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Unsere Newsletter 2018

Wir haben Ihnen unsere Newsletter Beiträge aus 2018 zusammengestellt. Folgen Sie einfach unserem Inhaltsverzeichnis zu Ihrem gewünschten Beitrag.

NEWSLETTER 2 /

NEWSLETTER 2 / 2018 3 Aufgrund dessen, dass in dem Sozialversicherungsabkommen nicht alle Versicherungszweige abgedeckt sind, erstreckt sich die Befreiung in den USA auf die Zweige: Social Security, Medicare und 401(k). Die Arbeitslosen- und Unfallversicherung sind nicht eingeschlossen, so dass hierfür auch in den USA Beiträge gezahlt werden müssen. Besteuerung Bei der Beurteilung, ob eine Steuerpflicht bei einem kurzfristigen Einsatz in den USA entsteht, gibt es mehrere gesetzliche Grundlagen, welche zur Beurteilung herangezogen werden müssen: • Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (183-Tage- Regel) • Nationale amerikanische Regelungen bezüglich der Besteuerung von „Non-resident“-Steuerpflichtigen bzw. „Resident“-Steuerpflichtigen (Substantial Presence Test) • Nationale Regelungen des Wohnsitzlandes Die 183-Tage-Regel muss in jedem Fall genau angesehen werden. Die Grundsatzregelung besagt in übersetzter Form, dass die Steuerpflicht im Einsatzland (USA) nicht entsteht, sofern: • Der Mitarbeiter sich weniger als 183 Tage in irgendeiner 12 Monatsperiode in den USA aufhält, und • Keine Vergütung aus den USA ausbezahlt wird, und • Keine Vergütungskosten von der amerikanischen Gesellschaft getragen werden. Damit keine Steuerpflicht in den USA entsteht, darf der Mitarbeiter sich in keinem Fall mehr als 183 Tage in einer 12 Monatsperiode aufhalten. Die 12 Monatsperiode ist dabei eine rollende Periode. Berücksichtigt werden alle Aufenthaltstage und nicht nur Arbeitstage. Es darf zudem keine Vergütung oder Teil-Vergütung von der amerikanischen Gesellschaft ausbezahlt werden bzw. es dürfen von der ausländischen Gesellschaft keine Kosten in die amerikanische Gesellschaft weiterbelastet werden. Alle drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit es nicht zu einer Steuerpflicht in den USA kommt. Sollte eine der Bedingungen erfüllt sein, dann entsteht die Steuerpflicht ab dem ersten Tag. Sollte eine amerikanische Steuerpflicht vorhanden sein, gilt es nun das steuerbare Einkommen zu ermitteln, den anwendbaren Steuertarif zu bestimmen sowie die anfallende US-Steuer zu berechnen. In erster Linie ist wichtig zu verstehen, dass der amerikanische Einsatzbetrieb verpflichtet ist, die anfallende US-Steuer monatlich abzurechnen. In zweiter Linie muss der Mitarbeiter dann noch eine Steuererklärung einreichen. Die ordentliche Einreichungsfrist für die Steuererklärung ist der 15. April des folgenden Kalenderjahres. Für die Ermittlung der Steuerbelastung in den USA muss der richtige Steuertarif verwendet werden. Es gibt die folgenden Steuertarife zur Auswahl: • Ledig • „Head of Household“ • Verheiratet mit gemeinsamer Besteuerung • Verheiratet mit getrennter Besteuerung Die Steuersätze sind in den USA progressiv ausgestaltet. Die Bundessteuersätze 2018 reichen von 10% bis zu 37% in der obersten Progressionsstufe. Zusätzlich zur Bundessteuer werden noch Staatssteuern erhoben. BEISPIEL: Peter Berger ist bei dem Pharmaunternehmen ABC Medicine AG mit Sitz in Zug angestellt. Er ist deutscher Staatsangehöriger (mit B-Bewilligung) und wohnt mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in Zürich. Sein Salär wird aus der Schweiz ausbezahlt und es werden keine Kosten in die USA weiterbelastet. Die Schweizer Gesellschaft hat eine Tochtergesellschaft in den USA. Es soll nun ein neues Produkt der Gesellschaft in den USA lanciert werden. Für die Markteinführung soll Herr Berger vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 in die USA entsandt werden. Seine Familie wird ihn jedoch nicht begleiten. Herr Berger hat jedoch vereinbart, dass er alle 2 Monate für 2 Wochen in die Schweiz kommen kann. Was muss aus steuerlicher Sicht beachtet werden? Aufgrund dessen, dass im Jahr 2018 die Grenze von mehr als 183 Tage überschritten wird, wird Herr Berger 2018 in den USA steuerpflichtig. Die Besteuerung in den USA umfasst grundsätzlich nur das Erwerbseinkommen, welches sich auf die physisch anwesenden Tage in den USA bezieht. In der Schweiz verbleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit das Besteuerungsrecht des weltweiten Einkommens und Vermögens. Das in den USA besteuerte Einkommen muss ebenfalls in der Schweizer Steuererklärung angegeben werden, wobei dieses Einkommen nur für die Bestimmung des Steuersatzes massgebend ist. 2019 wird es ebenfalls zu einer Steuerpflicht in den USA kommen, da er die 183 Tage in einer 12 Monatsperiode überschreitet.

4 NEWSLETTER 2 / 2018 Meldepflicht im Rahmen der Masseneinwanderungsinitiative Autorin: Brizida Alani Hintergrund Eine Stellenmeldepflicht besteht bisher in der Schweiz nicht. Am 8. Dezember 2017 ist neu das Gesetz zur Umsetzung von Art. 121a der Bundesverfassung zur Steuerung der Zuwanderung und damit die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative verabschiedet worden. Per 1. Juli 2018 wird eine Stellenmeldepflicht für diejenigen Berufe eingeführt, bei denen die Arbeitslosenquote einen Schwellenwert von 8% erreicht oder überschreitet. Ab dem 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert auf 5% heruntergesetzt. Gemäss dem erläuternden Bericht zum Änderungsentwurf der Arbeitsvermittlungsverordnung in Bezug auf die Massnahmen für stellensuchende Personen muss der Arbeitgeber die Stelle ab dem 1. Juli 2018 melden, sofern der Schwellenwert erreicht oder überschritten ist sowie die übermittelten Dossiers des RAV berücksichtigen bzw. dem RAV eine Rückmeldung geben, damit ein Arbeitsbewilligungsverfahren eingeleitet werden kann. Auf eine Meldung könnte verzichtet werden, wenn der Mitarbeitende innerhalb des gleichen Arbeitgebers die Stelle wechselt, ein Lernender weiterbeschäftigt wird, eine neue Anstellung nicht länger als 14 Tage dauert und sofern nahe Verwandte im Rahmen einer Nachfolgeregelung angestellt werden. Die gestaffelte Inkraftsetzung der Stellenmeldepflicht hat zum Ziel, dass die Kantone die Umsetzung rechtzeitig koordinieren können. Zum einen wird die Übergangsphase mehr Personal bei den Arbeitsämtern für die zu meldenden Stellen in Anspruch nehmen, zum anderen müssen Arbeitgeber über ihrer Meldepflicht informiert werden. Die Stellenmeldepflicht gibt den beim RAV gemeldeten Arbeitssuchenden fünf Arbeitstage Vorsprung bis die Stelle auf dem öffentlichen Stellemarkt zugänglich ist. Innerhalb dreier Arbeitstage übermittelt der RAV-Beamte passende Kandidaten an den Arbeitgeber. Grundsätzlich müssten die empfohlenen Kandidaten vom Arbeitgeber interviewt werden. Nach dem Vorstellungsgespräch oder der sogenannten Eignungserklärung muss eine Meldung über das Resultat an das RAV erfolgen. Die Einführung der Stellenmeldepflicht sollte zu einem Vorsprung der inländischen Erwerbsbevölkerung führen, damit die Arbeitslosigkeit in diesen «kritischen» Berufen in der Schweiz reduziert werden kann. Das SECO überarbeitet zurzeit eine Liste mit den Berufsarten, bei denen der Schwellenwert von 8% überschritten ist. Gemäss „arbeit.swiss“ wird diese bereits ab April 2018 auf ihrem Web- Portal verfügbar sein. Am Beispiel der Arbeitsmarktstatistik des SECO von 2016 hat der Gesetzgeber eine Liste mit den Berufsarten und ihren Schwellenwerten im erläuternden Bericht des Gesetzesentwurfs publiziert. Wir haben für Sie einige Berufsarten als Beispiele dieser Liste in der Tabelle zusammengestellt: Berufsarten Betonbauer/innen, Zementierer/innen (Bau) Arbeitslosenquote 18.7 Isolier/innen 11.2 Marketingfachleute 10.1 Biologen/Biologinnen 8.3 Berufe der Wirtschaftswissenschaften; Soziologen/Soziologinnen, Politologen/ Politologinnen 7.2 Mechaniker/innen 6.2 Baumaschinisten/-maschinistinnen uvB 6.0 Elektronik- und Mikrotechnikingenieure/-ingenieurinnen 5.2 Maschineningenieure/-ingenieurinnen 5.0 Strassenbauer/innen 5.0 Gesetzliche Grundlage Die Stellenmeldepflicht wird im Art. 21a AuG in den Absätzen 2 bis 7 umschrieben sein. Die Umsetzung der neuen Vorschriften obliegen primär den RAV-Beamten und sekundär den Arbeitgeber. Die Kontrolle, dass die Stellenmeldepflicht auch in Tat und Wahrheit umgesetzt wird, liegt bei den Kantonen. Ein Verstoss gegen die Stellenmeldung wird nach Art. 117a AuG bestraft. Bei Verletzung der Stellenmeldepflicht oder der Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungserklärung kann eine Busse von bis zu 40‘000 Franken auferlegt werden. Anhand eines Monitorings-Systems werden die Kantone überprüfen, ob die Stellenmeldepflicht gesetzeskonform umgesetzt wird. Die neue Gesetzgebung wird somit alle Unternehmen in der Schweiz verpflichten, ihre Personalrekrutierungsprozesse anzupassen. Die Auswirkung der Stellenmeldepflicht wird sich in einen zusätzlichen finanziellen Aufwand kristallisieren. Demgegenüber werden die Einsparungen bei den Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung stehen, wenn die Umsetzung erfolgreich ist.

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