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Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

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Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

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Länder Marco Daugalies Managing Partner/ Vorsitzender der Geschäftsleitung CONVINUS International Employment Solutions, Zürich (Schweiz) E-Mail: info@convinus.com www.convinus.com 120-Tage-Bewilligung Die am häufigsten beantragte Arbeitsbewilligung für diese Personengruppe ist die 120-Tage-Bewilligung, die in dem Kanton beantragt werden muss, in welchem auch die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Leider besteht in der Schweiz in Bezug auf die Dauer dieser Bewilligung keine einheitliche Regelung. So stellt unter anderem der Kanton Zürich eine 120-Tage-Bewilligung für einen Zeitraum von zwölf Monaten aus, hingegen stellt zum Beispiel der Kanton Aargau eine 120-Tage-Bewilligung immer für ein Kalenderjahr aus. Die angegebenen 120 Tage sind als bewilligte Arbeitstage zu verstehen. Der Ausländer darf somit an 120 Tagen in der Schweiz mit dieser Bewilligung arbeiten, ohne dass er hierfür einen Wohnsitz anmelden muss. Die einzelnen Einsätze müssen nicht vorab angekündigt werden. Dies bedeutet, dass die 120 Tage vollkommen flexibel verwendet werden können. Diese Art der Bewilligung ist zudem nicht kontingentiert. Ein Unternehmen kann diese Bewilligung so oft wie notwendig beantragen. Es müssen allerdings gewisse Bedingungen erfüllt sein. Das Hauptaugenmerk wird heutzutage auf die Vergütung gelegt, sodass es nicht zu einem „Lohndumping“ von ausländischen Arbeitnehmern kommt. Demzufolge muss der Basislohn, den der Mitarbeiter im Ausland erhält, mindestens dem Basislohn, welchen eine Person in der Schweiz in dieser Position beziehen würde, entsprechen. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, wenn es auch nur aufgrund des „schlechten“ Umrechnungskurses zu einer Diskrepanz kommt, so muss dem Business Traveller diese Differenz finanziell ausgeglichen werden. Zusätzlich müssen dem Business Traveller vom Arbeitgeber die Kosten für die Unterkunft, die Reise sowie die Verpflegung bezahlt werden. Ein weiterer Punkt, den es zu beachten gilt, ist, dass die beantragte 120-Tage-Bewilligung immer nur für einen Kanton gültig ist. Sollte also ein Business Traveller in mehreren Kantonen arbeiten müssen, dann müssten für die weiteren Kantone entsprechende Einverständnisse bei der zuständigen kantonalen Behörde vorab eingeholt werden. Das Bewilligungsverfahren dauert im Kanton Zürich für EU/EFTA-Bürger in der Regel circa vier Wochen und für Nicht-EU/ EFTA-Bürger circa acht Wochen. Für Nicht-EU/EFTA-Bürger wird noch eine weitere Einschränkung vorgenommen: Von den beantragten 120 Tagen dürfen nur 90 Tage in eine Sechs-Monatsperiode fallen. Nicht-EU/EFTA-Bürger (außer Staatsangehörige der folgenden Staaten: Japan, Malaysia, Neuseeland, Singapur) müssen zudem noch auf der Schweizer Botschaft/Konsulat in ihrem Wohnsitzland ein entsprechendes Visum abholen. Dieses Visum ist gleichzeitig auch ihre Arbeitsbewilligung für die Schweiz und wird in den Pass gestempelt. Meldeverfahren – 90-Tage-Bewilligung Neben der 120-Tage-Bewilligung gibt es für EU/EFTA-Bürger und Drittstaatsangehörige (mit einem Wohnsitz seit mindestens zwölf Monaten in einem EU/EFTA- Staat), welche von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz entsandt werden, weiterhin das Meldeverfahren, auch „90-Tage-Bewilligung“ genannt. Die Beantragung einer solchen Bewilligung ist sehr kurzfristig möglich, spätestens acht Tage vor dem ersten Einsatztag muss der Antrag gestellt werden. Des Weiteren entstehen keine Behördengebühren und es müssen auch keine Unterlagen eingereicht oder ausführliche Begründungen für das Gesuch geschrieben werden. Administrativ ist es somit relativ einfach. Die 90-Tage-Bewilligung beinhaltet, dass der Mitarbeiter 90 Tage im Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten darf. Hier wird in jedem Kanton der Zeitrahmen gleich gezählt. Hinzu kommt jedoch, dass die Begrenzung von 90 Tagen nicht nur seitens des Mitarbeiters zu beachten ist, sondern auch jedes Unternehmen (die jeweilige juristische Person) mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat jeweils nur einmal 90 Tage im Kalenderjahr in Anspruch nehmen darf, in dem es Mitarbeiter in die Schweiz entsendet. Diese 90-Tage-Bewilligung ist je - doch nicht nur auf jeweils einen Mitarbeiter begrenzt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise am 8. Juli zehn Mitarbeiter in die Schweiz entsendet, so wird von den 46 Personal.Manager 2/2011

Länder 90 Tagen jeweils ein Tag pro Mitarbeiter abgezogen. Das Gleiche gilt aber auch für die Unternehmensseite. Danach darf jeder Mitarbeiter nur noch 89 Tage in der Schweiz unter der 90-Tage-Bewilligung arbeiten. Auch das Unternehmen hat nurnoch 89 Tage, an denen es Mitarbeiter in die Schweiz entsenden kann. Die Größe des Unternehmens ist nicht maßgebend für diese Bewilligung. Das heißt, es spielt keine Rolle, ob das Unternehmen (die juristische Person) 5.000 Mitarbeiter hat oder nur zehn Mitarbeiter, jedes Unternehmen hat nur ein Mal diese 90 Tage pro Kalenderjahr zur Verfügung. Aufgrund der tageweisen Begrenzung sowie der Tatsache, dass jeder Tag einzeln eingegeben und vorab bestimmt werden muss, tendieren die meisten Unternehmen eher dazu, eine 120-Tage-Bewilligung für die Mitarbeiter einzuholen und diese Art der Bewilligung nur für „Notfälle“ zu nutzen. Nämlich für die Fälle, in denen die Bearbeitungsdauer bis zum Erhalt einer 120-Tage-Bewilligung nicht abgewartet werden kann. Steuerliche Aspekte Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem „Heimatland“ und der Schweiz besteht, wird der Business Traveller in den meisten Fällen für seine kurzfristigen Einsätze nicht in der Schweiz steuerpflichtig. Hierfür sind jedoch die folgenden Bedingungen zu erfüllen: • Aufenthalt in der Schweiz von weniger als 183 Tagen; • keine Entlohnung in der Schweiz; • die Kosten werden nicht in die Schweiz weiterverrechnet; • in einigen Kantonen gilt zusätzlich noch: Das Schweizer Unternehmen hat kein Weisungsrecht über den Mitarbeiter. In den Fällen, in denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ist das Er - werbseinkommen des Business Traveller anfallend auf die Schweizer Arbeitstage in der Schweiz grundsätzlich steuerpflichtig. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Sofern ein Sozialversicherungsabkommen oder ein anderes Abkommen zwischen dem „Heimatland“ des Business Traveller und der Schweiz besteht, müssen bei dieser Personengruppe keine Schweizer Versicherungen für die Einsätze in der Schweiz abgeschlossen werden. Die Versicherungsdeckung verbleibt im „Heimatland“. Es ist vorteilhaft, wenn eine entsprechende Entsendungsbescheinigung oder das sogenannte Formular E101 eingeholt wird, auch wenn dies in der Schweiz nicht von allen Kantonen eingefordert wird. Sofern kein Abkommen im Sozialversicherungsbereich zwischen dem „Heimatland“ und der Schweiz besteht und der Mitarbeiter sich in der Regel auch nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr in der Schweiz aufhält, besteht in diesen Fällen ebenfalls keine Sozialversicherungspflicht in der Schweiz. Wichtig: Es kann vorkommen, dass die Schweizer Behörde prüft, ob die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge im Ausland effektiv bezahlt worden sind und somit der Versicherungsschutz für den Business Traveller gegeben ist. Eine internationale Deckung im Bereich Krankenversicherung wird in allen Fällen gefordert. Sowohl das ausländische Unternehmen als auch der Schweizer Einsatzbetrieb müssen sicherstellen, dass die Schweizer Arbeits- und Lohnbedingungen für den Personenkreis der Business Traveller erfüllt sind. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens sind die flankierenden Maßnahmen in Kraft gesetzt worden, welche unter anderem durch starke Kon trollen genau die Einhaltung dieser Bedingungen bei den Schweizer Einsatzbetrieben prüfen. Es wurde Ende April von dieser Kommission veröffentlicht, dass von den kontrollierten Unternehmen mehr als 30 Prozent der ausländischen Unternehmen und mehr als 40 Prozent der Schweizer Unternehmen, die Lohnbedingungen nicht eingehalten haben. Daraus resultierend kann erwartet werden, dass die Behörden in der Zukunft hierauf mit verstärkten Kontrollen reagieren werden, sodass diese Thematik in der Zukunft noch stärker beachtet und eingehalten werden muss. Personal.Manager 2/2011 47

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