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Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

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Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

Im September 2011 wurde

Im September 2011 wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht. Der Hauptaspekt des Abkommens ist die Nachversteuerung von unversteuerten Vermögenswerten. Daneben soll auch eine Abgeltungssteuer eingeführt werden, welche Kapitaleinkünfte sowie Veräusserungsgewinne besteuern soll. Dadurch, dass die Abgeltungssteuer anonym erfolgen soll, soll dafür gesorgt werden, dass die Privatsphäre des einzelnen Kapitalanlegers gewahrt wird. Das Abkommen soll per 1. Januar 2013 in Kraft treten, sofern beide Staaten dieses unterzeichnen. Es ist in der Verantwortung des einzelnen Steuerpflichtigen, dass dieser in Zweifelsfällen eine entsprechende Versteuerung bzw. Nachversteuerung von Vermögenswerten beweist. Die Bescheinigung der schweizerischen Zahlstelle ist hierfür grundsätzlich ausreichend. Steuerstraftaten sowie Steuerordnungswidrigkeiten betreffend Vermögenswerten auf Konten / Depots bei schweizerischen Zahlstellen, die von Steuerpflichtigen vor der Unterzeichnung des Abkommens begangen wurden, werden in der Regel nicht verfolgt. Das gleiche gilt auch für die Haftung der Beteiligten bezüglich verkürzter Steuern. Eine Ausnahme hierfür gilt nur für Sachverhalte, über welche die deutschen Behörden bereits einen Anfangsverdacht hatten und die Steuerpflichtigen bzw. involvierten Parteien darüber in Kenntnis gesetzt worden sind bzw. damit hätten rechnen müssen. HINWEIS: Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung. Die Inhalte wurden mit grosser Sorgfalt ausgewählt, jedoch übernimmt CONVINUS keine Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o- der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch CONVINUS.

Es sind keine Bewilligungskontingente für die Kurzaufenthaltsbewilligung im gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten. Die Anzahl der Bewilligungskontingente für EU17-Staatsangehörige beträgt 53‘712 Einheiten. Die Kontingente werden quartalsweise mit jeweils 13‘428 Einheiten aufgeschaltet. Der Bundesrat hat aufgrund der Zuwanderungszunahme die Kontingentierung neu nun auch für EU17- Staatsangehörige mit lokaler Anstellung in der Schweiz eingeführt. Per 1. Juni 2013 sind aufgrund politischen Drucks, basierend auf der Erfüllung der Kriterien für die erhöhte Zuwanderung, Bewilligungskontingente für Aufenthaltsbewilligungen (sogenannte B-Bewilligungen) für EU17- Staatsangehörige eingeführt worden. Die Kontingentierung betrifft EU17-Staatsangehörige, welche in der Schweiz eine lokale Anstellung mit einer Laufzeit von mehr als 364 Tagen haben, einen unbefristeten Vertrag haben oder sich als selbständig Erwerbstätige niederlassen. Die Kontingentierung gilt allerdings nur für die erste Ausstellung. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt unabhängig vom Datum der Bewilligungserteilung und ohne Anrechnung an die Kontingente. Die Umsetzung der Kontingentierung untersteht der Kompetenz der Kantone. Aus diesem Grund ist keine einheitliche Umsetzung erfolgt. In den meisten Kantonen erhält jedoch jeder EU17-Staatsangehörige mit einem mehr als 364 Tage laufenden Arbeitsvertrag oder einem unbefristeten Vertrag entweder eine B-Bewilligung, sofern noch ein Kontingent vorhanden ist, oder eine L-Bewilligung. Somit hat die Kontingentierung in der Praxis eine nicht sehr hohe Wirkung. Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, Zypern Die Kontingentsperiode dauert vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014. Danach kann eine Kontingentierung nur aufrechterhalten werden, sofern das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU gekündigt wird. Eine weitere Übergangsperiode, in welcher die Schweiz einseitig Kontingente erheben kann, ist nicht vorgesehen. Die Grenzgängerbewilligung für EU17-Staatsangehörige ist von der Kontingentierung nicht betroffen. Hierbei handelt es sich zwar um lokale Anstellungen in der Schweiz, allerdings in der Regel ohne Wohnsitznahme in der Schweiz. Aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU ist allerdings das tägliche Pendeln durch ein wöchentliches Pendeln ersetzt worden. Aber auch mit einem wöchentlichen Pendeln bleibt es in den meisten Kantonen bei einer Grenzgängerbewilligung. Die Umsetzung der Handhabung unterliegt allerdings ebenfalls den einzelnen Kantonen. Es gilt zu beachten, dass die Arbeitsbewilligungen für EU17-Staatsangehörige, welche als Entsandte in der Schweiz für einen Zeitraum von über 4 Monaten eingesetzt sind, ebenfalls einer Kontingentierung unterliegen. Diese Kontingente sind jedoch unabhängig von den oben angegebe nen Kontingenten. Im Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU wurde die Dienstleistungsfreiheit nicht vollkommen liberalisiert und somit unterstanden seit Einführung des Abkommens diese Einsätze mit wenigen Ausnahmen immer der Kontingentierung. Die vorhandenen Kontingente für EU17- sowie EU8- und EFTA-Staatsangehörige betragen 3‘500 B-Bewilligungen und 5‘000 L-Bewilligungen, welche quartalsweise aufgeschaltet werden.

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