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Unsere Newsletter 2018

Wir haben Ihnen unsere Newsletter Beiträge aus 2018 zusammengestellt. Folgen Sie einfach unserem Inhaltsverzeichnis zu Ihrem gewünschten Beitrag.

NEWSLETTER 2 /

NEWSLETTER 2 / 2018 5 Grundlagen der Tax Equalization Autorin: Norma Möller Die ungleichen Steuersysteme der einzelnen Länder stellen bei Entsendungen sowohl für das Unternehmen als auch für den Mitarbeiter oft eine grosse Herausforderung dar. Während beide Parteien mit dem Steuersystem des Heimatlandes zumeist hinlänglich vertraut sind, birgt das Steuersystem des Einsatzlandes eine Fülle an unbekannten Faktoren, die die Vergütungsverhandlung und Erstellung des Entsendungsvertrages erschweren. Um Unsicherheiten beim Mitarbeiter zu reduzieren und einen möglichst reibungslosen Ablauf des Entsendungsprozesses zu gewährleisten, ist es bei entsendungserfahrenen Unternehmen üblich, dass im Vorfeld Vereinbarungen zum Steuerausgleich getroffen werden. Bei regelmässigen Entsendungen von Mitarbeitern ist es für eine nachhaltige Steuerausgleichspolitik unerlässlich, dass die gewählte Methode (vor allem Tax Protection oder Tax Equalization) in der Entsendungsrichtlinie verankert und im Unternehmen gelebt wird. Ferner muss der Prozess des Steuerausgleichs genau definiert werden und dabei nicht nur geklärt werden, wer den Steuerausgleich administriert, sondern auch wie die genaue Abwicklung des Steuerausgleichs erfolgen soll und welche Informationen hierfür den beteiligten Personen zur Verfügung gestellt werden müssen. Im Nachfolgenden wird die administrativ aufwendigste, aber konsequenteste Steuerausgleichsmethode, die „Tax Equalization“ erläutert. Grundlagen der Tax Equalization Der Grundsatz der Tax Equalization besagt, dass der Mitarbeiter während des Auslandseinsatzes steuerlich weder besser noch schlechter gestellt werden darf, als wenn er im Heimatland geblieben wäre. Das bedeutet, dass das Unternehmen zwar einerseits steuerliche Mehrkosten bei einer Entsendung in ein Hochsteuerland trägt, aber auch andererseits den steuerlichen Vorteil erhält, wenn der Mitarbeiter in ein Niedrigsteuerland entsandt wird. Es ist für Mitarbeiter, die in Niedrigsteuerländer entsandt werden, nicht immer leicht zu verstehen, warum das Unternehmen den steuerlichen Vorteil einbehält und sie weiterhin so viel Steuern zahlen müssen wie im Heimatland. Dennoch wird bei der Tax Equalization die grösstmögliche Gleichbehandlung der Entsandten erzeugt, da sie unabhängig vom Entsendungsland immer so viel Steuern zahlen, als wenn sie im Heimatland geblieben wären. Bei der Tax Equalization muss bestimmt werden, was die steuerliche Belastung gewesen wäre, wenn der Mitarbeiter im Heimatland geblieben wäre (sogenannte „hypothetische Steuer“). Hierfür ist es essentiell, bereits im Vorfeld zu definieren, wie die hypothetische Steuer berechnet werden soll und welche persönlichen Faktoren berücksichtigt werden. So gilt es einerseits, die persönlichen Lebensumstände des Mitarbeiters zu reflektieren und andererseits die Berechnung der hypothetischen Steuern so einfach wie möglich zu gestalten. Als pragmatischer Ansatz hat sich daher bei Entsendungen aus der Schweiz die Anwendung des relevanten Quellensteuersatzes des jeweiligen Wohnsitzes für alle Entsandten unabhängig von der tatsächlichen Besteuerung und persönlichen Optimierungsmöglichkeiten erwiesen. BEISPIEL - ENTSENDUNGEN AUS DER SCHWEIZ Zwei ledige Schweizer Mitarbeiter mit einem Jahreseinkommen von CHF 80‘000 werden von Zürich nach Dubai bzw. Riad (Saudi Arabien) entsandt. Von Zürich nach: Dubai Riad (Saudi Arabien) Hypothetische Steuerbelastung in der Schweiz Effektive Steuerbelastung im Ausland „Steuergewinn“ für das Unternehmen Mehrbelastung für das Unternehmen CHF 8‘865 CHF 8‘865 CHF 0 CHF 16‘000 CHF 8‘865 - - CHF 7‘135 In der Schweiz würden beide Mitarbeiter jeweils CHF 8‘865 Steuern zahlen; aufgrund der vereinbarten „Tax Equalization“ wird dieser Betrag vom Lohn der Mitarbeiter einbehalten. Für den nach Dubai entsandten Mitarbeiter macht das Unternehmen damit einen „Gewinn“ von CHF 8‘865, da in Dubai keine Einkommenssteuern anfallen. Für den nach Riad entsandten Mitarbeiter übernimmt das Unternehmen die effektiven Steuern im Einsatzland und hat damit Mehrkosten von CHF 7‘135. Für beide Mitarbeiter gilt, dass sie während der Entsendung weder steuerlich besser noch schlechter gestellt sind, als wenn sie in der Schweiz geblieben wären.

6 NEWSLETTER 2 / 2018 Administrative Umsetzung Für die Abwicklung der Tax Equalization gibt es verschiedene Möglichkeiten, die je nach Unternehmen variieren. Nachfolgend ist eine Variante vereinfacht aufgezeigt. Zu Beginn des Auslandseinsatzes wird die vorläufige hypothetische Steuerbelastung im Heimatland berechnet Diese Steuerbelastung entspricht dem Betrag, den der Mitarbeiter im Heimatland hätte zahlen müssen, wenn er nicht ins Ausland gegangen wäre. Während des Kalenderjahres wird die berechnete hypothetische Steuerbelastung dem Mitarbeiter in Abzug gebracht. Im Gegenzug zahlt das Unternehmen die ausländische Steuerbelastung direkt an das zuständige ausländische Steueramt. Zum Jahresende werden die effektiv geleisteten Zahlungen inklusive Gehaltsnebenleistungen zusammengestellt und so die tatsächliche Vergütung während des Jahres bestimmt. Auf Basis dieser finalen Gehaltsdaten wird die definitive hypothetische Steuerbelastung berechnet, so dass es entweder zu Nachforderungen vom oder Rückerstattungen an den Mitarbeiter kommt. Zudem muss sichergestellt werden, dass sämtliche Zahlungen korrekt beim ausländischen Steueramt deklariert und versteuert wurden. Der gesamte Steuerausgleichsprozess kann sich daher durchaus mehrere Jahre hinzuziehen, bis alle Steuererklärungen abgeschlossen sind. Bei der Tax Equalization und damit verbundenen Steuerübernahmen ist zu beachten, dass die vom Unternehmen getragenen Steuermehrkosten ein steuerund sozialversicherungspflichtiger Lohnbestandteil sind. Aufgrund der Hochrechnung („gross up“) der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge auf der eigentlichen Steuerdifferenz kann es zu erheblichen Mehrkosten für das Unternehmen kommen. Gestaltung eines Expat-Vertrags Autorin: Françoise Leutwyler Ein gut aufgesetzter Expat-Vertrag definiert die Konditionen und die Handhabung der Entsendung, was sowohl für den Mitarbeiter als auch den Arbeitgeber sicherstellt, dass die vereinbarten Regelungen während des gesamten Einsatzes entsprechend umgesetzt werden. So können neben Missverständnissen und Nachverhandlungen auch zusätzliche Kosten vermieden werden. Im Folgenden werden drei Schwerpunkte erläutert und anhand des Beispiels einer Kündigung durch den Arbeitgeber beleuchtet. Anwendbares Arbeitsrecht Bei einer Entsendung ins Ausland sind jeweils die Arbeitsrechtsvorschriften von zwei Ländern tangiert, so dass im Expat-Vertrag das anwendbare Recht eines Landes definiert wird. Trotzdem besteht das Risiko, dass die Vorschriften des anderen Landes relevant sind. Grundsätzlich Arbeitsrecht im Heimatland Zur Bestimmung des anwendbaren Arbeitsrechts wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass die Entsendung ins Ausland eine Ausnahme im gesamten Arbeitsverhältnis darstellt, so dass das Arbeitsrecht im Heimatland auch für die Dauer des befristeten Einsatzes im Ausland weiter gilt. In spezifischen Fällen kann die Beurteilung davon abweichen; beispielsweise, wenn der Auslandseinsatz sehr lange dauert, stellt dieser keine Ausnahme mehr dar, so dass das Arbeitsrecht des Einsatzstaates zur Anwendung kommen kann, unabhängig von der im Vertrag festgehaltenen Regelung. Einhaltung von zwingenden Vorschriften im Einsatzland Obwohl grundsätzlich das Arbeitsrecht des Heimatlandes anwendbar ist, müssen zwingende gesetzliche Bestimmungen des Einsatzstaates eingehalten werden. Diese beziehen sich meist auf die Arbeitsbedingungen wie Lohn, Arbeitszeiten, Ferien sowie Kündigungsmodalitäten. Ein in die Schweiz entsandter Mitarbeiter aus den USA hat beispielsweise gemäss Arbeitsvertrag in den USA nur 12 Ferientage. In der Schweiz hingegen sieht das Arbeitsrecht zwingend 20 Ferientage vor, die dem Entsandten gewährt werden müssen. Verhältnis zu anderen Verträgen Bei Entsendungen existieren oft mehrere Arbeitsverträge parallel. Einerseits besteht im Heimatland der ursprüngliche

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