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Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

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Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS Schweiz_Bewilligungskontingente für 2017 ausländische Arbeitnehmer aus der EU Schweiz_Neuerungen im Bereich 2014 Quellensteuer per 1. Januar 2014

Internationaler Mitarbeitereinsatz in der Schweiz (Teil IX) +++ Dieser Teil IX der Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitereinsatz in der Schweiz“ ist, aufgrund der zunehmenden Anzahl an Mitarbeitern, welche als „Business Traveller“ bezeichnet werden und den „Stolpersteinen“, welche es in der Schweiz in diesem Zusammenhang zu beachten gilt, gewidmet. +++ Länder Teil IX: Business Traveller Unter dem Begriff „Business Traveller“ werden Mitarbeiter in Unternehmen verstanden, welche bei einem Unternehmen in einem Land angestellt sind und für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei einem verbundenen Unternehmen in einem anderen Land eingesetzt werden. Dabei handelt es sich lediglich um kurzfristige Einsätze. Meistens sind diese über das Jahr verteilt, wobei es sich dabei in der Regel um mehrere Einsätze handelt. Gewöhnlich beträgt die Gesamteinsatzdauer in den meisten Fällen auf das Jahr verteilt lediglich zwischen 30 und 100 Tagen. Hauptkriterium ist, dass der Arbeitgeber immer im Ausland verbleibt. Diese Personengruppe nimmt immer mehr zu, denn in internationalen Unternehmen wird vermehrt in Teams gearbeitet, welche sich nicht nur an einem Standort befinden, sondern an verschiedenen Standorten – länderübergreifend. Auch wenn vieles über die elektronischen Kommunikationsmittel erledigt werden kann, ist es doch von Zeit zu Zeit notwendig, dass das Team sich an einem Ort trifft, beziehungsweise der Vorgesetzte vor Ort an den einzelnen Standorten präsent sein muss. Wenn möglich wird zunehmend versucht, kurzfristige personelle Engpässe mit internen Mitarbeitern von anderen Standorten abzudecken. In der Schweiz gibt es eine große Anzahl von internationalen Un ternehmen, die dort ihren Konzern-Hauptsitz, internationalen Hauptsitz oder den Europa- beziehungsweise EMEA-Hauptsitz haben. Aufgrund dessen existiert eine größere Gruppe von Business Travellern. Das sind diejenigen Mitarbeiter, die außerhalb der Schweiz angestellt sind, am Hauptsitz jedoch auch als Verwaltungsrat registriert sind und somit zu den in der Schweiz stattfindenden Verwaltungsratssitzungen oder sonstigen Sitzungen anreisen müssen. Alle diese Personen, so unterschiedlich auch die Art des Einsatzes in der Schweiz ist, haben gemeinsam, dass ihr Einsatz dort meist nur kurzfristig ist, sich allerdings mehrmals über das Jahr verteilt, sie in der Schweiz keinen Arbeitsvertrag hierfür erhalten, sondern weiter am Standort im Ausland angestellt bleiben, von dort ihre Vergütung erhalten und auch versichert bleiben. Auch wenn diese Art der Einsätze von der Art her zu den Entsendungen zählt, erhalten diese Mitarbeiter in der Regel keinen klassischen Entsendungsvertrag für ihren Einsatz in der Schweiz. Vielmehr wird an der vertraglichen Stellung nichts verändert. Der Grund hierfür ist, dass diese Mitarbeiter sich meist mehrmalig über das Jahr verteilt für einige Tage/Wochen in die Schweiz begeben. Die Mitarbeiter erhalten hierfür lediglich zusätzlich die Übernachtung in der Schweiz sowie die Reise- und Verpflegungskosten und eine entsprechende zusätzliche Abdeckung für den Auslandseinsatz in der Krankenversicherung erstattet. Bewilligungsrechtliche Aspekte In der Schweiz gibt es bezüglich der Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für ausländische Staatsangehörige (inkl. EU/ EFTA-Staatsbürger) nur eine Ausnahme bei der keine Arbeitsbewilligung in der Schweiz benötigt wird, nämlich wenn der Business Traveller sich nur bis maximal acht Kalendertage im Jahr zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhält. Jegliche länger andauernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigt eine Arbeitsbewilligung. Für diese Personenkategorie wird in der Regel entweder eine 120-Tage-Bewilli gung oder das Meldeverfahren (auch 90-Tage- Bewilligung genannt) beantragt. Bisher erschienen: Teil I: Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen Personal.Manager 4/2008, Seiten 53–55 Teil II: Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eines lokalen Arbeitsvertrages in der Schweiz Personal.Manager 1/2009, Seiten 47–49 Teil III: Das Sozialversicherungs- und Vorsorgesystem in der Schweiz Personal.Manager 2/2009, Seiten 40–42 Teil IV: Das Steuersystem in der Schweiz Personal.Manager 3/2009, Seiten 44–47 Teil V: Grenzgänger Personal.Manager 4/2009, Seiten 54–56 Teil VI: Vergütung und Lebenshaltung in der Schweiz Personal.Manager 2/2010, Seiten 46–47 Teil VII: Entsendungspolitik und Entsendungsreglement Personal.Manager 3/2010, Seiten 55–57 Teil VIII: Umzug in die Schweiz Personal.Manager 4/2010, Seiten 54–55 Personal.Manager 2/2011 45

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