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Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

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Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

Für

Für EU8-Staatsangehörige wurde die Beibehaltung der Kontingentierung für ein weiteres Jahr bestimmt. Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn Die Kontingentsperiode läuft vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014. Auch für diese Staatsangehörige gibt es nur eine Kontingentierung für B-Bewilligungen. Die Kontingentseinheiten betragen 2‘180 und werden quartalsweise aufgeschaltet. Auch diese Kontingentierung gilt nur für lokale Anstellungen mit einem Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mehr als 364 Tagen oder unbefristete Verträge sowie für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Kurzaufenthaltsbewilligung ist nicht kontingentiert. Auch hier liegt die Umsetzung der Kontingentierung in der Kompetenz der Kantone. Es gilt ebenfalls, dass EU8- Staatsangehörige bei einer Entsendung in der Schweiz einer separaten Kontingentierung unterliegen. Die Kontingentierung für EU2-Staatsangehörige (Bulgarien und Rumänien) ist und bleibt unverändert bis 2016 bestehen. Die Kontingentierung gilt für lokale Anstellungen sowie für Entsendungen. Die Kontingentierung für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige hat sich mit der Einführung der Kontingente für EU17-Staatsangehörige nicht geändert. Sowohl für lokale Anstellungen als auch für Entsendungen sind Kontingente vorhanden. HINWEIS: Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung. Die Inhalte wurden mit grosser Sorgfalt ausgewählt, jedoch übernimmt CONVINUS keine Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o- der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch CONVINUS.

Mitarbeiterbeteiligungen Zum 1. Januar 2013 wurde die Bescheinigungspflicht bezüglich Mitarbeiterbeteiligungen eingeführt. Zudem kam es auch in Bezug auf die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen zu neuen Regelungen. Es wurde ein neuer Quellensteuersatz von 31.5% eingeführt, welcher für Personen gilt, die gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen in der Schweiz zugeteilt erhielten oder teilweise erwirtschaftet haben und die Mitarbeiterbeteiligungen jedoch erst im Ausland realisieren. Wenn die Mitarbeiterbeteiligungen nur teilweise in der Schweiz verdient wurden, dann wird die Quellensteuer auch nur anteilmässig im Verhältnis der Arbeitstage zur gesamten Dauer der Vestingperiode erhoben. Dieser Anteil wird nach der folgenden Formel berechnet: Geldwerter Vorteil insgesamt X massgebende Arbeitstage in der Schweiz / Anzahl Tage der gesamten Vestingperiode Als Arbeitstage gilt der Zeitraum, in welchem ein Arbeitsvertragsverhältnis bestand. Die in diese Zeitspanne fallenden Ferien, Wochenende, gesetzliche Feiertage und sonstige Abwesenheiten (Reisetage, Krankheit, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub, usw.) werden dabei nicht in Abzug gebracht. Neue Quellensteuertarife Per 1. Januar 2014 werden einige Neuerungen im Bereich der Quellensteuern auf die Quellensteuerpflichtigen sowie auf die Payroll-Abteilungen zukommen. Eine Erleichterung soll das neue elektronische Lohnmeldeverfahren (ELM) bieten. Es sollen die Quellensteuerdaten mit sämtlichen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abgerechnet werden können. Das Verfahren ELM ist jedoch kein MUSS, denn es kann nach wie vor nach dem bisherigen Verfahren abgerechnet werden. Unter anderem sollen in allen Kantonen in der Schweiz einheitliche Quellensteuertarifbezeichnungen zur Anwendung kommen. Bisher gab es in den meisten Kantonen 5 bis 6 Quellensteuertarife. Dies ändert sich zum Jahresbeginn. Ab diesem Zeitpunkt soll es die folgenden Tarife geben (wir haben zum besseren Verständnis jeweils in Klammer noch die Referenz zum heute geltenden Quellensteuertarif angefügt): • Tarif A: Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebende und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben - (Heute: Tarif A) • Tarif B: Für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist - (Heute: Tarif B) • Tarif C: Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte ergänzend ordentlich veranlagt werden - (Heute: Tarif A) • Tarif D: Für Personen mit Nebenerwerbseinkommen oder für Personen mit Ersatzeinkünften - (Heute: Tarif D) • Tarif E: Für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungsanstalten besteuert werden - (Heute: diverse) • Tarif F: Für doppelverdienende Grenzgänger, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist - (Heute: Tarif diverse) • Tarif H: Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebende und verwitwete Steuerpflichtige), die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten - (Heute: Tarif B)

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