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Unsere Newsletter 2018

Wir haben Ihnen unsere Newsletter Beiträge aus 2018 zusammengestellt. Folgen Sie einfach unserem Inhaltsverzeichnis zu Ihrem gewünschten Beitrag.

NEWSLETTER 2 /

NEWSLETTER 2 / 2018 7 Arbeitsvertrag, andererseits wird von einigen Ländern ein Arbeitsvertrag im Einsatzland verlangt. Zusätzlich bestimmen allgemeine Richtlinien der jeweiligen Einheiten und, falls vorhanden, eine Expat-Policy den Vertragsinhalt. Der Vertrag im Heimatland kann entweder ruhend gestellt werden oder weiterbestehen mit dem Expat-Vertrag als Zusatz. Bei einem ruhenden Arbeitsvertrag müssten sämtliche, allgemeine Bestimmungen im Entsendungsvertrag festgehalten werden. Somit besteht eine wichtige Aufgabe des Entsendungsvertrages darin, die Gültigkeit und das Verhältnis der verschiedenen Dokumente untereinander zu definieren, damit Ansprüche aus den Verträgen nicht doppelt eingefordert werden können. Weitere Vertragsinhalte Weitere Inhalte des Entsendungsvertrages hängen von der Vertragsgestaltung und vom Vorhandensein einer Expat-Policy ab. Grundsätzlich sind jedoch sämtliche Bestimmungen zu erwähnen, die den spezifischen Einsatz des Mitarbeitenden im Ausland betreffen. Den folgenden Punkten gilt besondere Aufmerksamkeit zu schenken: Sozialversicherungen Sollen die Sozialversicherungen während des Auslandseinsatzes im Heimatland beibehalten werden, treten in der Praxis oft unwillentlich ungünstige Formulierungen auf. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass sich Gesetze während des Auslandseinsatzes verändern oder bei der Umsetzung Probleme entstehen. Dies kann beispielsweise die Beiträge oder die Bedingungen für den Verbleib im Sozialversicherungssystem betreffen. Zu starre Formulierungen an dieser Stelle können eine Leistung des Arbeitgebers begründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegt. Somit ist von einer Formulierung «Der Entsandte bleibt in den Schweizer Sozialversicherungen.» abzusehen, geeigneter wäre «Sofern gesetzlich möglich, unternimmt der Arbeitgeber die nötigen Schritte, dass der Entsandte den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt bleiben kann.». Einkommenssteuern Unabhängig davon, ob die Expat-Policy die Entsandten zur korrekten Deklaration von Einkommen und Vermögen im Heimat- und Gastland verpflichtet, empfiehlt sich eine explizite Regelung im Entsendungs-Vertrag, um das Risiko der Haftung des Arbeitgebers bei einer Zuwiderhandlung zu minimieren. Ebenso ist es ratsam, bei einem Steuerausgleich die genauen Bedingungen und Prozesse festzuhalten. Vergütung und Zusatzleistungen Bei der Erstellung des Expat-Vertrags wird die Anfangsvergütung festgelegt. Oft wird jedoch eine vorausschauende Regelung des Vorgehens bei einer möglichen Gehaltsüberprüfung oder bei Währungsschwankung vergessen. Hier empfiehlt sich, von Anfang an eine Regelung und den dazugehörigen Prozess zu definieren. Nachdem Entsendungsverträge oft verlängert werden, kann eine zeitliche Beschränkung von Leistungen wie Wohnungszulagen bereits in den Vertrag eingebaut werden, um die Erwartungen gleich zu Beginn entsprechend zu setzen und eine Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt zu vereinfachen. BEISPIEL - KÜNDIGUNG DURCH DEN ARBEITGEBER Am Beispiel einer Kündigung durch den Arbeitgeber können die oben erwähnten Punkte illustriert werden. Während die Schweiz grosse Flexibilität für Arbeitgeber bei der Entlassung von Mitarbeitenden bietet, sind in anderen Ländern die Vorschriften bezüglich des Kündigungsprozesses und möglichen Abfindungszahlungen zwingend. Somit sollte der Arbeitgeber wissen, welches Arbeitsrecht angewandt wird. Selbst wenn im Entsendungsvertrag das Schweizer Arbeitsrecht festgehalten ist, müssen bei einer Kündigung während des Einsatzes zwingende Bestimmungen des Einsatzlandes angewandt werden. Zusätzlich sollte der Expat-Vertrag festhalten, wie sich eine Kündigung auf die anderen Verträge auswirkt. Kann ein allfällig ruhender Vertrag im Heimatland gleichzeitig gekündigt werden oder tritt er automatisch in Kraft, um in einem zweiten Schritt gekündigt zu werden? Wie verhält es sich mit einem allfälligen Arbeitsvertrag im Einsatzland? Welche Ansprüche könnten aus den einzelnen Verträgen abgeleitet oder sogar kombiniert werden? Entsendungsverträge sehen meist vor, am Ende des Einsatzes die Umzugskosten ins Heimatland zu übernehmen. Im Vertrag kann definiert werden, in welchen Fällen die Unternehmung diese Leistung nicht erbringt, beispielsweise bei einer Kündigung aus wichtigen Gründen seitens des Arbeitgebers. Fazit Trotz generischer Vorlagen für Entsendungsverträge ist es unabdingbar, dass vor einer Entsendung die spezifische rechtliche Situation im Detail abgeklärt und Prozesse für die Zukunft definiert werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Vertrag die Entsendung umfassend regelt und die Unternehmung allfällige Risiken so gut wie möglich abwenden bzw. einberechnen kann.

8 NEWSLETTER 2 / 2018 GUIDELINES 2018 INTERNATIONAL ASSIGNMENTS TO EUROPE Switzerland | Germany | Austria 2018 Guideline: International Assignments to Europe Switzerland - Germany - Austria, 2018 Diese Guideline dient zur Unterstützung mit klaren, prägnanten und praktischen Informationen zum Thema internationale Mitarbeitereinsätze in der Schweiz, Deutschland und Österreich. Sie enthält zudem auch allgemeine Informationen zum Thema globale Mobilität. ISBN 978-3-9523193-2-1 INTERNATIONAL ASSIGNMENTS TO NORTH AMERICA USA | Canada | Mexico 2018 Guideline: International Assignments to North America USA - Canada - Mexico, 2018 Diese Guideline dient zur Unterstützung mit klaren, prägnanten und praktischen Informationen zum Thema internationale Mitarbeiterein-sätze in den USA, Kanada und Mexiko. Sie enthält zudem auch allgemeine Informationen zum Thema globale Mobilität. ISBN 978-3-9523193-3-8 HINWEIS: Die Inhalte dieses Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung. Die Inhalte wurden mit grosser Sorgfalt ausgewählt, jedoch übernimmt CONVINUS keine Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Der gesamte Inhalt des Newsletter ist geistiges Eigentum von CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes oder Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch CONVINUS. IMPRESSUM: Herausgeber: CONVINUS GmbH ∙ Talstrasse 70 ∙ CH-8001 Zürich Tel. +41 44 250 20 20 ∙ Fax +41 44 250 20 22 info@convinus.com ∙ convinus.com © CONVINUS GmbH BESTELLUNG / ABBESTELLUNG: Falls Sie unseren Newsletter bestellen oder abbestellen möchten, bitten wir Sie, dies per E-Mail, Fax oder Telefon vorzunehmen. newsletter@convinus.com ∙ convinus.com

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