitz im Zollausland haben, jedoch in der Schweiz arbeiten, dürfen ihr ausländisches Fahrzeug mittels der sogenannten „15.30-Bewilligung“ auch in der Schweiz fahren. Die Bewilligung muss bei der ersten Einfuhr bei der Zollstelle beantragt werden. HINWEIS: Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung. Die Inhalte wurden mit grosser Sorgfalt ausgewählt, jedoch übernimmt CONVINUS keine Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes oder Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch CONVINUS.

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