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Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

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Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

Schweiz: Änderung der Sozialversicherungsbeitragsätze für ANOBAG Autorin: Friederike V. Ruch Unter ANOBAG sind Arbeitnehmer ohne einen beitragspflichtigen Arbeitgeber in der Schweiz zu verstehen. Hierbei handelt sich unter anderem um Arbeitnehmer, welche bei einem Unternehmen angestellt sind, dessen Sitz nicht in der Schweiz vorhanden ist bzw. in der Schweiz auch keine Betriebsstätte existiert. Aufgrund dessen, dass die Arbeitnehmer zwar im Ausland angestellt sind, aber in der Schweiz arbeiten, können diese Personen durchaus in der Schweiz sozialversicherungspflichtig sein. Sollte dies gegeben sein, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich in der Verpflichtung sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden sowie auch den Nachweis der Pensionskasse und Unfallversicherung zu erbringen. Bezüglich der Beiträge für die AHV/IV/EO wurden bisher die Beitragssätze abgerechnet, wie sie auch für Selbständigerwerbende gelten. Lediglich in der Arbeitslosenversicherung wurden die Beiträge in der Form in Abzug gebracht, als wären diese Arbeitnehmer eines Schweizer Arbeitgebers. Die Absicherung in Bezug auf die Arbeitslosigkeit war notwendig, da es sich um Die Beitragssätze, welche ab Januar 2012 gelten werden, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt: Arbeitnehmer handelt und somit ein Schutz gegen dieses Risiko bestehen sollte. Diese Ungleichbehandlung zwischen einem Arbeitnehmer mit einem Schweizer Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Schweizer Arbeitgeber wird zum 1. Januar 2012 bereinigt. Ab nächstem Jahr werden demzufolge auch für ANOBAGs die Beitragssätze angewendet, wie sie auch für Arbeitnehmer mit einem Schweizer Arbeitgeber bestehen. AN-Beitragssatz AG-Beitragssatz Beitragsbemessungsgrenze in CHF AHV/ IV/ EO 5.15% 5.15% Keine ALV I 1.1% 1.1% 126’000 ALV II 0.5% 0.5% 126'001 - AN= Arbeitnehmer / AG= Arbeitgeber 315’000 Ebenfalls müssen Beiträge zur Familienkasse bezahlt werden. Dies war allerdings auch schon bisher bei ANOBAGs der Fall. HINWEIS: Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung. Die Inhalte wurden mit grosser Sorgfalt ausgewählt, jedoch übernimmt CONVINUS keine Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes oder Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch CONVINUS

dem angepassten elektronischen Formular in ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland). ¨ Es sind für 2017 keine Anpassungen der Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen geplant. Die Beiträge zur AHV/IV/EO bleiben für alle sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteile unverändert bei je 5.125% für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der ALV gilt weiterhin ein Beitragssatz von 1.1% je Arbeitgeber und Arbeitnehmer für Lohnbestandteile bis 148'200 CHF und jeweils 0.5% für darüberhinausgehende Vergütungen. Bisher gab es keine verbindlichen Regelungen zur Interpretation der 25%-Regelung bei Beschäftigten mit Teilzeitpensen. In der "Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV" (Stand 1.1.2017) wird präzisiert, dass das Teilzeitpensum im Verhältnis zum Gesamtpensum umgerechnet werden muss, um die wesentliche Beschäftigung (25% oder mehr) zu bestimmen. Seit dem 1. Juni 2016 müssen neu eingestellte Mitarbeiter nicht mehr innerhalb eines Monats ab dem Stellenantritt bei der AHV- Ausgleichskasse angemeldet werden. Es ist nun vielmehr ausreichend, wenn die neuen Mitarbeiter zum Jahresende bei der Lohndeklaration aufgeführt werden. Bestimmte Sozialversicherungsabkommen sehen eine Weiterversicherung der begleitenden Ehepartner in der AHV vor, sofern der andere Ehepartner während des Auslandseinsatzes weiter in der AHV versichert ist. Allerdings weist das Bundesamt für Sozialversicherungen darauf hin, dass sich die begleitenden Ehepartner trotz der obligatorischen Weiterversicherung bei der Ausgleichskasse melden müssen, damit die Weiterversicherung im individuellen Konto (IK) eingetragen werden kann. Per 1. Januar 2017 wird das Formular „Antrag auf Entsendung, Entsendungsverlängerung oder langfristige Entsendung“ durch das Formular "Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland" ersetzt. Das neue Formular entspricht damit Bei der direkten Bundessteuer beträgt der zulässige Pendlerabzug ab der Steuerperiode 2016 nur noch maximal 3'000 CHF pro Jahr. Fern- bzw. Vielpendler müssen daher mit einer Steuermehrbelastung aufgrund des reduzierten Pendlerabzugs rechnen. In den einzelnen Kantonen wird der Pendlerabzug weiterhin unterschiedlich gehandhabt. Im Kanton Zürich kann der Pendlerabzug weiterhin unverändert vorgenommen werden. Für eine etwaige Beschränkung des Pendlerabzugs ist im Kanton Zürich eine Volksabstimmung notwendig, so dass hier keinesfalls vor dem 1. Januar 2017 mit Einschränkungen des Pendlerabzugs zu rechnen ist.

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