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Global Mobility in Nordamerika: USA / Kanada

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Die Wirtschaft Nordamerikas umfasst mehr als eine halbe Milliarde Menschen in 23 Staaten und ist geprägt von den starken Unterschieden zwischen den reichen Ländern Kanada und USA, welche zu den wohlhabendsten Staaten der Welt zählen. Die Attraktivität für Unternehmen in diesen Ländern eigene Standorte zu besitzen ist besonders hoch, somit auch der Aufwand für die Expats.

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entsendung usa entsenversicherungsunterstellung in der Schweiz beibehalten kann: • Die Entsendung muss von vorübergehender Dauer sein • Arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem entsendenden Arbeitgeber (Schweiz) und dem Arbeitnehmer • Vorgehende Versicherung in dem Land, von welchem aus der Arbeitnehmer entsendet wird (Schweiz) • Kein Auswechseln der Entsandten (in den USA) • Schweizer und/oder US-Staatsangehörigkeit BEISPIEL Sofern Herr Mahler die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann er für den Zeitraum seiner Entsendung von der amerikanischen Sozialversicherungspflicht befreit werden und weiterhin der schweizerischen Sozialversicherungspflicht unterstellt bleiben. Zu beachten ist, dass die meisten Sozialversicherungsabkommen nicht alle, sondern nur teilweise die Versicherungszweige abdecken. Der Wunsch fast jedes Entsandten ist es, während der Entsendung auch in seiner Heimatlandsversicherung zu bleiben. Hierdurch wird der Person ermöglicht, dass in ihrer „Versicherungskarriere“ keine allzu grossen Lücken entstehen. Steuerrecht Im internationalen Verhältnis des Steuerrechts gilt es u.a. zu unterscheiden, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den involvierten Staaten vorhanden ist oder nicht. Danach ist die Einteilung, in welchem Staat eine unbeschränkte bzw. eine beschränkte Steuerpflicht vorliegt möglich. Eine unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person liegt grundsätzlich in dem Staat vor, in welchem sie ihren Wohnsitz hat. Die Steuerpflicht erstreckt sich demzufolge auf das weltweiten Einkommen (und Vermögen, sofern eine Vermögenssteuer erhoben wird). Eine beschränkte Steuerpflicht ist in den meisten Staaten, bspw. aufgrund lediglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in diesem Staat (Erwerbsortsprinzip), gegeben. Die Steuerpflicht in dem Erwerbsortstaat erstreckt sich in diesem Fall lediglich auf das erzielte Erwerbseinkommen in diesem Staat. Der Wohnsitzstaat darf dann grundsätzlich die übrigen Einkommenswerte (und Vermögenswerte) besteuern. Die DBA sehen in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der Besteuerung der Erwerbseinkünfte im Erwerbsortstaat vor. Bei der Entsendung von Mitarbeitern von dem Wohnsitzstaat in einen anderen Erwerbsortstaat kann die Besteuerung der Erwerbseinkünfte im Wohnsitzstaat stattfinden, sofern der Mitarbeiter sich nicht mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr/Steuerjahr/in einer 12 Monatsperiode (Berechnungsweise ist abhängig vom DBA) aufhält und der Lohn weder im Erwerbsortstaat ausbezahlt noch von einer Betriebsstätte/ Niederlassung/festen Einrichtung im Erwerbsortstaat getragen wird. Zu beachten ist hierbei, dass durch nationale anders lautende Auslegungen (wirtschaftlicher Arbeitgeber/faktischer Arbeitgeber/ Projektdauer) in den einzelnen Staaten der effektive Gesetzestext dieser „Monteurklausel oder 183-Tage- Regel“ heute nicht mehr zum Zuge kommt. Somit findet eine Besteuerung der Erwerbseinkünfte im Erwerbsortstaat statt, auch wenn eine kürzere Anwesenheitsdauer (weniger als 183 Tage) in diesem Staat gegeben ist und alle anderen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. BEISPIEL Zwischen der Schweiz und den USA ist ein DBA vorhanden. Herr Mahler zieht per 1. August 2005 in die USA und meldet sich somit per 31. Juli 2005 in der Schweiz ab. Seine unbeschränkte Steuerpflicht bis zum 31. Juli 2005 ist in der Schweiz und ab dem 1. August 2005 in den USA gegeben. Eine Befreiung von der amerikanischen Steuerpflicht für den Zeitraum 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005 ist in diesem Fall alleine aufgrund der „183 Tage Regel“ nicht möglich, denn im DBA werden die 183-Anwesenheitstage in einer 12-Monatsperiode und nicht im Kalenderjahr gezählt. Er muss somit ab diesem Zeitpunkt sein weltweites Einkommen in den USA der Besteuerung unterstellen. Frau Friederike V. Ruch, Steuerberaterin, zählt in der Schweiz zu den renommiertesten Experten in der Thematik „internationaler Mitarbeitereinsatz“ und berät international tätige Unternehmen in steuer-, sozialversicherungs- und bewilligungsrechtlichen Fragen sowie bei der Strukturierung von internationalen Mitarbeitereinsätzen. Frau Ruch ist seit über 8 Jahren auf dieses Themengebiet spezialisiert und Autorin zahlreicher Fachpublikationen, wie z.B. dem einzigen Schweizer Praxishandbuch zu diesem Themengebiet mit dem Titel „Expatriates-Inpatriates, Handbuch zur Entsendung von Mitarbeitern“ sowie Referentin an nationalen und internationalen Fachveranstaltungen. CONVINUS International Employment Solutions Forchstrasse 5 · Postfach CH-8032 Zürich Schweiz Tel.: 0041 – 44 – 250 20 20 Fax: 0041 – 44 – 250 20 22 friederike.ruch@convinus.ch www.convinus.ch Personal.Manager 2/2005 Seite 9

visaregeln usa Visaregelungen Die aktuellen Visaregelungen für eine Erwerbstätigkeit in den USA +++ Jeder ausländische Staatsangehörige, der weder eine US-Staatsangehörigkeit noch eine Greencard (für die USA) besitzt, benötigt für den Aufenthalt in den USA grundsätzlich ein Visum. In den USA existieren für den dortigen Aufenthalt verschiedene Visatypen von Nichteinwanderungs- und Einwanderungsvisa (siehe nachfolgende Tabelle). +++ visaregeln Für einige der in der Tabelle genannten Visa ist eine Arbeitsbewilligung für die USA bzw. Zustimmung der Einwanderungsbehörde für die USA notwendig. Beides muss vom amerikanischen Arbeitgeber in den USA eingeholt werden. Bis zur Erteilung dieser Bewilligung / Zustimmung kann dies einige Zeit dauern. Um den Prozess zu beschleunigen ist es möglich eine zusätzliche Gebühr zu zahlen, damit das Verfahren in der Regel nur bis zu 14 Tage dauert. Erst nach Erhalt dieser Arbeitsbewilligung/Zustimmung ist der Besuch bei der Botschaft möglich. Grundsätzlich gehen die USA davon aus, dass jede Person, die ein Visumsgesuch stellt in die USA einwandern möchte. Aus diesem Grund muss jeder Gesuchsteller selbst glaubhaft machen, dass er nicht in die USA einwandern möchte, sondern sich nur für eine vorübergehende Zeit in den USA aufhalten möchte. Seit dem 11. September 2001 werden die Vorschriften von Jahr zu Jahr strikter und die administrativen Anforderungen grösser. Es gilt daher genau sicherzustellen, dass das richtige Visum für die entsprechende Tätigkeit beantragt wird und die notwendigen richtigen Dokumente mit eingereicht werden. Stellt sich erst im nach hinein heraus, dass ein falsches Visum beantragt worden ist, kann während des Visumprozesses dies nicht einfach abgeändert werden, sondern der Visumprozess beginnt dann wieder von neuem. Visa-Waiver-Program (VWP) Kein Visum für einen Aufenthalt in den USA wird im Zusammenhang mit dem Visa-Waiver-Program benötigt. Neben Deutschland und der Schweiz nehmen folgende Staaten ebenfalls an dem Visa-Waiver-Program teil: Andorra, Australien, Belgien, Brunei, Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Japan, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Singapur, Slowenien und Spanien. Für Staatsangehörige dieser Staaten ist es möglich sich unter dem Visa-Waiver-Program ohne Visum in den USA aufzuhalten, sofern zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllt sind: • Maschinenlesbarer Pass, der über das Ausreisedatum (aus den USA) hinaus noch mindestens 6 Monate gültig ist • Einreise als Besucher mit Nichteinwandererstatus (Touristen oder Geschäftsleute) oder zur Durchreise • Geplante Aufenthaltsdauer maximal 90 Tage • Nachweis eines Rückreiseflugtickets oder Weiterflugtickets • Einreise in die USA mit einer Flugzeugoder Schifffahrtsgesellschaft, die an dem Programm teilnimmt • Kein Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Programms bei früheren Einreisen • Keine früheren Ausweisungen aus den USA, sowie keine ansteckenden oder psychischen Krankheiten oder Drogenabhängigkeit. Nichteinwanderungsvisa Im Gegensatz zu den Einwanderungsvisa unterliegen die Nichteinwanderungsvisa keiner zahlenmässigen Beschränkung. Ausnahmen sind die H-1B und H-2B Visa. Hier hat der amerikanische Kongress die Zahlen im Jahr 2003 kurzfristig erhöht und aktuell wieder auf 65’000 Visa pro Jahr reduziert. Nichteinwanderungsvisa werden nur an Gesuchsteller erteilt, die zu einer der festgelegten Kategorien gehören. Für alle diese Visa gilt, dass der dauerhafte Wohnsitz des Gesuchstellers im Ausland beibehalten bleiben muss und nur ein vorübergehender Aufenthalt in den USA geplant ist. Das Visum selbst berechtigt jedoch nicht zur Einreise in die USA. Über Einreise und Aufenthaltsdauer entscheidet letztendlich der Einwanderungsbeamte beim Grenzübertritt. Das erhaltene Visum besagt lediglich, dass ein US-Botschafter/Konsularbeamter die Unterlagen überprüft hat und der Ansicht ist, dass der Aufenthalt für den beantragten Grund erlaubt sei. Aufgrund der jüngsten Änderungen im US- Visarecht ist es sehr empfehlenswert, so früh wie möglich das Visum zu beantragen. Die grösseren Sicherheitsmassnahmen erfordern mehrere Überprüfungen und verlängern daher den Bewilligungsprozess. Für jedes Visum ist es notwendig, dass der Gesuchsteller persönlich bei der Botschaft vorspricht. Zur Zeit muss mit einer Wartezeit von bis zu 6 Wochen für einen solchen Termin gerechnet werden. Der Visumsprozess selbst dauert im Durchschnitt 2 bis 3 Monate. Friederike V. Ruch, Steuerberaterin, Partnerin, CONVINUS International Employment Solutions, Zürich (Schweiz) friederike.ruch@convinus.ch, www.convinus.ch Seite 10 Personal.Manager 2/2005

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