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Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

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Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

Autorin: Friederike V. Ruch Bei einem Aufenthalt in der Schweiz hat ein Ausländer Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen nach schweizerischem Recht, sofern der Aufenthalt in der Schweiz nicht dem Zwecke einer medizinischen Behandlung dient. Es ist dabei wichtig, die Krankenversicherungskarte der eigenen ausländischen Krankenversicherung jederzeit vorzeigen zu können. Vorgehensweise Die Übernahme der Kosten der medizinischen Leistungen in der Schweiz richtet sich nach dem Schweizer Recht. In der Schweiz werden die Kosten über die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn abgerechnet werden. Beim Arzt Beim Zahnarzt In der Apotheke Im Krankenhaus Jeder Arzt kann direkt aufgesucht werden. Ärzte, die nicht zu Lasten der Gemeinsamen Einrichtung KVG abrechnen, müssen vor Beginn der Behandlung auf diesen Umstand hinweisen. Die Kosten für die zahnärztliche Behandlung gehen in der Regel (ausser bei Unfall) vollumfänglich zu eigenen Lasten und werden nicht von der Gemeinsamen Einrichtung KVG in der Schweiz übernommen. Sofern Medikamente benötigt werden, werden diese mit einem Rezept verordnet. Gegen Vorlage des Rezeptes werden die Medikamente in allen Apotheken abgegeben. Das Rezept muss für die Kostenerstattung aufbewahrt werden. Sofern der Gesundheitszustand eine stationäre Behandlung erfordert, überweist der Arzt den Patienten in ein Krankenhaus. In Notfällen besteht die Möglichkeit auch direkt in ein Krankenhaus zu gehen. Die Krankenversicherung übernimmt Behandlungen in der Allgemeinabteilung anerkannter Krankenhäuser. Ob ein Krankenhaus anerkannt ist, kann das Krankenhaus selbst oder die Gemeinsame Einrichtung KVG bekannt geben. Rückerstattung Bei den meisten Ärzten, in den Apotheken und in einigen Krankenhäusern müssen die Rechnungen erst selbst bezahlt werden. Danach können die Rechnungen/ Medikamentenrezepte anschliessend entweder bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Solothurn oder bei der eigenen Krankenversicherung eingereicht werden. Die Kosten werden unter Abzug einer Kostenbeteiligung erstattet. Bei den Ärzten und den Krankenhäusern, bei denen die Rechnungen nicht selbst bezahlt werden müssen, werden die Kosten mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG abgerechnet. Die Kostenbeteiligung wird dann nachträglich in Rechnung gestellt. Kostenbeteiligung Die Kostenbeteiligung ist pauschal und gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen. Die Pauschalsätze sind ab 1.1.2008: CHF 92 Erwachsene CHF 33 Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres HINWEIS: Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung. Die Inhalte wurden mit grosser Sorgfalt ausgewählt, jedoch übernimmt CONVINUS keine Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o- der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch CONVINUS.

Autorin: Friederike V. Ruch Im Rahmen einer Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland sind eine Reihe von rechtlichen Aspekten zu berücksichtigen, darunter fällt auch die Sozialversicherung, die berücksichtigt werden muss. Die Grundidee, die der Arbeitgeber verfolgt ist, dass der Arbeitnehmer auch während des Auslandseinsatzes um Heimatland versichert bleibt, der Arbeitnehmer somit genau die gleichen Leistungen (ohne Einschränkung) erhält, sowie dass auch die Kosten diesbezüglich in gleicher Höhe sind. Dies ist aber leider nicht in allen Fällen in dieser Form möglich. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist es grundsätzlich Ziel einer Entsendung, dass der Arbeitnehmer für den Zeitraum der Entsendung, wenn immer möglich im Heimatland / Ursprungsland weiterversichert werden kann und dass es somit nicht zu Versicherungslücken in der Versicherungskarriere kommt. Weiteres Ziel ist es, dass die Leistungsansprüche ebenfalls in gleicher Höhe und in gleicher Art und Weise weiter bestehen bleiben und es durch den Auslandseinsatz nicht zu irgendwelchen Kürzungen im Leistungsbereich kommt. Letztendlich wird zudem angestrebt, dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht in zwei Staaten Versicherungsbeiträge bezahlen müssen und es somit nicht zu möglicherweise doppelten Kosten kommt. Wunsch ist es daher in jedem Fall, dass wenn möglich es zu einer Versicherungsbefreiung im Gastland / Einsatzland kommt. In einem ersten Schritt gilt es bei einer Entsendung eines Arbeitnehmers festzustellen, in welchem Staat Heimatland / Gastland der Arbeitnehmer pflichtversichert ist. In einem zweiten Schritt gilt es nun zu klären, in wie weit der Arbeitnehmer, sofern keine Pflichtversicherung im Heimatland vorhanden ist, möglicherweise auf freiwilliger Basis im Versicherungssystem im Heimatland versichert bleiben kann. Dies basierend auf dem Hintergrund, dass keine Versicherungslücke in der bestehenden Versicherungskarriere des Arbeitnehmers entsteht. Sollte weder eine Pflichtversicherung im Heimatland und Gastland möglich sein (beispielweise wie bei einer Entsendung nach Dubai) und auch keine freiwillige Versicherung in der Schweiz möglich sein (beispielweise wenn die Bedingungen hierfür nicht erfüllt sind), besteht lediglich die Möglichkeit der Absicherung des Arbeitnehmers im Rahmen einer internationalen Vorsorge oder Einzelfall-Risikoversicherung. Dabei geht es insbesondere um die Absicherung der Risiken Invalidität, Unfall und Tod sowie Alter. Im Sozialversicherungsrecht spielen für Beurteilung der Frage, in welchem Land eine Person sozialversicherungsrechtlich unterstellt ist bzw. eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht möglich ist, folgende Faktoren eine zentrale Rolle: • Die Art des Auslandseinsatzes • Die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers • Das Einsatzland Bezüglich der Art des Auslandseinsatzes ist anzumerken, dass je nach vertraglicher Verbindung zwischen der Schweiz und dem Einsatzland es hier zu einer unterschiedlichen Beurteilung kommen kann. Der Hauptunterschied ist, dass im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen eine Sozialversicherungsbefreiung im Einsatzland nur bei einer vorliegenden Entsendung möglich ist. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens sind allerdings noch weitere Möglichkeiten vorhanden. Die Einsatzländer werden grundsätzlich in vier Kategorien unterschieden, mit unterschiedlichen Konsequenzen im Rahmen der Sozialversicherungspflicht: • Vertragsstaaten von der Schweiz • EU-Staaten, für welche das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Schweiz massgebend ist • EFT-Staaten, für welche das Übereinkommen mit der Schweiz massgebend ist • Staaten mit denen die Schweiz keine vertragliche Bindung hat

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