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Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

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Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

war. Arbeitnehmer

war. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben in diesem Fall gemeinsam der für den Arbeitgeber zuständigen Ausgleichskasse das Weiterführungsgesuch einzureichen. Zu beachten ist, dass dieses Gesuch spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung erfüllt, eingereicht werden muss. Wird das Gesuch erst später eingereicht, ist die Weiterführung der Versicherung nicht mehr möglich. • Berufliche Vorsorge: Wird in der Regel die AHV/IV weitergeführt – auch auf freiwilliger Basis – besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge. • Unfallversicherung: Ist eine Person für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig und wird von diesem entlöhnt, besteht die Weiterversicherungsmöglichkeit in der Unfallversicherung in der Schweiz für 2 Jahre. Dieser Zeitraum kann allerdings bei der zuständigen Unfallversicherung auf Gesuch hin auf maximal 6 Jahre erstreckt werden. • Krankenversicherung: Wird eine Person für einen vorübergehenden Zeitraum ins Ausland entsandt, kann die Krankenversicherung in der Schweiz diese Person für einen Zeitraum von 2 Jahren noch freiwillig versichern. Im Bereich der Krankenversicherung ist es ebenfalls möglich diesen Zeitraum von 2 Jahre auf 6 Jahre zu erstrecken. • Familienzulage: Die möglichen Zahlungen von Familienzulagen an Arbeitnehmer, welche in einem Nichtvertragsstaat tätig sind, sind unterschiedlich und richten sich nach dem kantonalen Recht. Es ist der Kanton massgebend, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Nichterwerbstätige Familienangehörige von Arbeitnehmern, die aus einem Nichtvertragsstaat in die Schweiz entsandt werden, sind obligatorisch in der AHV/IV versichert, wenn sie in der Schweiz einen Wohnsitz nehmen. Spätestens nach Vollendung des 20. Altersjahres müssen diese Personen auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Sind diese Personen aber auch nach ausländischem Recht obligatorisch versichert und würde der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten, so können diese Personen sich grundsätzlich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen. Die Befreiung wird auf Gesuch hin von der Ausgleichskasse des Wohnkantons vorgenommen. Zu beachten gilt, dass eine Doppelbelastung nicht alleine dadurch gegeben ist, dass in zwei Staaten Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. HINWEIS: Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung. Die Inhalte wurden mit grosser Sorgfalt ausgewählt, jedoch übernimmt CONVINUS keine Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o- der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch CONVINUS.

Schweiz: Änderung der Sozialversicherungsbeitragsätze für ANOBAG Autorin: Friederike V. Ruch Unter ANOBAG sind Arbeitnehmer ohne einen beitragspflichtigen Arbeitgeber in der Schweiz zu verstehen. Hierbei handelt sich unter anderem um Arbeitnehmer, welche bei einem Unternehmen angestellt sind, dessen Sitz nicht in der Schweiz vorhanden ist bzw. in der Schweiz auch keine Betriebsstätte existiert. Aufgrund dessen, dass die Arbeitnehmer zwar im Ausland angestellt sind, aber in der Schweiz arbeiten, können diese Personen durchaus in der Schweiz sozialversicherungspflichtig sein. Sollte dies gegeben sein, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich in der Verpflichtung sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden sowie auch den Nachweis der Pensionskasse und Unfallversicherung zu erbringen. Bezüglich der Beiträge für die AHV/IV/EO wurden bisher die Beitragssätze abgerechnet, wie sie auch für Selbständigerwerbende gelten. Lediglich in der Arbeitslosenversicherung wurden die Beiträge in der Form in Abzug gebracht, als wären diese Arbeitnehmer eines Schweizer Arbeitgebers. Die Absicherung in Bezug auf die Arbeitslosigkeit war notwendig, da es sich um Die Beitragssätze, welche ab Januar 2012 gelten werden, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt: Arbeitnehmer handelt und somit ein Schutz gegen dieses Risiko bestehen sollte. Diese Ungleichbehandlung zwischen einem Arbeitnehmer mit einem Schweizer Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Schweizer Arbeitgeber wird zum 1. Januar 2012 bereinigt. Ab nächstem Jahr werden demzufolge auch für ANOBAGs die Beitragssätze angewendet, wie sie auch für Arbeitnehmer mit einem Schweizer Arbeitgeber bestehen. AN-Beitragssatz AG-Beitragssatz Beitragsbemessungsgrenze in CHF AHV/ IV/ EO 5.15% 5.15% Keine ALV I 1.1% 1.1% 126’000 ALV II 0.5% 0.5% 126'001 - AN= Arbeitnehmer / AG= Arbeitgeber 315’000 Ebenfalls müssen Beiträge zur Familienkasse bezahlt werden. Dies war allerdings auch schon bisher bei ANOBAGs der Fall. HINWEIS: Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung. Die Inhalte wurden mit grosser Sorgfalt ausgewählt, jedoch übernimmt CONVINUS keine Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes oder Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch CONVINUS

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